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Autor Thema: Sehnsüchtiges warten auf den Beschluss der Aufhebung des Verfahrens §200  (Gelesen 1969 mal)

mercedesc180

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Hallo,

ich habe folgende Frage, vielleicht kann mir ja einer etwas dazu schreiben.

Ich befinde mich noch im Eröffneten Status der Privatinsolvenz (seit 8/2014).
In 5/2016 wurde die Veröffentlichung gemacht das der Schlussverteilung zugestimmt wird..Gläubiger hätten bis xxx. Zeit, Stellung dazu zu nehmen. Hier steht auch.....Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts ....... eingesehen werden.

4 Tage später wurde wieder eine Veröffentlichung gemacht.Dort heisst es das das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt hat. Gläubigersumme beträgt xxx Euro und der Betrag der für die Gläubiger verteilt werden kann xxx Euro.

Die Frist in dem die Gläubiger Stellung dazu nehmen konnten ist schon längst abgelaufen.
Ich warte nun, Sehenswürdigt auf den Aufhebungsbeschluss nach §200 Inso. Habe beim Gericht vor 4 Wochen angerufen, dort wurde mir gesagt das bei mir soweit alles in Ordnung sei, es würde nur noch der Nachweis über die Veteilung an die Glübiger vom Insolvenzverwalter fehlen, erst danach könne man mein Verfahren aufheben! Wie sieht so ein Nachweis aus? Muß der Insolvenzverwalter nur durch ein Kontoauszug nachweisen das er die Beträge an die Gläubiger ausgekehrt hat? oder muß er von jedem Gläubiger eine Bestätigung haben und dem Gericht vorlegen das die Geld bekommen haben?

Vor kurzem gab es wieder eine Veröffentlichung. Jetzt steht da:


In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

 

des XXX

 

 

sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts XXX eingesehen werden.

Hinweis

Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise. Die zugrundeliegende Entscheidung ist mit einem fristgebundenen Rechtsmittel angreifbar.

Der vollständige Beschluss mit der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts XXX eingesehen werden.

Warum wurde jetzt (meiner Meinung nach nochmals)dieser Beschluss veröffentlicht? Die Vergütung des Insolvenzverwalters blablablaa... wurden doch schon vorher in der Schlussverteilungszustimmung (siehe oben)
bekannt gegeben.
Ist wohl bald mit einer Aufhebung §200 zu rechnen?

Ich Danke Euch für Hilfreiche antworten.

Gruss
mercedesc180
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