Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: giwi44 am 10. März 2010, 22:10:17
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Hallo,
vielleicht kann mir wer helfen :neutral: Ich möchte einen neuen Job im Außendienst annehmen. Ich bin Privatinsolvent. Meine Frage: Ich könnte das erste halbe Jahr meinen eigenen PKW nützen und würde dafür 600.-€ Ausgleich erhalten. Wird dieser Betrag mit zum Bruttogehalt dazugezählt? Besser gesagt kann der Treuhänder was von diesem Betrag einbehalten?
Ich wäre sehr dankbar über eine Antwort
Gruß Giwi
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Spesen und Verpflegungsmehraufwendungen zählen als Aufwandsentschädigungen zu den unpfändbaren Gehaltsbestandteilen gem. § 850 a Nr. 3 ZPO. Soweit die steuerfreien Sätze nicht überschritten werden und der Spesensatz oder der Verpflegungsaufwand als üblich anzusehen ist, sind die Beträge unpfändbar.
Hoffe geholfen zu haben..... :hi:
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Hallo Rookie,
vielen Dank für deine Antwort. Meine zukünftige Verkaufskeiterin meinte das doch, wobei sie nicht so viel Ahnung hat und ich hoffe das du recht hast. :Oh_no: Sobald ich es sicher weiß meld ich mich wieder
LG Giwi :cheesy:
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Lesen Sie doch im zitierten § nach.
Aufwandsentschädigungen sind unpfändbar.
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@ giwi
ich habe Recht.....100%ig :wink: