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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Steuer und schwerbehindertes Kind  (Gelesen 3458 mal)

fiesi

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Steuer und schwerbehindertes Kind
« am: 22. Mai 2010, 13:45:35 »

Hallo,

ich bin fiesi, bin neu hier und habe mit meinen Treuhänder ein Problem.
Mein Sohn hat 80% und das H im Schwerbehindertenausweis stehen und dieses will ich bei meiner Steuererklärung angeben, würde ca. 800€ mehr geben. Da ich aber in 2009 (wofür die Steuererklärung ja ist) noch nicht in der WVP war und heute immer noch nicht bin, vor ca 4 Wochen ankündigung der Restschuldbefreiung bekommen (eröffnet am 18.03.2008, ein IK-Verfahren) sagte mir die unfreundliche Vorzimmertante meines Treuhänders, den ich übrigens bis heute nicht einmal gesehen bzw. gesprochen habe (zum "Antrittsbesuch" schickte er seinen Adjudanten aus Dortmund, er selber ist in Gütersloh), das denen noch die Steuererstattungsansprüche zustehen würde. Das ist ja auch korrekt, aber was ist mit der Erstattung aufgrund der Schwerbehinderung meines Sohnes? Laut §54 SGB1 Absatz 3 steht denen das doch garnicht zu, oder? Dort heißt es: Unpfänbar sind Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen. Der Vorzimmerdame war dieses egal.

Gruß Feize
« Letzte Änderung: 22. Mai 2010, 13:49:32 von fiesi »
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deagle

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Re: Steuer und schwerbehindertes Kind
« Antwort #1 am: 22. Mai 2010, 17:09:56 »

Solange Dein Verfahren nach 200 InsO noch nicht aufgehoben ist, hast Du schlechte Karten.

Wurde die Steuererklärung schon eingereicht?

Wenn nicht abwarten, nach Aufhebung des Verfahrens steht der Erstattungsanspruch wieder Dir zu, solange keine Nachtrahgsverteilung für diese beschlossen wurde.
Also heißt es abwarten, wenn Du den Aufhebungsbeschluss in den Händen hälst (in dem keine Nachtragsverteilung beschlossen wurde) marschierst Du mit dem Aufehbungsbeschluss zu Deinem Finanzamt und lässt alle Zustellungsvermerke löschen, gleichzeitig trittst den Erstattungsanspruch an eine dritte Person z.B die Eltern ab.

Eingangsstempel auf der Kopie der Abtretungsnzeige nicht vergessen!

Wichtig hierbei...

Wenn ihr gemeinsam veranlagt seit, müssen beide die Abtretungserklärung unterzeichnen.

Unter Punkt III Anzeige sollte folgendes eingetragen werden...

Bezeichnung des Anspruches -> Einkommensteuer-Veranlagung Kalenderjahr 2009
Kreuzchen bei Vollabtretung

Als Grund... Laufende Unterhaltsverpflichtung

Laß die Finger von deinem Treuhänder, was er nicht weiß, macht ihn nicht heiß, da er im eröffneten Verfahren für das erstellen der Einkommensteuererklärung verantwortlich wäre, dies bisher aber wohl nicht gemacht hat, würde ich einfach die nächsten Wochen bis zur Aufhebung abwarten.
Wird dann keine Nachtragsverteilung angeordnet gibts ein bisschen "Urlaubsgeld"

Greetz Andreas
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fiesi

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Re: Steuer und schwerbehindertes Kind
« Antwort #2 am: 23. Mai 2010, 10:55:37 »

Danke,

Heisst das, die Dame am Telefon hat mir mißt erzählt?
Sie sagte, alles was vor der WVP ist, z.B. Steuererklärung 2009, auch wenn ich schon in der WVP währe würde denen zustehen.
Also muß eine Nachtragsverteilung beschlossen werden?

Wie sieht es mit meiner Frau aus?

Schlußtermin  am 2 Juni 2010!

Gruß Fiesi
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deagle

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Re: Steuer und schwerbehindertes Kind
« Antwort #3 am: 23. Mai 2010, 11:03:45 »

Danke,

Heisst das, die Dame am Telefon hat mir mißt erzählt?

Sieht ganz danach aus  :wink:

Sie sagte, alles was vor der WVP ist, z.B. Steuererklärung 2009, auch wenn ich schon in der WVP währe würde denen zustehen.

Wen euer Verfahren durch Beschluss nach § 200 Inso aufgehoben ist, dürt ihr über danach fällige Steuererstattungsansprüche wieder voll verfügen, einzige Ausnahme:
Das Gericht beschliesst eine Nachtragsverteilung


Also muß eine Nachtragsverteilung beschlossen werden?

während des Verfahrens nicht, erst nach Aufhebung

Wie sieht es mit meiner Frau aus?

Schlußtermin  am 2 Juni 2010!

kannst Du in die Zukunft schauen?

Gruß Fiesi


Nochmal ein paar Grundlegende Dinge zum Verfahren!

Das Insolvenzverfahren gliedert sich in zwei Verfahrensabläufe

Das eigentliche Verfahren läuft ab Eröffnungsbeschluss bis zum Aufhebungsbeschluss.
Mit Aufhebungsbeschluss beginn die sogenannte WVP, diese dauert ab Eröffnungsbeschluss maximal 6 Jahre!

Ist Euer Verfahren aufgehoben (Beschluss nach § 200 InsO)?
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fiesi

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Re: Steuer und schwerbehindertes Kind
« Antwort #4 am: 23. Mai 2010, 13:22:02 »

Hallo,

nein, die Verfahren sind noch nicht aufgehoben.

Mir wurde am 13.04.2010 die Restschuldbefreiung angekündigt, nach Nachfragen beim Gericht ist meine Akte auf Wiedervorlage für den 25.05.2010. Ich nehme mal an, das dann die Rechtskraft geprüft wird und das Verfahren dann abgeschlossen wird. :juchu:

Meine Frau hat am 02.06.2010 ihren Schlußtermin!
Dann werde ich wieder des öfteren beim Gericht sein bzw anrufen um das Verfahren ein wenig zu beschleunigen. Sie sind dort total nett, bemühen sich, und behandeln einen wie ein Menschen. Wenn ich da an meinen TH denke....! :fuchsteufelswild:

Was ist eigentlich mit den Steuern, wenn ich in der WVP bin meine Frau allerdings nicht? (Zusammenveranlagung)

Des weiteren habe ich gehört das der TH die Nachtragsverteilung auch noch nachträglich beantragen kann?
« Letzte Änderung: 23. Mai 2010, 13:29:42 von fiesi »
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deagle

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Re: Steuer und schwerbehindertes Kind
« Antwort #5 am: 23. Mai 2010, 15:23:57 »

Hallo,

nein, die Verfahren sind noch nicht aufgehoben.

Mir wurde am 13.04.2010 die Restschuldbefreiung angekündigt, nach Nachfragen beim Gericht ist meine Akte auf Wiedervorlage für den 25.05.2010. Ich nehme mal an, das dann die Rechtskraft geprüft wird und das Verfahren dann abgeschlossen wird. :juchu:

Wenn Du den Aufhebungsbeschluss in händen häst solltest Du überprüfen ob dort die Nachtragsverteilung angeordnet wurde

Meine Frau hat am 02.06.2010 ihren Schlußtermin!
Dann werde ich wieder des öfteren beim Gericht sein bzw anrufen um das Verfahren ein wenig zu beschleunigen. Sie sind dort total nett, bemühen sich, und behandeln einen wie ein Menschen. Wenn ich da an meinen TH denke....! :fuchsteufelswild:

Nö... nicht nerven, laß die Rechtspfelger nur machen

Was ist eigentlich mit den Steuern, wenn ich in der WVP bin meine Frau allerdings nicht? (Zusammenveranlagung)

Dann kann die Aufteilung beantragt werden

Des weiteren habe ich gehört das der TH die Nachtragsverteilung auch noch nachträglich beantragen kann?

Da hast Du richtig gehört, allerdings greift die Nachtragsverteilung erst mit Datum des Beschlusses!

Meine Empfehlung füsse Still halten, Erklärung nicht abgeben.

Sollten Eure Verfahren beide Aufgehoben sein, gebt die Steuererklärung ab, und tretet gleichzeitig die Forderungen an eine Dritten ab, kannst Dich ja noch mal hier melden,  dann gibts mehr input
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Insokalle

Re: Steuer und schwerbehindertes Kind
« Antwort #6 am: 25. Mai 2010, 16:18:17 »

Wozu soll die Abtretung gut sein?
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deagle

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Re: Steuer und schwerbehindertes Kind
« Antwort #7 am: 25. Mai 2010, 16:23:09 »

Beispiel...

Aufhebung des Verfahrens ohne Nachtragsverteilung am 15.06.2010
Bescheid über Steuererstattungsanspruch am 16.06.2010
"Über die verwendung des Giúthabens erhalten Sie gesonderten Bescheid"
Da beginnt meist die  Rechtswiedrige Kommunikation mit dem TH

Abtretungsanzeige am 16.06.2010, erhalt bestätigen lassen.

Sollte der TH nun auf die Idee kommen für den Erstattungsanspruch eine NTV zu beantragen, geht diese ins leere...

Kurz gesagt, was nicht mehr da ist kann auch nicht verteilt werden  :biggrin:
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Insokalle

Re: Steuer und schwerbehindertes Kind
« Antwort #8 am: 25. Mai 2010, 17:12:19 »

Für meinen Geschmack steht das Konstrukt auf ebenso wackeligen Beinen wie eine bekannte Bohrinsel. Ich würde die Finger davon lassen.
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deagle

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Re: Steuer und schwerbehindertes Kind
« Antwort #9 am: 25. Mai 2010, 17:28:44 »

naja, wenn man BGH bzw BFH Entscheidungen als wackelig ansieht, könnte man es so sehen...

Der BGH hat in seinem Urteil vom 12. 1. 2006 - IX ZB 239/ 04 eindeutig entschieden, dass Steuererstattungsansprüche nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, ohne beschlossene Nachtragsverteilung, wieder dem Schuldner zustehen und nicht automatisch der Insolvenzbeschlagnahme unterliegen.

zweiter Leitsatz:
"b) Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist."

Die verwirklichung des Erstattungsanspruches regelt Lt. AO der rechtsgültige Bescheid... nicht das Einkommensteuerjahr  :wink:

der § 259 InsO regelt eindeutig die Wirkung der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(" [1] Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Der Schuldner erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.")

Und damit kann ich mit meinem Erstattungsanspruch machen was ich will... unter anderem auch Abtreten...

Sollte nun der TH oder das Insolvenzgericht von Amtswegen auf die Idee kommen (aufrund rechtwiedriger Kommunikation zwischen Finanzamt ("wo soll die Kohle hin") und Treuhänder ("zu mir natürlich") gibts noch ne kleine BFH Entscheidung die dem geklüngel Einhalt gebietet...

Beschluss des BFH vom 04.09.2008 - VII B 239/07
"...dass zur Insolvenzmasse gehörende Forderungen, die nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ermittelt würden, erst mit dem Beschluss über die Nachtragsverteilung, dem keine Rückwirkung zukomme, der Insolvenzbeschlagnahme unterlägen."







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Insokalle

Re: Steuer und schwerbehindertes Kind
« Antwort #10 am: 26. Mai 2010, 10:54:18 »

na ja, das lesen eines Urteils ist das eine, deren Anwendung auf entscheidungsfremde Fälle das andere. Ihre Beiträge enthalten oft zutreffende Anmerkungen sind aber teilweise auch gemischt mit Fehlern, wie z.B. der Teil zur AO.

Natürlich kann man nach Aufhebung wieder verfügen. Aber bei einer derart verdächtigen Konstruktion sollte es genug Möglichkeiten geben, sie zu kippen.
Gewissen Risikien sollte man sich schon bewußt sein, ob und was der einzelne umsetzt, sei ihm dann selbst überlassen.

Um auf die eigentliche Frage zurückzukommen: § 54 SGB findet keine Anwendung, es ist eine Steuererstattung, keine Sozialleistung nach dem SGB.
« Letzte Änderung: 26. Mai 2010, 11:50:07 von Insokalle »
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deagle

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Re: Steuer und schwerbehindertes Kind
« Antwort #11 am: 26. Mai 2010, 12:01:28 »

Na es gibt bei dem ganzen Konstrukt zwei Möglichkeiten... entweder Rückerstattung behalten oder abführen  :wink:

Die Rechtsprechung dazu ist eigentlich Eindeutig (im Falle des BGH Urteiils wurde im übrigen eine Nachtragsverteilung von Amts wegen durch den Amtsrichter abgelehnt, die vorausgegangene "Ohrfeige" durch das Landgericht hat also "Gefruchtet"

Fakt ist nun mal, kommt der Treuhänder oder der Rechtspfleger seinen Aufgaben nicht nach, hat der Schuldner eben ganau dieses Schlupfloch.
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Fallera

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Re: Steuer und schwerbehindertes Kind
« Antwort #12 am: 26. Mai 2010, 12:13:40 »

Gebe Insokalle REcht! Sehr wackelige Geschichte! Ohne eine fundierte Rechtsberatung bei einem Anwalt würde ich das auf keinen Fall riskieren!

Fakt ist aber auch dass die Erstattung dem Schuldner nur für den Zeitraum nach der Aufhebung des Verfahrens zusteht!!!! sprich für 2009 nicht!
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deagle

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Re: Steuer und schwerbehindertes Kind
« Antwort #13 am: 26. Mai 2010, 12:27:51 »

Allerdings nur wenn das Insolvenzgericht entweder auf Antrag oder von Amtswegen die Nachtragsverteilung beschließt.

Ihr solltet euch die BGH Entscheidung mal vollständig anschauen.


Aber bitteschön ein Fall aus der Praxis
Erstattung mittels Erklärung des Finanzamtes vom 02/2008  in Höhe von 4.800,-- € aus EKSt 06/07
Verfahren ohne NTV in 04/07 aufgehoben

FA wollte an Insolvenzverwalter auskehren, Widerspruch gegen Auszahlungsbescheid mit rechtlichem Scharmützel zwischen
FA-Insolvenzverwalter-InsoGericht-mir

Ergebnis Gericht beschliesst Nachtragsverteilung
Ich trete den Erstattungsanspruch VOR NTV-Beschluss an einen Dritten ab, da ich ja mit Aufhebung meines Verfahrens nach 259 InsO wieder Herr über mein Vermögen bin.

Nachtragsverteilung geht Finanzamt zu, dort wird völlig korrekt entschieden das der Erstattungsanspruch zum Zeitpunkt der Verwirklichung der Erstattung dem Schuldner (bzw dessen Abtretungsgläubiger zusteht, da einem Beschluss zur Nachtragsverteilung keine Rückwirkung zukommt)

Ergebnis:

Finanzamt überweist 4.800 € Erstattung sowie Anwaltskosten in Höhe von 417.21 €

Im nachhinein noch mal vielen Dank an Herrn Dr. K, seines Zeichens zugelassener BGH Anwalt für die freundliche Unterstützung!
Sowie den Damen und Herren der OFD in Karlsruhe die der Vollstreckungsstelle meines Finanzamtes wohl eine nCrashkurs in Sachen Insolvenzordnung vermittelt haben

(uuuuuuups jetzt sollte jedem klar sein der Deagle kommt aus BW)


Vielleicht schafft es jemand mir zu erklären was daran "wackelig" sein soll?
« Letzte Änderung: 26. Mai 2010, 12:45:39 von deagle »
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