Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Sveniboy am 18. März 2011, 11:28:11
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Hallo an alle gleichgesinnten ich habe folgendes problem
ich bin seit 17.09.09 im insolvenzverfahren das wurde am20.12.10 abgeschlossen.
Ich habe heute meine Steuererklärung für 2010 abgegeben darf ich die erstattung behalten also im beschluss steht nix von einer abtretung drin bitte um rat und eventuelle paragrafen dazu die das belegen
mit freundlichen grüssen sveniboy :cry:
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Generell stehen Steuererstattungen deren Begründung VOR oder WÄHREND des Verfahrens liegt der Masse zu. Sprich in Ihrem Fall würde die Erstattung voll an den TH gehen. Da jedoch keine Nachtragsverteilung beantragt wurde, könnte sie auch IHnen zufallen! Jedoch kann auch Nachträglich die Nachtragsverteilung angeordnet werden.
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also ist es jetz meins oder wie kann ich das verstehen ich befinde mich ja schon seit 2012 in restschuldenbefreiungsverfahren also mein kautionsspar buch was ich hatte urde frei gegebne
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Wenn keine Nachtragsverteilung angeordnet wird gehört es Ihnen!
BGH, Beschluss vom 12. 1. 2006 - IX ZB 239/ 04; LG Aschaffenburg
Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist.
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ich befinde mich ja schon seit 2012 in restschuldenbefreiungsverfahren
Hast Du eine Glaskugel oder hast Du Dich mit Deiner Zeitmaschine hierher verirrt ? :cool:
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sorry meine 2009 :biggrin:
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Oben Schreiben Sie, dass Ihr Verfahren am 20.12.2010 aufgehoben wurde und jetzt sagen sie, dass sie sich seit 2009 im Restschuldbefreiungsverfahren befinden! Was denn nun?
Wenn Ihr Verfahren am 20.12.2010 aufgehoben wurde, beginnt ab dort die Wohlverhaltensphase. Sprich Steuererstattungen die VOR dem 20.12.2010 begründet wurden fallen zur Insolvenzmasse, sofern noch eine Nachtragsverteilung angeordnet wird.
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Daher nach Aufhebung des Verfahrens ohne NTV, zur Sicherung des Erstattungsanspruches, diesen an einen dritten abtreten :wink:
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mit NTV steht in den beschluss nix drin was heisst das nun für mich
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Wenn Sie Ihre Steuererklärung abgeben, senden sie ein Abtretungsformular an einen Drtitten mit! Somit umgehen Sie, dass die Erstattung noch NACHTRÄGLICH zur Masse gezogen wird.
Das Formular kann man sich im Internet runterladen! Einfachmal googlen: Abtretungsformular Steuererstattung.
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Zu dieser Abtretung hätte ich mal eine Frage. Müsste ich die nicht irgendwie begründen? :gruebel:
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naja ich habe die erklärung schon eingereicht und befinde mich seit 20.12.10 in der wohlverhaltensphase und nachtragsverteillung ist in allen beschlüssen net angeordnet worden was ist denn jetz nun darf ich die rückerstattung nun behalten oder net
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Ja.
Ein erneuter Insolvenzbeschlag während der WVP tritt erst mit Beschluss der Nachtragsverteilung ein.
Ich weiß dass, Du weißt dass jetzt auch... die Frage ist ob es auch Dein Finanzamt weiß?!
Sollte auf deinem Steuerbescheid der Satz "Über die verwendung des Guthabens erhalten Sie eine besondere Mitteilung" auftauchen, besteht die Möglichkeit das Dein Finanzamt es nicht weiß und beim TH anklopft und fragt wohin mit der Kohle... :wink:
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also muss ich jetz doch bangen misst ich hab schon nix :Oh_no:
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Bangen musst Du nur so lange du den Erstattungsanspruch nicht abtrittst, ist erst mal abgetreten und der TH kommt auf die Idee einen NTV-Antrag zu stellen, läuft dieser ins leere :wink:
Ergo Abtretungsanzeige ausfüllen, den Eingang beim FA bestätigen lassen und das bangen hat ein Ende :biggrin:
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kann ich auch offiziell an meine freundin abtreten
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klar, Begründung laufende Unterhaltsverpflichtung :wink:
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unterhalt naja weiss net wir haben kein kind und ich habe allgemein keine kinder das weis mein TH und das finanzamt ja auch sonst hätte ich ja auch nen kinderfrei betrag mal schauen was kommt
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Moin moin,
ich habe da mal folgenden Fall:
Restschuldbefreiung wurde am 09.06.2011 erteilt :juchu:.
Das FA war auch ein Gläubiger, hat aber seine Forderungen nicht angemeldet. Ich habe nun meine Einkommensteuererklärung 2010 und 2011 gemacht und nun hat das FA mein Guthaben mit der ESt 1996 und 1997 einfach verrechnet. :fuchsteufelswild:
Gem. § 259 b InsO verjähren Forderungen, die nicht innerhalb von 1 Jahr nach Insolvenzeröffnung angemeldet worden sind. Ist das Finanzamt davon ausgenommen?
Eine Abtretungserklärung im Nachhinein zum FA schicken bringt ja wohl auch nichts, oder??
DANKE für eine Rückmeldung
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Wenn die Restschuldbefreiung erteilt wurde ist auch die Forderung des FA davon umfasst. Widersprechen Sie der Verrechnung mit der alten Steuerschuld unter Hinweis auf die erteilte RSB.
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ja, werde ich dann mal machen, mal sehen was die sagen :thumbup:
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"Gem. § 259 b InsO verjähren Forderungen, die nicht innerhalb von 1 Jahr nach Insolvenzeröffnung angemeldet worden sind. "
Nein! Eine zur Tabelle festgestellte Forderung ist tituliert, Verjährungsfrist 30 Jahre. In § 259b steht erstens was anderes drin, zweitens ist dies eine Sonderregel für Insolvenzpläne.
Mit dem Hinweis auf die Erteilung der RSB würde ich es auch versuchen.
Obwohl, ich persönlich ja immer zu einer anderen Ansicht tendiere, zumindest für 2010.
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Moin Isokalle,
das FA hat keine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet. Das FA stand zwar mit 1 Euro erst drin aber unter dem Zusatz stand - die Höhe wird bestritten - und sie haben danach nie wieder etwas von sich hören lassen und der TH auch nicht.
Ich versuche es erstmal mit dem Hinweis auf meine RSB, mal sehen was die daraufhin antworten.
Danke für den Tip