Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Franzi am 13. Februar 2012, 12:59:50

Titel: Schlusstermin, wirklich schluss????
Beitrag von: Franzi am 13. Februar 2012, 12:59:50
Guten Morgen zusammen,

ich hab da mal ein Problem.... Schlusstermin war bei mir der 06.02.2012 (keine verfügbare Masse). Nun ereilt mich am 10.02.2012 ein Brief eines Gläubigers (welcher bereits in der Tabelle aufgenommen wurde ohne Delikthandelung), das er ein Delikt nachmelden wird. Warum der Gläubiger mich anschreibt keine Ahnung. Ich natürlich voll die Panik da es sich um einen meiner Grossgäubiger mit einer Summe von 12000,00 Euro handelt. Anruf bei Gericht in dem mir bestätigt wurde das der Gläubigerbrief am 10.02.2012 mit der Nachmeldung der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung eingegangen ist. Natürlich habe ich auch gefragt ob diese Nachmeldung des Delikts noch anerkannt wird, Schlusstermin war schließlich der 06.02.2012 und nicht der 10.02.2012. Verfahren ist zwar noch nicht aufgehoben aber trotzdem.... Die Justizangestellte wollte aber nicht ganz mit der Sprache herausrücken.... Meinte nur das müsste der zuständige Richter entscheiden....

1) Ist nach dem Schlusstermin wirklich schluss????? Verfahren ist ja noch nicht aufgehoben??? Gibt es irgendwelche Urteile...??

Brauche mal dringend Hilfe.

Vielen lieben Dank

Titel: Re: Schlusstermin, wirklich schluss????
Beitrag von: Insoman am 13. Februar 2012, 14:03:56
Ich fürchte, hier verfährt jedes Gericht, wie es für richtig hält..
Der Meinungsstreit bezüglich der Ausschlussfrist zur Nachmeldung des Forderungsgrundes hält an..

Zitat
Der Münchner Kommentar RdNr. 2 zu § 177 InsO und HRP Insolvenzrecht RdNr. 1602 gehen davon aus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Forderungsprüfung auch nach dem Schlusstermin bis zur Aufhebung besteht..

Überwiegend geht die Tendenz jedoch dahin, dass der Schlusstermin gleichzeitig das Fristende bedeutet.

Zitat
AG Potsdam, 25.08.2006, 35 IK 440/05

Es besteht kein Raum für eine Forderungsanmeldung nach Abhaltung des Schlusstermins

Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus..
wäre allerdings für die Amtsgerichtsebene ohnehin nicht verbindlich.

Insofern ist die Unentschlossenheit der Justizangestellten nachvollziehbar.. :dntknw:
Titel: Re: Schlusstermin, wirklich schluss????
Beitrag von: Franzi am 13. Februar 2012, 14:21:14
Mmh vielen Dank... das heisst leider wohl warten wie das Insolvenzgericht entscheidet...
Schön doof.....

Allerdings habe ich hier ein Urteil genau meines Gerichtes gefunden.
Nach der Entscheidung des AG Münster vom 01.03.2004 (77 IK 35/01) ist die Anmeldung der v.b.u.H. noch bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens möglich...

Ist zwar schon älter..

Sieht aber nicht gut aus für mich würde ich behaupten
Titel: Re: Schlusstermin, wirklich schluss????
Beitrag von: wiwo am 13. Februar 2012, 18:25:39
Hallo Franzi,

haben Sie der Nachmeldung der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung schon schritlich bei Gericht widersprochen? Wenn nicht sollten Sie dies noch tun!