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Autor Thema: Schlussverteilung wird genehmigt  (Gelesen 2292 mal)

Selli

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Schlussverteilung wird genehmigt
« am: 17. April 2013, 20:32:40 »

Hallo,

ich benötige mal wieder Eure Hilfe!  :thumbup:

Ich habe heute vom Amtsgericht den Beschluss erhalten, dass die Vornahme der Schlussverteilung genehmigt wird.

Was bedeutet das?  :rougi:

Auf der Justizseite im Internet steht dieser Inhalt: :dntknw:

Die Schlussverteilung ist genehmigt. Der verfügbare Massebestand beträgt 2.650,99 EUR, wovon noch die restlichen Massekosten in Abzug kommen. Gem. § 38 InsO zu berücksichtigende Forderungen: 90.121,53 EUR. Die Gläubiger bestrittener oder für den Ausfall festgestellter Forderungen werden auf die Ausschlussfristen der §§ 189, 190 InsO hingewiesen

Was bedeutet das?  :?

Ist mit der Wohlverhaltensphase in Kürze zu rechnen?  :juchu: :gruebel:

Danke für Eure Hilfe! :wow:

Gruß
Selli
Gespeichert
Seit 05.01.2012 in PI
letzter Gerichtstermin 03.04.2013
PI Ende 05.01.2018
RSB 12.02.2018
 

Insokalle

Re: Schlussverteilung wird genehmigt
« Antwort #1 am: 19. April 2013, 19:29:39 »

Schlussverteilung bedeutet im Grunde nichts anderes als dass die eingesammelte Kohle (die 2.600 €) verteilt wird, wie es der Begriff an sich schon andeutet. Zuerst müssen die Verfahrenskosten bezahlt werden. Das sind die Kosten für Gericht und Verwalter, hier als Massekosten bezeichnet (fälschlicherweise, weil der Begriff aus der KO stammt und nicht in die InsO übernommen wurde aber heute trotzdem noch gelegentlich verwendet wird). Der Rest, wenn was übrig bleibt, wird an die angemeldeten Forderungen (die 90.000 €) quotal verteilt.

Nach Schlussverteilung und Rechtskraft des Beschlusses über die Ankündigung der RSB wird das Verfahren aufgehoben, s. auch bei der Frage der Studentin.

Gespeichert
 
 

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