"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zur Suchfunktion:
Unser Forum bildet mit der Vielzahl der Beiträge seiner Teilnehmer eine umfangreiche Wissensdatenbank zum Thema "Schulden & Co.". Nutzen Sie daher die Suchfunktion (nur für registrierte Mitglieder), um festzustellen, ob Ihr Problem schon mal besprochen und gelöst wurde. Das ist oftmals der schnellste und effektivste Ansatz, um zu einer Lösung zu gelangen. Die erweiterten Suchoptionen bieten die Möglichkeit, Suchbegriffe zu verknüpfen oder gezielt nur bestimmte Bereiche zu durchsuchen.

Autor Thema: selbstständig (verschuldet), privat - Schulden was nun?!  (Gelesen 3155 mal)

tezone

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 3
selbstständig (verschuldet), privat - Schulden was nun?!
« am: 19. Februar 2007, 12:35:43 »

Hallo.

Erst einmal ein großes Lob! Super Forum....bisher das beste, welches ich nach längerer Recherche zu diesem Thema entdeckt habe! ThoFa und paps - Ihr seid wirklich spitze und ich habe eben alle 9 Seiten im Forum gelesen.

Einiger meiner Fragen wurden so im Vorfeld schon beantwortet.

Jetzt kurz zu meiner Situation:

Da ich als \"normaler\" Arbeitnehmer einige Schulden hatte, beschloss ich 2004 den Schritt in die Selbständigkeit, da dies für der einzige Ausweg war, meine privaten Schulden schneller \"loszuwerden\".

Hat am Anfang auch gut geklappt, bis zu einem Kunden, bei diesem Auftrag ging ich in Vorleistung (meine Agentur ist eine Medienberatung und ich betreute den Kunden bei Anzeigenschaltung, Flyerkampagne, Prospektverteilung etc.pp.)...dieser ging dann pleite und ich sah kein Geld (ca. 11.000 € Schulden).

Das Finanzamt hat mich für 1997-2001 geschätzt (warum auch immer) und nun habe ich dort auch ca. 15.000 € Schulden, da es zwei meiner damaligen Arbeitgeber nicht mehr gibt, ich die Steuerkarten nur noch für 2000 & 2001 habe, ist es nicht einfach an die damalig gezahlten Steuerdaten zu kommen.

Jetzt sitzte ich auf ca. 30.000€ Gesamt-Schulden und konnte auch dem Finanzamt erstmal nichts mehr zahlen, da ich das Geld, welches ich verdiente, erst einmal zum Leben & zum abzahlen kleinerer Schuldenraten brauchte...(ca. 800-1000€/Monat).

Nun schreibt mir die Stadt K´he, dass das Finanzamt angeregt hat, aufgrund nicht entrichteter Steuern die weitere selbstständige Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 1 der GewO) zu untersagen. :-(

Nun zu meinen Fragen:

1.) Es ist das beste, wenn ich mir einen Fachanwalt für IV-Recht nehme, um mit ihm die private Insolvenz zu beantragen. Richtig?!
2.) Ist es sinnvoll, meine (eigentlich gut laufende Agentur weiter zu führen, oder ist es besser, in ein Arbeitnehmerverhältnis zu wechseln (- wie sieht es eigentlich mit der KV aus? Meine jetzige private KV kann ich auch nicht mehr zahlen und habe mit denen schon Ratenzahlung vereinbart...was/wieviel muss ich meinem eventuellen neuem Arbeitgeber mitteilen, wegen Pfändungsfreigrenze etc.pp.?
3.) Wenn ich jetzt die Insolvenz beantrage, gilt das dann nur für meine geschäftlichen Schulden oder bezieht sich das auf den gesamten \"Schuldenberg\". Ich habe insgesamt ca. 15-20 Gläubiger...
4.) Wenn ich - nur als Bespiel - einfach in das europäische Ausland \"abhaue\" - inwieweit verfolgen die Behörden diesen Vorgang weiter?! (Dumme Idee, ich weiß, interessiert mich trotzdem!)
5.) Mal angenommen, in den mauen Sommermonaten verdiene ich nur 600,-€/Monat, in den gut laufenden Herbst-/Wintermonaten aber 1.500-2.000€, wie geht der IV damit um?! Muss ich den zu zahlenden Betrag trotzdem entrichten, auch
wenn ich unter der Pfändungsfreigrenze liege?
6.) Habe ich das richtig verstanden, dass ich innerhalb des Insolvenz-Verfahrens überhaupt KEINE Schulden machen darf, aber in der WVP ist dies machbar?!
7.) Wenn ich jetzt, mal angenommen, ein IV für meine jetziges Gewerbe anmelde, wie verhält es sich, wenn ich gleich ein neues Gewerbe anmelde und dort gut verdiene - switcht der Insolvenzverwalter dann und nimmt den Überschuss der Pfändungsfreigrenze dann von meinem neuem Gewerbe?!
8.) Wieviel Unterstützung erhalte ich vom Arbeitsamt, wenn ich das Gewerbe abmelde (ALG?! auch 60% vom Durschnitt der letzten 6 Monate?)

Ach Ihr merkt, sich so lange zu verpflichten und diesen Schritt zu wagen, ist mit vielen Fragen und einem bisher unguten Gefühl verbunden. Dies ist mein letzter Ausweg...ansonsten kann ich mir die Kugel geben...

würde irgendwann auch gerne ein Familie gründen und bin mittlerweile 31 und sehe aber keinen anderen Ausweg mehr...(außer zu flüchten, doch dies ist die allerletzte Option ;-) )

Auf jeden Fall sag ich jetzt schon einmal Danke für die Tipps und Anregungen...

lieben Gruß

Ralf  [addsig]
Gespeichert
 

Feuerwald

  • Moderator
  • weiß was
  • *****
  • Karma: 13
  • Offline Offline
  • Beiträge: 3181
selbstständig (verschuldet), privat - Schulden was nun?!
« Antwort #1 am: 19. Februar 2007, 13:14:43 »


1.) Es ist das beste, wenn ich mir einen Fachanwalt für IV-Recht nehme, um mit ihm die private Insolvenz zu beantragen. Richtig?!

-> So fachspezifisch sind Ihre Probleme auf den ersten Blick nicht. Eine private Insolvenz gibt es nicht. Bei Ihnen dürfte es auch das sog. \"Regel\"Insolvenzverfahren hinauslaufen.


2.) Ist es sinnvoll, meine (eigentlich gut laufende Agentur weiter zu führen, oder ist es besser, in ein Arbeitnehmerverhältnis zu wechseln

-> wenn Sie die Option haben, ein geregeltes Arbeitseinkommen zu erzielen, anstelle unsicherer Einkünfte aus Selbständigkeit, würde ich ganz persönlich das Arbeitseinkommen in Ihrer Situation vorziehen. Die Fronten sind dann klar. A) der Pfändungsbetrag ist nicht diskutabel, b) die Krankenkasse gesichert und c) auch die Rente ist sicher (sagte mal der Blüm)


\"wie sieht es eigentlich mit der KV aus? Meine jetzige private KV kann ich auch nicht mehr zahlen\"

-> Sie könnten einen Zuschuss zur KV nach dem SGB II beantragen.


und habe mit denen schon Ratenzahlung vereinbart...was/wieviel muss ich

-> siehe oben, §§ suche ich ggf. noch raus.


meinem eventuellen neuem Arbeitgeber mitteilen, wegen Pfändungsfreigrenze etc.pp.?

-> nichts. Werfen Sie mal einen Blick in die Lohnpfändungstabelle. Je nach Zahl der unterhaltspflichtigen Personen Spalte 0 ... 5, bezogen auf das monatliche Nettoarbeitseinkommen. Bei Einkünften aus Selbständigkeit gelten im eröffneten Insolvenzverfahren jedoch andere Vorschriften, bitte beachten !


3.) Wenn ich jetzt die Insolvenz beantrage, gilt das dann nur für meine geschäftlichen Schulden oder bezieht sich das auf den gesamten \"Schuldenberg\". Ich habe insgesamt ca. 15-20 Gläubiger...

-> alles kommt in einen Topf, es wird nicht zwischen privat/geschäftlich getrennt. .


4.) Wenn ich - nur als Bespiel - einfach in das europäische Ausland \"abhaue\" - inwieweit verfolgen die Behörden diesen Vorgang weiter?! (Dumme Idee, ich weiß, interessiert mich trotzdem!)

-> hm.


5.) Mal angenommen, in den mauen Sommermonaten verdiene ich nur 600,-€/Monat, in den gut laufenden Herbst-/Wintermonaten aber 1.500-2.000€, wie geht der IV damit um?! Muss ich den zu zahlenden Betrag trotzdem entrichten, auch wenn ich unter der Pfändungsfreigrenze liege?

-> Bei Arbeitseinkommen wird jeder Monat für sich berechnet und kein Jahresdurchschnitt ermittelt. In den dicken Monaten würde vom Lohn etwas gepfändet, in den schmalen Monaten nicht. Bei Einkünften aus Selbständigkeit wird man im eröffneten Insolvenzverfahren wohl eine Regelung mit dem IV finden müssen bzw. später in der Wohlverhaltensphase greift ohnehin § 295 Abs. 2 InsO.  


6.) Habe ich das richtig verstanden, dass ich innerhalb des Insolvenz-Verfahrens überhaupt KEINE Schulden machen darf, aber in der WVP ist dies machbar?!

- Nein, das lässt sich pauschal so nicht sagen. Manche müssen sogar neue Schulden machen, bspw. wenn eine erforderliche Mietkaution über das SGB II nur als Darlehen gewährt wird.

7.) Wenn ich jetzt, mal angenommen, ein IV für meine jetziges Gewerbe anmelde, wie verhält es sich, wenn ich gleich ein neues Gewerbe anmelde und dort gut verdiene - switcht der Insolvenzverwalter dann und nimmt den Überschuss der Pfändungsfreigrenze dann von meinem neuem Gewerbe?!

-> Sie melden nicht für Ihr Gewerbe Insolvenz an, Sie melden ein Insolvenzverfahren über Ihr persönliches Vermögen an. Wenn Sie im eröffneten Insolvenzverfahren weiterhin oder erneut ein Gewerbe betreiben, so ist dieses Gewerbe nebst Einkünften zunächst massezugehörig (Insolvenzbeschlag).  Entweder findet man eine Regelung mit dem IV / Gläubigerversammlung oder man kämpft sich mittels § 850i ZPO Anträge durch. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahren in der sog. Wohlverhaltensphase fällt der Insolvenzbeschlag weg, der Schuldner kann wieder über sein Vermögen frei verfügen, auch über Einkünfte eines Gewerbebetriebs. Maßgeblich ist dann lediglich der § 295 Abs. 2 InsO (Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.)


8.) Wieviel Unterstützung erhalte ich vom Arbeitsamt, wenn ich das Gewerbe abmelde (ALG?! auch 60% vom Durschnitt der letzten 6 Monate?)

-> wann waren Sie denn das letzte mal und für welchen Zeitraum sozialversicherungspflichtig beschäftigt ? Falls Sie keinen Anspruch auf ALG I haben, kommt das ALG II in betracht.


\"würde irgendwann auch gerne ein Familie gründen und bin mittlerweile 31 und sehe aber keinen anderen Ausweg mehr...(außer zu flüchten, doch dies ist die allerletzte Option  ) \"

-> 12 – 18 Monate Insolvenzverfahren durchstehen, dann Sie die Zukunft wieder rosig.


PS: Ein Gewerbeuntersagungsverfahren ist im eröffneten Insolvenzverfahren nicht statthaft.

MfG
Feuerwald
[addsig]
Gespeichert
- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

tezone

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 3
selbstständig (verschuldet), privat - Schulden was nun?!
« Antwort #2 am: 19. Februar 2007, 13:48:58 »

ersteinmnal vielen, vielen Dank Feuerwald für die kompetenten Antworten... :applaus:

ein paar Fragen zu Ihren Antworten habe ich noch:

zu 1.) welchen Unterschied macht das \"Regelinsolvenzverfahren\" zu einem herkömmlichen Insolvenzverfahren aus?! Dachte, da besteht kein Unterscheid, oder wollten Sie sagen, ich könnte mich zur Not auch alleine durch das RIV \"kämpfen\"...und mir die Anwaltskosten sparen?!

zu 2.) Meine bisherige Agenturarbeit bringt ca. 1.000-1.500€ im Monat, da ich mti einem guten Kunden eine Basisvergütung von 500€ ausgehandelt habe und der Rest der Provisionen sind bisher schon mit Folgeprovisionen ca. 800-900€/Monat...also, den Pfändungsfreibetrag kriege ich auf jeden Fall zusammen...
Es ist halt in der BRD momentan nicht so einfach einen neuen Job zu finden...und das kann ja auch unsicher sein...was passiert, wenn ich während des I-verfahrens arbeitslos werde...!?

zu: -> Bei Arbeitseinkommen wird jeder Monat für sich berechnet und kein Jahresdurchschnitt ermittelt. In den dicken Monaten würde vom Lohn etwas gepfändet, in den schmalen Monaten nicht. Bei Einkünften aus Selbständigkeit wird man im eröffneten Insolvenzverfahren wohl eine Regelung mit dem IV finden müssen bzw. später in der Wohlverhaltensphase greift ohnehin § 295 Abs. 2 InsO.

Heisst dies, wenn ich - mal angenommen, das komplette Jahr monatlich vielleicht nur 1.100€ verdiene, müssen die Gläubiger je nach Anteile nur die Differenz von 989,00-Freigrenze und 1.100 Bezug teilen??
Habe mir eben mal den § 295 Abs. 2 InsO. ausgedruckt und werde mir den gleich einmal bei einem KAffee zu Gemüte führen...Danke für den Hinweis!

zu: -> wann waren Sie denn das letzte mal und für welchen Zeitraum sozialversicherungspflichtig beschäftigt ? Falls Sie keinen Anspruch auf ALG I haben, kommt das ALG II in betracht.

Ich war das letzte Mal 4,5 Jahre in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis und war danach arbeitslos und habe mir mit Überbrückungsgeld selbstständig gemacht...
zählen dann die Bezüge von damals, oder wird das neu berechnet?!

zu: -> 12 – 18 Monate Insolvenzverfahren durchstehen, dann Sie die Zukunft wieder rosig.

Ich dachte, das ganze geht 6 Jahre?! D.h. nach 12-18 Monate geht das ganze in WVP über und da gehört mein \"Vermögen\" wieder mir?!

Wenn das wirklich so ist, wie Sie schreiben sieht die Zukunft ja doch nicht so düster aus, wie vermutet...

Danke im voraus für die Antworten und die Mühe... :-)

lieben Gruß

Ralf[addsig]
Gespeichert
 

Feuerwald

  • Moderator
  • weiß was
  • *****
  • Karma: 13
  • Offline Offline
  • Beiträge: 3181
selbstständig (verschuldet), privat - Schulden was nun?!
« Antwort #3 am: 19. Februar 2007, 15:05:20 »

1.) welchen Unterschied macht das \"Regelinsolvenzverfahren\" zu einem herkömmlichen Insolvenzverfahren aus?! Dachte, da besteht kein Unterscheid

-> nun, das \"Regel\"Insolvenzverfahren ist im Grunde das normale Insolvenzverfahren.

Für Verbraucher und eben auch ehemalige Selbständige,  gibt es ein etwas abgespecktes Kleinverfahren (= Verbraucherinsolvenzverfahren). Ich wollte nur darauf aufmerksam machen, dass es den Begriff \"privates Insolvenzverfahren\" an sich nicht gibt.

Als Gewerbetreibender wären Sie zwangsläufig ein Kandidat für das \"Regel\"Insolvenzverfahren. Würden Sie das Gewerbe abmelden und als Arbeitsloser oder als abhängig Beschäftigter dann ein Insolvenzverfahren beantragen wollen, könnten Sie nach Maßgabe des § 304 InsO ggf. auch unter die Vorschriften des Verbraucherinsolvenzverfahrens fallen.



zu 2.) Meine bisherige Agenturarbeit bringt ca. 1.000-1.500€ im Monat, da ich mti einem guten Kunden eine Basisvergütung von 500€ ausgehandelt habe und der Rest der Provisionen sind bisher schon mit Folgeprovisionen ca. 800-900€/Monat

-> mal angenommen Sie beantragen nunmehr das Regelinsolvenzverfahren und beabsichtigen die Fortführung Ihres Gewerbes, so ist die Fortführung der erste und oberste Punkt, den es vorzubereiten gilt. Denn mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Gewerbe Teil der Insolvenzmasse und der Insolvenzverwalter Herr der Lage und der Dinge. Es muss dann möglichst ein  Konsens gefunden werden, bspw. eine Freigabe aus der Masse (obgleich das eigentlich gar nicht geht) oder eine andere einvernehmliche Einigung. Das wird gewiss erfordern,  administratorisch oben auf zu sein (Bücher + Co.) nebst perspektivisch überzeugend zu sein ( wirtschaftliche Tragfähigkeit sollte nachgeweisen werden können).

Zum angedrohten Gewerbeuntersagungsverfahren (ggf. auch die IHK mal um Rat und Hilfe fragen !) noch ein Zitat:


5 Verhältnis zum Insolvenzverfahren (§ 12 GewO)
Nach § 12 GewO finden die Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit der oder des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, während eines Insolvenzverfahrens und während der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans keine Anwendung auf das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübte Gewerbe: Dies gilt auch im Insolvenzeröffnungsverfahren, wenn das Gericht Sicherungsmaßnahmen gegen eine nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der oder des Gewerbetreibenden (z.B. Bestellung einer vorläufigen Insolvenzverwalterin oder eines vorläufigen Insolvenzverwalters, Verhängung eines allgemeinen Verfügungsverbots, einstweilige Einstellung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung) angeordnet hat. Allein der Eröffnungsantrag reicht nicht aus; es müssen Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung (InsO) angeordnet sein. (§ 12 GewO hat danach keine Bedeutung für Gewerbe, die der Schuldner nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnen sollte. Für diese Gewerbe kann ein Gewerbeuntersagungsverfahren durchgeführt werden.)

5.1 Während der o.a. Zeiträume ist kein Untersagungsverfahren einzuleiten bzw. ein bereits eingeleitetes Untersagungsverfahren auszusetzen.

5.2  Das Untersagungsverfahren ist erst nach Ablauf dieser Zeiträume fortzusetzen. Voraussetzung ist, dass der Untersagungsgrund der ungeordneten Vermögensverhältnisse noch besteht (z.B. nach Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, bei Einstellung mangels Masse oder nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit, bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 200 Abs. 1 InsO). Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen nicht mehr vor, wenn die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist (§ 258 InsO) bzw. im Fall des § 260 InsO, wenn das Insolvenzgericht die Aufhebung der Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans beschlossen hat (§ 268 InsO) oder wenn der oder dem Gewerbetreibenden Restschuldbefreiung (§§ 286, 301 Abs. 1 InsO) gewährt wurde. In diesen Fällen ist ein Untersagungsverfahren nicht mehr einzuleiten bzw. ein bereits eingeleitetes Untersagungsverfahren einzustellen ...

-> soll wohl heißen, nach durchlaufen des Insolvenzverfahren (durchschnittlich 12- 18 Monate),  Ankündigung der Restschuldbefreiung, Aufhebung des Insolvenzverfahrens und der sich anschließenden Wohlverhaltensphase bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung wäre das Gewerbeuntersagungsverfahren gekippt.


\" ist halt in der BRD momentan nicht so einfach einen neuen Job zu finden...und das kann ja auch unsicher sein...was passiert, wenn ich während des I-verfahrens arbeitslos werde...!? \"

->  OK, ist klar. Dennoch lebt es sich abhängig mit Lohntüte sicherer und angenehmer. Sollte Arbeitslosigkeit eintreffen, nun gut, 1 Jahr Gnadefrist etwas neues zu finden, dann droht ALG II (Hartz IV). Insolvenzrechtlich kein Problem, man muss sich ahlt nachweisslich um Arbeit bemühen.  



\"Heisst dies, wenn ich - mal angenommen, das komplette Jahr monatlich vielleicht nur 1.100€ verdiene, müssen die Gläubiger je nach Anteile nur die Differenz von 989,00-Freigrenze und 1.100 Bezug teilen?? \"


-> Ok, im eröffneten Insolvenzverfahren

a) bei Einkünften aus abhängiger Beschäftigung (Lohn/Gehalt/Lohnersatzleistrungen) -> als Richtwert Spalte 0 der Lohnpfändungstabelle. Der abzulesende unpfändbare Betrag ist nicht massezugehörig und wird vom Arbeitgeber an den Insolaner ausgezahlt (§ 36 Abs. 1 InsO). Alles wunderbar, keine große Diskussionen.  

b) bei Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Gewerbe) sind zunächst  a l l e  Einkünfte massezugehörig (§ 35 IsnO).  Kommt  k e i n   einvernehmlicher Konsens mit dem Insolvenzverwalter zu Stande, müsste der unpfändbare Betrag notfalls gerichtlich festgestellt werden (§ 36 Abs. 1 InsO i.V.m. § 850i ZPO).


Ich war das letzte Mal 4,5 Jahre in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis und war danach arbeitslos und habe mir mit Überbrückungsgeld selbstständig gemacht...
zählen dann die Bezüge von damals, oder wird das neu berechnet?!

-> vermutlich kein Anspruch auf ALG I, das sollten Sie bei der Agentur für Arbeit genau prüfen lassen. Alternativ jedoch das ALG II. Zuständig je nach dem die ARGE oder ein JobCenter oder auch andere Konstrukte der Ämter. Das lässt sich schnell herausfinden. Da Sie Probs. mit der KV haben, wäre ohnehin ein Antrag auf a) erg. ALG II oder zumindest Zuschuss zur KV zu prüfen.


Ich dachte, das ganze geht 6 Jahre?! D.h. nach 12-18 Monate geht das ganze in WVP über und da gehört mein \"Vermögen\" wieder mir?!

-> es gibt zwei Verfahren

a) das Regelinsolvenzverfahren / Verbraucherinsolvenzverfahren

Natürliche Personen können zudem einen Antrag auf Restschuldbefreiung (und dann auch die Stundung der verfahrenskosten!) stellen. Dieses

b) (zweite) Verfahren läuft parallel. Im Schlusstermin des Insolvenzverfahrens wird die Restschuldbefreiung angekündigt. Die Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgt dann 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.  

Das Restschuldbefreiungsverfahren erstreckt sich auf 6 Jahre und beginnt rechnerisch bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das Insolvenzverfahren erstreckt sich  hingegen recht variabel auf 6, 9 12, 18 oder 24 Monate oder auch länger.

Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigugn der Restschuldbefreiung erhält der Schuldner das Verfügungs-/Verwaltungsrecht über sein Vermögen zurück. Der Insolvenzbeschlag fällt weg. Es kann wieder Vermögen gebildet werden. Lediglich sind die für die restliche Dauer des  Restschuldbefreiungsverfahren an einen Treuhänder abgetreten pfändbaren laufenden Bezüge aus einem Dienstverhältnis (bspw. auch Lohnersatzleistrungen) abzuführen (bei Selbständige ist § 295 Abs. 2 InsO anzuwenden) und die Obliegenheiten des Restschuldbefreiungsverfahren (§ 295 InsO) zu beachten. Ansonsten ist der Mensch frei wie ein Vogel, kann tun und lassen was er will.


Ich würde dennoch vorab prüfen, ob gegen die Forderungen des FA nicht doch noch etwas vorgebracht werden kann. Es sind soweit ja Steuerschätzungen. Vielleicht lässt sich noch etwas korrigieren ?

Links zur Lohnpfändungstabelle bzw. den §§ der InsO d

http://www.sfz-mainz.de/dateien/fachinformationen/lohnpf_tabelle_euro_neu.htm

http://dejure.org/gesetze/InsO/35.html


MfG
Feuerwald


[addsig]
Gespeichert
- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

tezone

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 3
selbstständig (verschuldet), privat - Schulden was nun?!
« Antwort #4 am: 19. Februar 2007, 16:49:00 »

vielen Dank für die Superhilfe!!

Werde mich nun an dem Faschingsdienstag noch einmal hinsetzen und alles durchgehen, durchrechnen und Szenarien durchkauen...

Vielen Dank...hat echt geholfen!

Melde mich mit meiner Entscheidung am Mittwoch  ;-)

Gruß

Ralf [addsig]
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz