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Autor Thema: Selbständige in der InsoPhase  (Gelesen 3069 mal)

Leica

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Selbständige in der InsoPhase
« am: 01. Juni 2011, 12:03:33 »

Hallo zusammen,

die nachfolgenden Fragen wurden ggf. schon öfters in ähnlicher Form gestellt und beantwortet. Habe dennoch im Detail dann doch nicht das Richtige gefunden.

Situation: Schulder ist in der InsoPhase (noch nicht in der WVP), selbständig, dadurch unregelmäßige Einkünfte. Normalerweise ginge Rechnung gegenüber dem IV wie folgt:

Umsatz
./. Kosten
= Gewinn
./. Vorsorgeaufwendungen pauschal 20 %
./. Beitrag zur Krankenkasse
./. Steuern
= "Netto"-Einkommen

Von diesem (mit einem Angestellten) vergleichbaren Netto-EK wird dann der pfändungsfreie Betrag berechnet, der an den Schuldner geht, Rest an IV bzw. an die Gläubiger.

Nach einer bestimmten Periode, z.B. einmal jhrl., wird dann der Jahresabschluss verwendet, um Abrechnungsdifferenzen auszugleichen. Sollte also der Gewinn größer geworden sein als geplant, muss nachgezahlt werden. Gewinn kleiner: Schuldner bekommt vom IV Geld zurück bzw. nachträglich überwiesen.

Kann man so den abzuführenden Betrag berechnen?

IV sagt, man kann, muss aber nicht. Zitat IV: "für Selbständige gibt es keine offiziellen Regelungen". Soll heißen: IV kann schalten und walten, wie er will?

Danke für Infos!

Leica
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horst69

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Re: Selbständige in der InsoPhase
« Antwort #1 am: 01. Juni 2011, 12:34:01 »

Im laufenden Inso Verfahren ist das Thema nicht so einfach zu händeln !
Im Grunde könnte der IV alle Umsätze zur Masse ziehen.

Wenn du erstmal in der WVP bist, wird es wesentlich entspannter !
Denn dann gilt: Du musst die Gläubiger so stellen, als wenn du ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wärst!

Soll heißen, das ein fiktiver Betrag als Berechnungsgrundlage herangezogen wird und zwar wird geschaut was du verdienen könntest wenn du in einem Angestelltenverhältnis arbeiten würdest. Von diesem fiktiven Betrag wird in der Pfändungstabelle geschaut was pfändbar ist.

Der TH hat dann gar nichts mehr zu melden und du musst auch nicht monatlich abführen, sondern kannst es z.B. auch jährlich machen. der tätsächliche Umsatz ist NICHT von Interesse, lass dich da nicht vom IV ins Boxhorn jagen !
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Feuerwald

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Re: Selbständige in der InsoPhase
« Antwort #2 am: 01. Juni 2011, 14:01:56 »

IV sagt, man kann, muss aber nicht. Zitat IV: "für Selbständige gibt es keine offiziellen Regelungen". Soll heißen: IV kann schalten und walten, wie er will?

Es gibt vom Gesetzgeber eine für den kleinen Selbständigen sehr wohl gewollte und formulierte Regelung.

Diese finden Sie im § 35 Abs. 2 InsO.
Die Abführungspflicht ergibt sich dann nach § 295 Abs. 2 InsO.

Das ist für alle Parteien die praktikabelste Lösung. Leider im laufenden Insolvenzverfahren eine "Kann-Regelung".

 
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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

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Leica

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Re: Selbständige in der InsoPhase
« Antwort #3 am: 01. Juni 2011, 14:36:49 »

danke für eure schnellen Antworten.

>> "Das ist für alle Parteien die praktikabelste Lösung. Leider im laufenden Insolvenzverfahren eine "Kann-Regelung"."
an Feuerwald: das heißt dann übersetzt, dass der Selbständige in der InsoPhase "Freiwild" ist für den IV? Alles "kann", nichts "muss"?

Beispiel: IV ist der Meinung, die Geschäftskosten sind zu hoch. Das das steuerlich (gegenüber dem Finanzamt) korrekt ist, sei eine andere Sache. Aber er will sich nicht nach den steuerlichen Gegebenheiten richten; nur seine Sichtweise zählt. Unter dem Motto: "bevor Sie zum Kunden fahren, können Sie doch auch telefonieren. Das spart Kosten." Oder "Eine Angestellte? brauchen Sie nicht, das können Sie doch auch selber machen."

Krankenkasse? Interessiert ihn nicht. Zitat: "ich überweise Ihnen doch eh' schon viel zuviel; da müssen Sie halt sparsam haushalten und die Beiträge davon zahlen."

Vorsorgeaufwendungen? Interessiert ihn nicht.

Habe nun einen Anwalt aufgesucht; der verdrehte die Augen beim Namen des IV, bestätigt die Inkompetenz und im Wesentlichen die oben genannte Auffassung (alles kann, nicht muss). Aber es gäbe da wohl keine rechtliche Handhabe. Auch könne man den IV nicht zwingen, den Schuldner von der InsoPhase in die WVP zu entlassen.

Und bis dahin ist nichts geregelt? Alles Auslegungssache? Käme auch auf das zuständige Amtgericht an, sagt der Anwalt.

Also was tun? Klagen? Von welchem Geld? Prozesskostenbeihilfe? Geht nur, wenn Aussicht auf Erfolg. Und das wiederum entscheidet das selbe Gericht, welches auch dem IV freie Hand lässt.

Ziemlich frustrierend, oder? Wie kommt man aus dieser Ecke wieder raus? Wer hat eine pfiffige Idee, noch besser passende Paragrafen, die man dem IV um die Ohren werfen kann?
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Maurice Garin

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Re: Selbständige in der InsoPhase
« Antwort #4 am: 01. Juni 2011, 15:16:43 »


Die entscheidende Frage ist, ob der IV die selbständige Tätigkeit aus der Masse freigibt (§ 35 Abs. 2 InsO, s. Feuerwald), oder nicht. Tut er es nicht, bzw. äußert er sich nicht, dann gehört der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit voll zur Insolvenzmasse. Sie sollten daher, einen Antrag nach § 850i ZPO beim Gericht stellen. Und zwar auf Basis des üblichen Einkommens, z.B. im Schnitt der letzten 12 Monate. Mtl. mit dem IV rumkaspern bringt m.E. nix und hat auch keine gesetzliche Grundlage.

I.d.R. wird der IV die Tätigkeit aber freigeben, da er ansonsten auch Haftungsefahren ausgesetzt ist.
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tomwr

Re: Selbständige in der InsoPhase
« Antwort #5 am: 01. Juni 2011, 22:34:08 »

Die entscheidende Frage ist, ob der IV die selbständige Tätigkeit aus der Masse freigibt (§ 35 Abs. 2 InsO, s. Feuerwald), oder nicht. Tut er es nicht, bzw. äußert er sich nicht, dann gehört der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit voll zur Insolvenzmasse.

In der Tat ist eine entscheidende Frage, ob die Tätigkeit gegen eine Ausgleichszahlung freigegeben wurde. Das ist aber rückwirkend nicht möglich. Und ansonsten ist man schon der Willkür des IV ausgeliefert. Rein theoretisch kann er ohne Freigabeerklärung sämtliche Einnahmen (nicht nur den Gewinn !) zur Insolvenzmasse ziehen. Eventuelle Steuerverpflichtungen wie Umsatzsteuer oder Einkommensteuer gingen dann zu Lasten der Masse. Jedoch ist er nicht verpflichtet aus den verbleibenden Beträgen Unterhalt zu leisten oder Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen.

Auch sehe ich keine Möglichkeiten mit einem Antrag nach §850i etwas für die vergangenen Abrechnungszeiträume zu erreichen, schon gar nicht rückwirkend für ein Jahr. Ein rückwirkender Bedarf für Lebensunterhalt ist schwerlich darstellbar weil man ja schon gelebt hat. Dies ist in aller Regel eine Entscheidung für die Gegenwart, zum Teil auch für die Zukunft.

Dass der IV von dem, was er erhalten hat, wieder was rausrücken muss halte ich für nahezu ausgeschlossen. Es sei denn eine Freigabe hätte existiert. Auch für einen Insolvenzplan oder eine Eigenverwaltung sehe ich keinen Anhaltspunkt in der Frage, dürfte daher wohl auch nicht zutreffend sein.
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Maurice Garin

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Re: Selbständige in der InsoPhase
« Antwort #6 am: 03. Juni 2011, 09:35:44 »

Rein theoretisch kann er ohne Freigabeerklärung sämtliche Einnahmen (nicht nur den Gewinn !) zur Insolvenzmasse ziehen.

Das ist seit der Einführung des § 35 Abs. 2 InsO (01.07.2007) nicht mehr so. Der IV hat eine Erklärung abzugeben, ob er die selbständige Tätigkeit freigibt, oder nicht. Gibt er nicht frei, oder erklärt er schlicht nix, dann muß er die Betriebsausgaben aus der Masse erfüllen. Ein nicht unbeachtliches Risiko, deshalb wird/sollte er sich das gut überlegen.

Voraussetzung ist natürlich, dass der IV die selbst. Tätigkeit überhaupt kennt.
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Leica

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Re: Selbständige in der InsoPhase
« Antwort #7 am: 03. Juni 2011, 11:47:01 »

danke an Alle wg. der schnellen Antworten!

Maurice Garin: der IV hat m.W. in diesem Fall noch gar nix gemacht; wenn er also die Betriebsausgaben von der Masse bezahlen müsste, wie berechnet er dann das mir zustehende Geld?

Die drei wichtigsten Punkte sind meines Erachtens:

1) er akzeptiert die Höhe der Betriebsausgaben nicht, aus für mich fadenscheinigen Gründen. Natürlich darf ein Selbständiger nicht die Kosten nach oben treiben, nur um in der InsoPhase möglichst wenig Gewinn zu haben; das versteht sich von selbst. Ist hier aber nicht der Fall. Die Kosten könnte er jederzeit nachprüfen anhand der aktuellen Buchhaltung/ Belege. Will er aber nicht. Er ist einfach pauschal der Meinung, dass das zuviel sei. Am Rande: die Kosten sind seit der InsoPhase deutlich niedriger als die Jahre zuvor; keinesfalls höher! Mein Anwalt meint: kann er, muss er aber nicht, ist seine freie Entscheidung.

2) Er ignoriert die privaten Vorsorgeaufwendungen (Rücklage für Rente/ priv. Krankenversicherung). Anwalt sagt: siehe Punkt 1)

3) Der dann zur Verfügung stehende Nettobetrag bewegt sich auf Harzt-IV-Niveau, wenn ich die Ausgaben unter Punkt 2) einrechne, sogar drunter oder geht ins Minus. Gleichzeitig ist er der Meinung, dass ich gegenüber meiner Frau (Angestellte)  keine Unterhaltsansprüche habe. Zumindest bei diesem Punkt habe ich anderweitig erfahren, dass das die Amtsgerichte wohl völlig unterschiedlich sehen. Müsste also wohl den Wohnsitz wechseln, um in den "Genuss" einer besseren juristischen Meinung zu kommen...  Oder klagen ...

Danke vorab für weitere Infos.     
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Maurice Garin

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Re: Selbständige in der InsoPhase
« Antwort #8 am: 03. Juni 2011, 12:51:50 »

wie berechnet er dann das mir zustehende Geld?

Der Witz ist, dass Ihnen im Augenblick eigentlich gar nichts zusteht. Wenn der IV die Tätigkeit nicht freigibt, dann fällt der Gewinn als Neuerwerb voll in die Insolvenzmasse. Einen pfändungsfreien Betrag wie bei einem Arbeitnehmer gibt es bei Selbständigen nicht.

Jetzt stellen Sie sich natürlich die berechtigte Frage: "Und wovon soll ich dann leben?"

Darauf gibt es im Grunde drei Antworten:

1. Sie stellen bei Gericht einen Antrag nach § 850i ZPO. Dann entscheidet das Gericht, was Ihnen zusteht. Dabei wird es auch die Betriebsausgaben berücksichtigen, bzw. deren Angemessenheit.

2. Der IV gewährt Ihnen Unterhalt aus der Masse gem. § 100 InsO. Kann man in der Praxis m.E. vergessen. Gibt aber Leute, die das anders sehen, vgl. z.B. Smid, DZWIR 2008, 133 - 142 (Heft 4). Ihr Anwalt müßte da ja rankommen, bzw. das kennen.

3. Der IV gibt die Tätigkeit doch noch frei. Fordern Sie dazu doch einfach mal eine konkrete Aussage.

Was der IV im Augenblick macht, ist im Grunde reine Willkür. Es ist an Ihnen, bzw. an Ihrem Anwalt, da Klarheit zu schaffen.
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tomwr

Re: Selbständige in der InsoPhase
« Antwort #9 am: 03. Juni 2011, 21:18:02 »

Das ist seit der Einführung des § 35 Abs. 2 InsO (01.07.2007) nicht mehr so. Der IV hat eine Erklärung abzugeben, ob er die selbständige Tätigkeit freigibt, oder nicht. Gibt er nicht frei, oder erklärt er schlicht nix, dann muß er die Betriebsausgaben aus der Masse erfüllen. Ein nicht unbeachtliches Risiko, deshalb wird/sollte er sich das gut überlegen.

Voraussetzung ist natürlich, dass der IV die selbst. Tätigkeit überhaupt kennt.

Also da muss man wieder differenzieren. Es ist richtig, dass der IV eine Erklärung abzugeben hat, eine "Duldung" wird in der Regel als Positiverklärung ausgelegt. Dass Betriebsausgaben dann Masseverbindlichkeiten werden können ist richtig. Allerdings muss ein eindeutiger Bezug zur Selbständigkeit bestehen UND der Gläubiger muss die Ansprüche an der Masse geltend machen (wenn keine Masseunzulänglichkeit angezeigt wird).

Sofern der Schuldner die Betriebsausgaben aber bereits selbst beglichen hat, kann man hinterher sehr wohl trefflich darüber streiten, ob die a) notwendig und b) eindeutig betrieblich zuzuordnen sind (z.B. Reisekosten, Telefon, tralala). Völlig abgesehen von der Problematik des Lebensunterhalts bei Selbständigen. Aber das Thema wurde ja schon erörtert.

Ohne Freigabe würde ich die selbständige Tätigkeit auf keinen Fall fortsetzen. Eventuell ruhen lassen bis das Verfahren beendet ist. Das könnte den IV dann auch aus der Reserve locken und man könnte über eine Freigabe verhandeln.  :wink:

« Letzte Änderung: 03. Juni 2011, 21:19:36 von tomwr »
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