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Autor Thema: Sinn von Verrechnungen mit dem Energieversorger  (Gelesen 2759 mal)

Achdujeh

  • Gast
Sinn von Verrechnungen mit dem Energieversorger
« am: 20. Mai 2011, 10:22:13 »

Da der Thread, in dem die Frage gestellt wurde, welchen Sinn denn die Verrechnung von Überschüssen aus der vergangenen Abrechnungsperiode mit Forderungen aus der gegenwärtigen haben sollte, geschlossen wurde, setze ich meine Antwort mal hier in die Landschaft.

Verrechnet der Energielieferant, dann habe ich als Energieverbraucher den Überschussbetrag aus dem Vorjahr, der ja in der Regel aus unpfändbarem Einkommen geleistet wird, für die Begleichung der laufenden Energiekosten eingesetzt.

Wird dieser Überschussbetrag an den TH abgeführt, dann erhält dieser aus meinem unpfändbarem Einkommen Zahlungen, die eigentlich nur durch eine Art Naturwunder ihren Charakter als unpfändbares Einkommen verändert haben. Ich als Schuldner des Energielieferanten muss dann diesen Betrag ein zweites Mal beim Energielieferanten bezahlen, wieder aus meinem unpfändbaren Einkommen.

Bei Leuten z.B., die vom stattlich garantierten Existenzminimum leben, wird dadurch diesen das Existenzminimum gemindert. Ein ziemlich gravierender Nachteil.

Ärgerlich, weil das Problem leicht umgangen werden könnte. Entweder durch die berechtige Verrechnung des Energielieferanten mit neuen Monatsabschlägen. Alternativ und nicht so sauber auch dadurch, dass der Kunde Sorge trägt, den Abrechnungszeitraum mit einem Minus abzuschließen. Das dann ja, wenn ein Guthaben in die Masse fällt, aus der Masse zu bezahlen wäre.

FG Achdujeh
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paps

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Re: Sinn von Verrechnungen mit dem Energieversorger
« Antwort #1 am: 20. Mai 2011, 17:15:13 »

Meine Meinung:
Die eigentliche Frage war doch, ob die Rückzahlung von weniger als 10,- als Vermögen anzugeben ist.
Und da lässt die InsO nun mal keine Luft ran.(§35 InsO)
Es gibt keine fixierten Grenzen.
Somit wäre tatsächlich bereits 1 Cent "Vermögen" das der Schuldner erwirbt und das im laufenden Verfahren zur Masse gehört.

Ob das ganze Sinn macht, wurde bereits mehrfach diskutiert.
In diesem Bereich verzichten auch die meisten TH auf Zuführung zur Masse, da der Arbeitsaufwand den eigentlichen Gewinn übersteigt.

Verrechnungen sind immer nur dann zulässig, wenn eine Aufrechnungslage bestanden hat.
Das künstliche Erschaffen einer neuen Aufrechnungslage sollte dem entgegen stehen.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Achdujeh

  • Gast
Re: Sinn von Verrechnungen mit dem Energieversorger
« Antwort #2 am: 20. Mai 2011, 19:47:30 »

Die eigentliche Frage war doch, ob die Rückzahlung von weniger als 10,- als Vermögen anzugeben ist.
Geht es jetzt um die 8,50 €? Wir stimmen übrigens durchaus überein. Wenn es eine Rückzahlung gibt, verwandelt die vorher unpfändbares Einkommen auf so wunderbare Weise in Guthaben, wie Wein sich in der katholischen Messe in Christi Blut verwandelt.

Im Fall mit den 8,50 € ging es aber um eine Verrechnung, d.h., es hat gar keine Rückzahlung gegeben, also ist auch kein pfändbares Guthaben entstanden, über das die Schuldnerin verfügen konnte und das dann hätte an den TH ausgekehrt werden müssen.

FG Achdujeh





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tomwr

Re: Sinn von Verrechnungen mit dem Energieversorger
« Antwort #3 am: 20. Mai 2011, 22:03:14 »

paps hat Recht.
Das geht nur über Verrechnung des Gläubigers. Ansonsten ist es Vermögen, das dem Schuldner zufließt.
Ist doch genauso, wenn der Schuldner aus seinem unpfändbaren Einkommen anspart. Auch das ist Vermögen, welches in die Insolvenzmasse fließt. Es wird im Insolvenzverfahren keine Unterscheidung getroffen, woher das Geld kommt. Fließt es dem Schuldner zu (ohne Pfändungsschutz) fließt es auch der Masse zu. Benötigt der Schuldner einen Teil aus seinem unpfändbaren Einkommen in einem Monat nicht (z.B. weil er gespart hat oder weil er eine überhöhte Abschlagszahlung geleistet hat), fällt es der Insolvenzmasse zu. Im nächsten Monat hat er wieder einen neuen unpfändbaren Betrag.

Ausnahme bildet der Überhang auf dem Pfändungsschutzkonto von einem Monat auf den nächsten (nicht verbrauchtes Guthaben). Jedoch muss es im Folgemonat verbraucht werden.
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paps

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Re: Sinn von Verrechnungen mit dem Energieversorger
« Antwort #4 am: 20. Mai 2011, 22:07:54 »

Ob der Gläubiger verrechnet ist aber nicht das Problem, sondern dass ein Guthaben entstanden ist.
Zweifelt der IV/TH die Aufrechnungslage an, kann er vom GL den Betrag einfordern.
Das kann er wiederum nur, wen er den Sachverhalt kennt.
usw....
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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tomwr

Re: Sinn von Verrechnungen mit dem Energieversorger
« Antwort #5 am: 23. Mai 2011, 21:32:11 »

Normalerweise wird das bei den Energieversorgern in der Endabrechnung so gehandhabt, dass die Gesamtkosten ermittelt werden, die geleisteten Abschlagszahlungen nach 11 Monaten gegengerechnet werden und daraus dann eine Abschlusszahlung für den Abrechnungszeitraum festgelegt wird, in seltenen Fällen auch eine Erstattung. Im Rahmen der allgemeinen Energiekostenerhöhungen dürften Erstattungen künftig aber wohl eh der Ausnahmefall sein.
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pinguin48

  • Gast
Re: Sinn von Verrechnungen mit dem Energieversorger
« Antwort #6 am: 03. Juni 2011, 23:32:08 »

Hallo
Nun mal angenommen man bekommt 100€ erstattet. Das muss man dann sofort dem TH überweisen?

Mir wurde das von meinem TH nicht gesagt das ich das muss. Ich habe es nur hier im Forum gelesen.
Kann der TH die Abrechnungen verlangen ? :dntknw:

Mir wurde auch nicht gesagt das ich eine Steuererklärung machen soll. (muss?)

Wie verhalte ich mich richtig ? :gruebel:

Lg Pinguin 48
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tomwr

Re: Sinn von Verrechnungen mit dem Energieversorger
« Antwort #7 am: 04. Juni 2011, 22:18:37 »

Ich würde warten bis er das anfordert.  :wink:
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