"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Herzlich Willkommen im neuen Board!
Der Redaktion des Forums, bzw. den Moderatoren ist es per Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Das Forum dient dem allgemeinen Erfahrungsaustausch der Nutzer und der Vermittlung allgemein gehaltener Informationen. Deshalb unser Rat: wendet Euch zwecks Rechtsberatung immer an eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatungsstellen beim zuständigen Amtsgericht.
Das Recht der Teilnehmer untereinander, gegenseitig Mitteilungen über ihre jeweilige Meinung zu machen, bleibt davon unberührt und stellt auch keine Rechtsberatung dar!
Und nicht vergessen: auch hier gibt es Forenregeln, die es zu beachten gilt!

Autor Thema: Steuererklärung VOR der Insolvenz  (Gelesen 1551 mal)

Just

  • Grünschnabel
  • **
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 26
Steuererklärung VOR der Insolvenz
« am: 28. Juni 2013, 12:43:23 »

Folgende Frage: ich konnte keinen Steuerberater mehr bezahlen, welcher mir die Steuererklärungen für die Jahre vor der Inso gemacht hätte.
Folglich wurden keine Steuererklärungen abgegeben.
Ich war selbständig.
Das Finanzamt hat seine Forderungen zur Tabelle angemeldet. Ich glaube, das waren geschätzte Bescheide.
Kann mit da bezüglich Restschuldbefreiung was passieren? Die haben sich jetzt fünf Jahre nicht gemeldet und auch nicht aufgefordert, die alten Steuererklärungen abzugeben.
Hätte der Insoverwalter die Erklärungen im Verfahren abgeben müssen?
Insoverwalter hat dann im Verfahren die Selbständigkeit frei gegeben.
Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: Steuererklärung VOR der Insolvenz
« Antwort #1 am: 28. Juni 2013, 15:32:18 »

Wenn das FA die Steuern mangels vorliegender Erklärungen geschätzt hat und diese Werte zur Tabelle angemeldet sind, kann man das schlicht so hinnehmen. Ärgerlich wäre es nur, wenn in der WVP mögliche Erstattungen mit überhöhten Schätzungen verbucht werden.
Auf die RSB hat es keinen Einfluß, ob die Steuern aus der Vor-Insolvenz-Zeit geschätzt wurden oder real sind.

In der Insolvenz ist der IV bzw. TH für das Erstellen der Steuererklärung zuständig.
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz