Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: macpanse am 26. März 2015, 19:56:16
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Hallo,
mir wurde 2012 schon die RSB erteilt. Jetzt plane ich eine selbständige Nebentätigkeit aufzunehmen. Bis auf den RSB-Eintrag steht nix in der Schufa. Kann ich bei der Gewerbeanmeldung trotzdem noch Probleme bekommen oder steht dem nichts im Wege?
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Normalweise sollte es glatt gehen.
Die Schufa wird dabei ohnehin nicht abgefragt, ist ja kein Kredit.
Denkbar wäre nur wenn Du Dir soweit die "Feindschaft" des FA zugezogen hast das sie eine
Gewerbeuntersagung beantragen würden. Entscheiden würde dann das Gericht.
Ist aber selbst in dieser Konstellation selten.
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Denkbar wäre nur wenn Du Dir soweit die "Feindschaft" des FA zugezogen hast das sie eine Gewerbeuntersagung beantragen würden.
- wegen Insolvenzforderungen kann das FA keine Gewerbeuntersagung beantragen.
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"- wegen Insolvenzforderungen kann das FA keine Gewerbeuntersagung beantragen."
nein, da muss mehr vorliegen. Deswegen mein Ausdruck "Feindschaft"
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Gut, mit dem FA hatte ich damals keinen Stress. Dann gibt es wohl jetzt auch keine Probleme. Dachte es gäbe evtl. noch etwas zu beachten.
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Zur Ergänzung:
Eine Inso bzw. RSB kann lediglich bei Maklertätigkeiten und anderen zulassungspflichtigen Gewerben ein Hindernis sein, für die ersten drei Jahre.
Den hier wir, wenn die finanzielle Situation eine Rolle spielt, ein Auszug aus dem Schuldner Verzeichnisse verlangt und es Dateneinsatz Inso in den letzten drei Jahren vorgelegen haben.