Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: B-Thom am 13. Juli 2016, 15:50:29

Titel: Schlusstermin + Forderung des Insolvenzverwalters
Beitrag von: B-Thom am 13. Juli 2016, 15:50:29
Heute, zehn Tage vor Ablauf der sechs Jahre, kommt der Brief vom Amtsgericht, dass der Schlusstermin gemäß § 197 InsO angesetzt wird.

An diesem Datum sind die Termine angesetzt zur Insolvenzmasse, der Vergütung des Verwalters (dazu unten mehr) und zur Restschuldbefreiung.
Wenn an diesem Tag nun von den Gläubigern kein Widerspruch eingelegt wird und mir die Retschuldbefreiung erteilt wird, ist damit dann auch automatisch das Insolvenzverfahren voll und ganz beendet?
Oder gibt es dann noch irgendeine WVP, bis vom Amtsgericht ein endgültiger Bescheid kommt, dass das Verfahren nun beendet wurde.

Ich frage auch deshalb, ob ich über das Datum hinaus als Selbstständiger gegenüber dem Insolvenzverwalter noch irgendwie verpflichtet bin?

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In einem zweiten Brief sind die Forderungen des Verwalters aufgeführt. Bei einer Schuldenmasse von ca. 36.000 Euro stellt er Forderungen in Höhe vom ca. 13.000 Euro.

Der Betrag kann durch die Insolvenzmasse gedeckt werden.
Mir persönlich kommt das aber etwas arg hoch vor. Enstspricht das dem üblichen Anteil?

Noch wichtiger: muss mich das in irgendeiner Weise interessieren?
Denn es ist ja Geld für die Gläubiger, das er sich auszahlen lässt. Muss, kann, soll ich die Höhe der Forderungen infrage stellen oder ist das Aufgabe der Gläubiger (eben an dem Termin)? Und was passiert, wenn die Gläubiger die Forderungen des IV ablehnen?

Danke euch im Voraus!
Titel: Re: Schlusstermin + Forderung des Insolvenzverwalters
Beitrag von: Insoman am 16. Juli 2016, 11:47:15
Zitat
Wenn an diesem Tag nun von den Gläubigern kein Widerspruch eingelegt wird und mir die Retschuldbefreiung erteilt wird, ist damit dann auch automatisch das Insolvenzverfahren voll und ganz beendet?

In der Regel wird die RSB nach dem Schlusstermin zunächst angekündigt. Der BGH hat festgestellt, dass nach Ablauf von 6 Jahren nach der Eröffnung über die Erteilung der RSB zu befinden ist. Dies könnte sich jedoch noch einige Wochen ziehen, wenn hierfür noch eine -getrennte- Anhörung stattfindet (§300 I InsO).
Über die 6 Jahre hinaus gezahlte pfändbare Anteile werden erstattet (§300a I+II).
Die Möglichkeit des Widerrufs bleibt unberührt (§303).

Die Höhe der Vergütung scheint realistisch..
https://www.gesetze-im-internet.de/insvv/__2.html (https://www.gesetze-im-internet.de/insvv/__2.html)

Die Forderungen, auch der Höhe nach, wurden bereits im Prüfungstermin festgestellt. Eine Insolvenztabelle dürfte schon lange rechtskräftig sein. Die Frist für Anfechtung oder Widerspruch gegen Forderungen ist demnach verstrichen.

Die Festsetzung der IV-Vergütung ist Sache des Insolvenzgerichts. Ein Widerspruch seitens der Gläubiger gegen die Höhe der Vergütung erscheint mir unrealistisch (siehe InsVV).

alles Gute!
Titel: Re: Schlusstermin + Forderung des Insolvenzverwalters
Beitrag von: B-Thom am 17. Juli 2016, 10:35:57
Danke für die Infos! Dann lasse ich den Sekt zum Termin wohl erst mal im Kühlschrank. ;)