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Autor Thema: Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit Einkommen < Pfändungsfreigrenze  (Gelesen 2983 mal)

Leopold Bloom

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Hallo,

ich habe mal ne Frage zu meinen Obliegenheiten.
Ich befinde mich in der Regelinso mit freigegebenen Gewerbe, in dem ich monatlich einen fixen Betrag an den IV abführe.

Wenn ich nun eine Arbeitsstelle als Arbeitnehmer mit einenm Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze antrete, bin ich dann verpflichtet, den IV darüber zu informieren?

Auch, wenn mein Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt?
Oder erst ab dem Moment, in dem mein Einkommen den Pfändungsfreibetrag übersteigen würde?

Gruß Leopold Bloom
 
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paps

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Obliegenheiten 295(1)3. InsO  :whistle:
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Leopold Bloom

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Danke, das heißt, ich informiere den AG (Zeitarbeitsfirma) wohl am besten vor Unterschrift.

Es handelt sich um eine Vollzeitstelle mit 35 Wo-Std.

Ist es übrigens richtig, dass ich dann, sollte der AG sich durch die Mitteilung von der Inso nicht von einer Unterschrift abschrecken lassen, während der Dauer des Beschäftiguingsverhältnisses (vermutlich bis Weihnachten) Erträge aus dem  Gewerbe nicht mehr abzuführen habe?

Gruß Leopold Bloom
« Letzte Änderung: 15. September 2010, 22:17:45 von Leopold Bloom »
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Feuerwald

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Erträge aus dem  Gewerbe nicht mehr abzuführen habe?

- haben Sie denn noch Erträge aus der Selbständigkeit?
Wenn ja und Sie einen bislang an den IV Beträge aus der Selbständigkeit nach § 295 Abs. 2 InsO (wie hoch sind die denn?) entrichtet haben, wird es lustig. Etwas mehr Infos wären gut.


Ich befinde mich in der Regelinso mit freigegebenen Gewerbe, in dem ich monatlich einen fixen Betrag an den IV abführe.

- wer hat den Betrag festgesetzt? Infos dazu wäre auch gut.


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Leopold Bloom

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- haben Sie denn noch Erträge aus der Selbständigkeit?

Ja. Immer wenn ich mich um Aufträge bemühe (Handelsvertreter) und die dann ausführe, habe ich Erträge

Wenn ja und Sie einen bislang an den IV Beträge aus der Selbständigkeit nach § 295 Abs. 2 InsO (wie hoch sind die denn?) entrichtet haben,

Ich befinde mich noch nicht in der WVP, wie ich irrtümlicherweise angenommen hatte, sondern die steht demnächst an.

wird es lustig. Etwas mehr Infos wären gut.

- wer hat den Betrag festgesetzt? Infos dazu wäre auch gut.

Du hast mich ertappt.  :wink:  :hi:  :uneinsichtig:

Die Beträge führe ich nach dem Vorschlag des IV ab, und der orientiert sich am Einkommen eines angestellten Handelsvertreters.
Ich hatte aber noch niemals eine Anstellung als Handelsvertreter.
Die einzigen Arbeitsverträge, die ich jemals hatte, waren als Helfer bei Zeitarbeitsfirmen unter der Pfändungsfreigrenze.

Mit der Zeitarbeitsfirma dürfte um Weihnachten rum Schluss sein.
Die WVP steht demnächst an, und dann muss darüber verhandelt werden, auf welcher Basis meine Abführungen nach §295 Inso festgesetzt werden.

Gruß Leopold Bloom

« Letzte Änderung: 16. September 2010, 07:23:44 von Leopold Bloom »
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Feuerwald

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Wenn Sie in der Zeit in der Sie nun eine abhängige (Vollzeit-)Beschäftigung nachgehen keine Einkünfte aus dem Gewerbe haben, sehe ich auch keinen Grund oder Pflicht, die vereinbarten Beträge an den IV zu zahlen. Sie sollten dem IV (und dem Gericht) die Aufnahme der abhängige (Vollzeit-)Beschäftigung mitteilen. Zugleich würde ich den IV darüber unterrichten, dass Sie in der Zeit keine Einkünfte aus dem Gewerbe erzielen und folglich auch die vereinbarten Beträge nicht zahlen (können/müssen).



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Leopold Bloom

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Wenn Sie in der Zeit in der Sie nun eine abhängige (Vollzeit-)Beschäftigung nachgehen keine Einkünfte aus dem Gewerbe haben, sehe ich auch keinen Grund oder Pflicht, die vereinbarten Beträge an den IV zu zahlen.

Danke.
Faktisch läuft das so, da ich die Einnahmen aus meinem Gewerbe zeitverzögert habe, dass sich das mit meinem Arbeitnehmereinkommen überschneidet.
Das ist aber weniger das Problem.

Mein Problem ist hauptsächlich, dass ich auf dem Arbeitsmarkt nur Jobs im Helferbereich erhalte, wo ich ein Einkommen um die Pfändungsfreigrenze erziele, und nach meiner Einschätzung keinerlei Chance habe, einen Job als angestellter Handelsvertreter zu erhalten.

Jetzt hat mir das Gericht mitgeteilt, dass sie das Verfahren schriftlich durchführen, am 12.10. ist Ende der Anmeldefrist für die Gläubiger, und dem IV wird die Überwachung meiner Obliegensheitspflichten übertragen.

Wie geht es dann weiter?

Gruß Leopold Bloom
« Letzte Änderung: 17. September 2010, 19:53:35 von Leopold Bloom »
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