Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: horst69 am 29. Juli 2012, 19:15:25
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Hallo an Alle !
Ich habe eine Frage bezüglich einer freiberuflichen Mitarbeiterin.
Sie ist bei mir als Handelsvertreterin nach § HGB 84 selbstständig tätig.
Nach Scheidung ect. überlegt Sie nun, ob Sie Inso anmelden soll....
Wie sieht es nun aus, wenn der IV die Selbstständigkeit frei gibt, mit dem pfändbaren Teil ?
Wird auch im laufenden Verfahren der fiktive Betrag gerechnet ??
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Kann mir niemand diese Frage beantworten ??
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Hallo,
sofern der IV die Freigabe erteilt, muss soviel angegeben werden, als sein man angestellt tätig. Auch wenn viele IVs es nicht ganz eninsehen möchten.
MfG
ThoFa
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Dann sehe ich das richtig, das die gleiche Anwendung stattfindet wie in der WVP !?!?
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es kommt u.a. auf die "Freigabereklärung" an. Aber wie ThoFa schreibt, man muss den IVs teils Nachhilfeunterricht erteilen.
Wenn das Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit freigegeben wurde, ist diese nicht mehr massezugehörig und der IV kann darauf nicht zugreifen.
Die Abführungspflicht kann sich m.E. nach einer solchen echten Freigabe nur nach § 35 Abs. 2 Satz InsO ergeben und d.h. nach § 295 Abs. 2 InsO.
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295 Abs. 2 gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
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Wird auch im laufenden Verfahren der fiktive Betrag gerechnet ??
Bei einer Freigabe ja.
Auch wenn das Wuppertaler Amtsgericht das letztes Jahr mal etwas anbetrachtet hat.
Ein katastrophales Urteil, Vermischung von Insolvenz und WVP, Anführung des §35 Abs.2 InsO obwohl dieser gar nicht zutreffend für vor dem 01.07.2007 eröffnete Verfahren ist (§103c EGInsO), usw. usw.
http://www.iww.de/index.cfm?pid=1307&opv=113855
Kann man echt nur mit dem Kopf schütteln.
(http://www.pleite-was-nun.info/modules/Forum/smf/Smileys/default/mad2.gif)
Hat eigentlich Null Relevanz, wenn es überhaupt Rechtskraft erlangt hat.