Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Hoss am 22. Juli 2010, 15:54:21

Titel: Schuldanerkenntnis nach Insolvenzantrag
Beitrag von: Hoss am 22. Juli 2010, 15:54:21
Hallo !
Ich werde morgen beim Amtsgericht Insolvenz beantragen.
Einer meiner Lieferanten der mir immer sehr geholfen hat und auch immer brav die Füsse still gehalten hat möchte dass ich mich morgen mit dem Aussendienstler treffe und ein Schuldanerkenntis unterschreibe.
Die wissen noch nicht dass ich morgen Insolvenz anmelden will aber sie rechnen halt damit.
Der Aussendienstler will also "vorsorglich" ein Schuldanerkenntis damit er das dann bei einem Insolvenzverwalter einreichen kann.
Abgesehen davon dass ich nicht weiss was das nutzen soll beschäftigt mich die Frage
ob ich das unterschreiben darf. eigentlich würde ich ja sagen dass das in Ordnung gehen müsste aber da es ja offensichtlich viele Fallstricke gibt wollte ich lieber nachhören.
Gerade auf den Hinblich des Zeitpunkts: vor oder nach Insolvenzantragsstellung

Vielen Dank für eure/Ihre Hilfe
Hoss
Titel: Re: Schuldanerkenntnis nach Insolvenzantrag
Beitrag von: Fallera am 22. Juli 2010, 16:06:12
Meiner Meinung nach können sie das unterschreiben. Das Schuldanerkenntnis hat ja soweit ich weiß die selbe wirkung wie ein vollstreckungsbescheid. Der Gläubiger spart sich den Weg über das Gericht. Für die Insolvenz hat das erstmal keine auswirkungen. Er sichert sich nur heute schon im Prinzip einen Titel. Wer weiß was noch kommt!
außerdem wird die verjährung dadurch gehemmt bzw. beginnt von neuem.

meine meinung!

mfg :hi:
Titel: Re: Schuldanerkenntnis nach Insolvenzantrag
Beitrag von: doktor mabuse am 22. Juli 2010, 16:19:35
Hallo,

Ein Schuldanerkenntnis hat nur den einen Zweck: Der Gläubiger hat die Forderung und Basta.
Nur nützt ihm das im Inso-Verfahren des Schuldners nichts mehr, er bekommt dadurch nicht mehr.
Der Schuldner darf im Verfahren nicht mehr über sein Vermögen verfügen, also auch keine Zahlungen leisten. Der Treuhänder erstellt einen Vermögensstatus,dann kommt es nach Abzug der Verfahrenskosten und TH Vergütung zu einer Quote für die Gläubiger. Diese Quote liegt ganz unabhängig von irgendwelchen Schuldtiteln zwischen Null und einem mehr oder weniger hohen Prozentsatz der Forderung. Nach dem Insoverfahren und am Ende der Wohlverhaltenszeit steht dann die Restschuldbefreiung. Alle Forderungen, alle Titel sind damit endgültig erledigt.
Ein Gläubiger,der mit Anwälten einem Schuldner kurz vor der Inso auf den Pelz rückt, tut alles dafür, daß seine letztlich ohnehin geringe Quote ganz und gar aufgefressen wird. Die Anwälte werden sich ihre Honorare von ihrem Auftraggeber, also vom Gläubiger holen.
Wenn eine Insolvenz in der Luft liegt, ist es meist nutzlos, sich als Gläubiger noch schnell einen Schuldtitel zu beschaffen. Auf den so verursachten Kosten wird der Gläubiger meist sitzen bleiben.
Nichtdestrotrotz versuchen es einige Gläubiger trotzdem.

Gruß,
Doktor Mabuse