Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Himmelspforte am 28. Februar 2012, 13:40:55
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hallo zusammen
ich hab mal ne frage,wir befinden uns seit einem jahr in der privatinsolvenz.
jetzt im febr.hat die wohlverhaltensperiode begonnen.
nun möchte ich folge3ndes wissen
mein bekommt eine sonderzahlung von 500€.
muß das geld abgeben werden oder dürfen wir dies behalten.?
hoffe auf eure antwort.
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Hallo im laufenden verfahren muss es abgegeben werden. Kommt es mit dem Gehalt, findest du dann die Entsprechende Summe ind der Pf.Tabelle die ihr dann behalten dürft.
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..kommt darauf an..
Welche Art von Sonderzahlung ist es denn genau?
Unpfändbar z.B. sind (egal in welchem Verfahrensabschnitt)
Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.. (§ 850a ZPO)
Sind es leistungsbezogene Zahlungen im Sinne von Erfolgsprämien, wird es dem Monatsbrutto zugeschlagen; aus dem Gesamtnetto wird dann der Pf-Anteil errechnet (egal in welchem Verfahrensabschnitt).
1) Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde (§ 850i 1 ZPO).
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da es im letzten jahr gut gelaufen ist,bekommen alle diese prämie.
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Soweit es nicht als Zuwendung anlässlich etwa einer Betriebsfeier,oder als Treugeld deklariert ist, fällt es wohl unter 850i und ist damit pfändbar..
Man könnte, falls es sich tatsächlich um eine "einmalige" Prämie wegen das Betriebsergebnisses handelt, mit der Sonderzuwendung argumentieren..
ob das hält, ist fraglich.. :dntknw:
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§ 850i ZPO gewährt Pfändungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen. D.h. eine Zahlung kann nicht nach § 850i pfändbar sein.
So wie es aussieht ist die Prämie Lohnzahlung. Ein Pfändungsschutz über § 850i ist für mich nicht ersichtlich.
Eine Prämie beispielsweise wegen eines besonderen Betriebsereignisses wäre nach § 850a Nr. 2 ZPO unpfändbar. Wenn die Prämie gezahlt wird, weil das Jahr gut gelaufen ist, gibt es dafür keinen Pfändungsschutz. Unter Treugelder versteht man Zahlungen zu einem Arbeitsjubiläum u.ä.
An der Pfändbarkeit dürfte also kein Weg vorbeiführen.