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Autor Thema: Selbstständigkeit Freigabe nach § 35 was ist abzuführen??  (Gelesen 2378 mal)

klara

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Hallo zusammen,

habe lange gesucht konnte jedoch keine abschließende Antwort finden.

Ich befinde mich im Insolvenzverfahren, (wurde eröffnet ,06/2007).
Durch die Insolvenz meines Arbeitgebers wurde ich in (09/2007) arbeitslos.
Seid 03/2008 übe ich eine selbstständige Arbeit (freiberuflich) aus, diese wurde vom Insolvenzverwalter nach §35 freigegeben.

In der Anlage schreibt er mir, ich müsse gemäß §295 Zahlungen leisten. Soweit alles klar!
Im weiteren wird dieses wie folgt geschildert:

Der Schuldner muß Zahlungen leisten, die er zu leisten hätte, wenn er ein angemessenes dienstverhältnis eingegangen wäre, ... folglich ist ein Fiktives Nettoeinkommen zu bilden. [Gewinn (d.h. Betriebseinnahmen abzüglich angemessener Betriebsausgaben (= bestmögliche Befriedung der Gläubiger, s.u.) abzüglich Beiträge für angemessene Alters- und Krankenvorsorge und Steuern] und auf die Pfändungstabelle anzuwenden.

Ich hatte den §295 so verstanden, daß ein fiktives Einkommen herangezogen wird, ohne auf Rücksicht ob die Selbstständigkeit mehr oder weniger abwirft.
weiter heist es dann: ... der Schuldner hat dem Verwalter monatlich seine Einnahmen und Ausgaben sowie die Ermittlung des pfändbaren Einkommens sowie des abzuführenden Betrages nachzuweisen.

Was ist nun Richtig ?
a) fiktives Einkommen z.B. leztes Einkommen vor Verlust des Arbeitsplatzes
oder
b) Einkommen aus Selbstständigkeit abzüglich der Kosten für Seuern und Versicherung
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paps

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Re: Selbstständigkeit Freigabe nach § 35 was ist abzuführen??
« Antwort #1 am: 09. April 2008, 21:03:16 »

Scheinbar hat der IV den folgenden Satz überlesen:

Zitat
§ 295 Abs. 2 gilt entsprechend.

Meine persönliche Meinung:
Vielleicht lesen Sie sich mal diesen Link durch.
Ist zwar noch unter der Bedingung des alten Rechts zur WVP geschrieben, da 295(2) aber nun auch im Verfahren gelten soll, sollte es passen.

Grundsätzlich wird dort nach dem Einkommen vergleichbarer Angestellter, den möglichen Verdiensten auf Grund der Qualifikation und den beruflichen Erfahrungen abgestellt.
Der 295(2) soll ja verhindern, dass durch bestimmte Beeinflussungen, schlecht gerechnet wird.

Wie bitte will der TH feststellen, wass eine anegemessene Altersvorsorge ist? 19,5% von den  Bruttoeinnahmen.
Oder dann doch lieber nach §851c ZPO?

Vielleicht kann ThoFa mal was zur allgemeinen Regelung nach Freigabe (35insO) schreiben.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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ThoFa

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Re: Selbstständigkeit Freigabe nach § 35 was ist abzuführen??
« Antwort #2 am: 10. April 2008, 01:35:15 »

Hallo,

Ihr IV liegt gleich doppelt falsch.

Ihr Verfahren wurde 6/2007 eröffnet der § 35(2) gilt aber nur für Verfahren, die ab dem 01.07.07 eröffnet wurden. Das müssen Sie ihm aber nicht auf die Nase binden.  :wink:

Das fiktive Einkommen ist richtig. Sie müssen dem Verwalter auch nicht irgendwelche Berechnungen nachweisen.

Ich arbeite gerade selber am 35(2) insofern kann ich in Kürze dazu etwas genaueres schreiben.

MfG

ThoFa

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klara

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Re: Selbstständigkeit Freigabe nach § 35 was ist abzuführen??
« Antwort #3 am: 10. April 2008, 07:22:29 »

Danke erst mal für die Antworten, werde versuchen mit meinem Verwalter klarzukommen ohne Ihm Zahlen offenzulegen.
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