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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: steuerfreibetrag für ein behindertes Kind pfändbar??  (Gelesen 5113 mal)

sessa

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steuerfreibetrag für ein behindertes Kind pfändbar??
« am: 07. April 2011, 10:48:39 »

Hallo! Mich beschäftigt eine dringende Frage, von der ich mir erhoffe, dass sie mir hier eventuell jemand beantworten kann.

Seit Oktober letzten Jahres läuft bei mir das Privatinsolvenzverfahren. Jetzt stehe ich vor der Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2010. Ich habe ein geistig behindertes Kind, für das mir ein Behindertenfreibetrag in Höhe von 3.700,00 € sowie ein Pflegefreibetrag in Höhe von ca. 900,00 € zusteht. Meine Frage ist jetzt, ist der hierauf entfallende Betrag der Rückerstattung durch den Treuhänder pfändbar?? Habe mich schon dumm und dämlich gesucht und hierauf bisher keine Antwort gefunden. Vielleicht kennt sich ja jemand damit aus!?

Liebe Grüße, Sessa
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Fallera

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Re: steuerfreibetrag für ein behindertes Kind pfändbar??
« Antwort #1 am: 07. April 2011, 11:10:25 »

Im laufenden Verfahren fällt die Steuererstattung in die Insolvenzmasse und demnach dem TH/IV zu Gute!

Es macht daher wahrscheinlich mehr Sinn, einer Erhöhung des pfändungsfreien Einkommens zu beantragen! Zumindest solange das Verfahren noch nicht aufgehoben ist.
« Letzte Änderung: 07. April 2011, 11:15:29 von Fallera »
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Achdujeh

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Re: steuerfreibetrag für ein behindertes Kind pfändbar??
« Antwort #2 am: 07. April 2011, 11:13:41 »

Ich habe vor einiger Zeit auch mal wegen dieser Frage geforscht und keine hilfreichen Informationen dazu gefunden. Leider scheint es so zu sein, dass sich auch solche Freibeträge auf wundersame Weise durch die Est-Erklärung in pfändbare Beträge verwandeln.

Moralisch ist das natürlich eine Sauerei, denn die Gläubiger profitieren dadurch vom Leid des Schuldners bzw. der betreuten Person.

Grundsätzlich sollte man im Insolvenzverfahren es natürlich nicht zu einem Steuerguthaben kommen lassen, denn das ist dann weg. Wenn man einen Freibetrag eintragen lässt, erhöht sich das Nettoeinkommen, von dem dann ja nur ein Teil gepfändet wird. So ist der Verlust nicht so groß.

Vielleicht muss man auch eine Erhöhung der Pfändungsgrenzen beantragen, damit die Freibeträge dort landen, wo sie der Gesetzgeber eigentlich sehen wollte.

FG Achdujeh
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sessa

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Re: steuerfreibetrag für ein behindertes Kind pfändbar??
« Antwort #3 am: 07. April 2011, 11:58:51 »

Im laufenden Verfahren fällt die Steuererstattung in die Insolvenzmasse und demnach dem TH/IV zu Gute!

Es macht daher wahrscheinlich mehr Sinn, einer Erhöhung des pfändungsfreien Einkommens zu beantragen! Zumindest solange das Verfahren noch nicht aufgehoben ist.

Hallo Fallera,

da mich der TH bisher nicht über den weiteren Ablauf der ganze Sache nicht informiert hat (er hat mehrfach die vereinbarten Termine kurzfristig abgesagt und sich seit November jetzt nicht mehr bei mir gemeldet), habe ich gar keine Ahnung in welcher Phase der Privatinsolvenz ich mich derzeit befinde. Sollte das Verfahren noch nicht aufgehoben sein, wo bzw. bei wem kann ich eine Erhöhung des pfändungsfreien Einkommens beantragen?

und ich hab da noch eine Frage...bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, befand ich mich noch in der Probezeit bei meinem Arbeitgeber, in dieser konnte ich die betriebliche Altersvorsorge (sog. VBLU) nicht abschließen. Da jetzt das Verfahren in Gang ist, hat mir die Mitarbeiterin unserer Personalabteilung davon abgeraten, diese jetzt abzuschließen, da mein Netto-Gehalt dann unter die pfändbare Grenze sinken würde. Ich habe ansonsten keine private Rentenabsicherung, da ich es mir vor der Festeinstellung bei diesem Arbeitgeber nicht "leisten" konnte. Kann es möglich sein, dass mir durch die Privatinsolvenz jetzt noch eine weitere "Lücke" von 6 Jahren in der privaten Absicherung entsteht?? Oder darf ich diese VBLU jetzt trotzdem noch abschließen???

Gruß, Sessa
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Fallera

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Re: steuerfreibetrag für ein behindertes Kind pfändbar??
« Antwort #4 am: 07. April 2011, 12:38:43 »

Hallo Sessa,

Das Insolvenzverfahren gliedert sich in folgenge Abschnitte:

-Eröffnetes Verfahren (ca. 1-1,5 Jahre)
-Wohlverhaltensphase (Rest)
Die Gesamte Dauer Beträgt 6 Jahre vom Zeitpunkt der Eröffnung.

Wenn sie noch keinen Aufhebungsbeschluss vom Gericht erhalten haben, befinden sie sich noch im eröffneten Verfahren (Nachzusehen auch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de).

Die Erhöhung der Pfändungsfreigrenze beantragen sie beim zuständigen Insolvenzgericht.

Mit dem Abschluss der Altersvorsorge würde ich warten bis das Verfahren aufgehoben wurde! Dann dürfen sie mit Ihrem Geld wieder machen was sie wollen und müssen sich nur an die Obliegenheiten nach §295 Inso halten!

Noch ein Tip: Erwarten sie von Ihrem TH keine große Hilfe! Er ist nicht Ihr Berater! Selber schlau machen und das Forum nutzen! Dann klappt das schon!

Viele Grüße
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Der_Alte

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Re: steuerfreibetrag für ein behindertes Kind pfändbar??
« Antwort #5 am: 07. April 2011, 14:51:54 »

Hallo Sessa,

an dieser Stelle der Hinweis, dass die Einkommensteuererklärung nicht von Ihnen, sondern durch den TH gemacht werden muss. Sie sind im laufenden IV weder dazu berechtigt noch verpflichtet. Das Finanzamt wird die Steuererklärung ohne Unterschrift des TH nicht bearbeiten.

Wenn Sie nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (kein jährliches Familieneinkommen über 52.000 €, keine Steuerklasse III / V und keine in der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge) verpflichtet sind, sondern sich nur im Zuge des Lohnsteuerausgleichs zuviel gezahlte Steuern zurückholen wollen können Sie auch wraten, bis das Verfahren abgeschlossen ist. Dafür haben Sie nämlich nach meiner Kenntnis bis September 2012 Zeit.
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sessa

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Re: steuerfreibetrag für ein behindertes Kind pfändbar??
« Antwort #6 am: 07. April 2011, 14:55:44 »

Grundsätzlich sollte man im Insolvenzverfahren es natürlich nicht zu einem Steuerguthaben kommen lassen, denn das ist dann weg. Wenn man einen Freibetrag eintragen lässt, erhöht sich das Nettoeinkommen, von dem dann ja nur ein Teil gepfändet wird. So ist der Verlust nicht so groß.

Hallo Achdujeh,
danke für deine Antwort.

Da mein Nettoeinkommen über der Pfändungsfreigrenze liegt, fällt doch dem TH dann doch auch das Geld zu, um dass sich das Nettoeinkommen durch die Eintragung eines Freibetrages erhöht, oder sehe ich das Falsch??

Gruß, Sessa
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Re: steuerfreibetrag für ein behindertes Kind pfändbar??
« Antwort #7 am: 07. April 2011, 14:56:12 »

Wenn Sie nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (kein jährliches Familieneinkommen über 52.000 €, keine Steuerklasse III / V und keine in der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge) verpflichtet sind, sondern sich nur im Zuge des Lohnsteuerausgleichs zuviel gezahlte Steuern zurückholen wollen können Sie auch wraten, bis das Verfahren abgeschlossen ist. Dafür haben Sie nämlich nach meiner Kenntnis bis September 2012 Zeit.

Wofür jedoch dann aller Voraussicht nach eine Nachtragsverteilung angeordnet wird!
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Fallera

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Re: steuerfreibetrag für ein behindertes Kind pfändbar??
« Antwort #8 am: 07. April 2011, 14:58:42 »

Da mein Nettoeinkommen über der Pfändungsfreigrenze liegt, fällt doch dem TH dann doch auch das Geld zu, um dass sich das Nettoeinkommen durch die Eintragung eines Freibetrages erhöht, oder sehe ich das Falsch??

Grundsätzlich ja! Doch im Verhältnis bleibt Ihnen voraussichtlich mehr, da ja nur anteilmäßig lt. Pfändungstabelle gepfändet wird und nicht der gesamte Mehrbetrag.
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sessa

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Re: steuerfreibetrag für ein behindertes Kind pfändbar??
« Antwort #9 am: 07. April 2011, 14:59:39 »

....mh, also, ich habe Lohnsteuerklasse II und 0,5 Kinder auf der Lohnsteuerklasse eingetragen. Bin ich jetzt dazu verpflichtet?? Und was bedeutet Nachtragsverteilung? Bin jetzt aufs neue verwirrt
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Fallera

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Re: steuerfreibetrag für ein behindertes Kind pfändbar??
« Antwort #10 am: 07. April 2011, 15:02:56 »

§ 203 InsO
Anordnung der Nachtragsverteilung.(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

 1.  zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
 2.  Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
 3.  Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

Grundsätzlich gehört eine Steuererstattung deren Ursprung sich auf die Zeit VOR und WÄHREND des Verfahrens begründet zur Insolvenzmasse! Wenn sie nun erst NACH Aufhebung diese Erklärung einreichen, so kann hier eine Nachtragsverteilung angeordnet werden! Sprich, sie sehen auch hier nichts von der Erstattung, sondern diese geht auch an den TH bzw. die Gläubiger.
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sessa

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Re: steuerfreibetrag für ein behindertes Kind pfändbar??
« Antwort #11 am: 07. April 2011, 15:25:40 »

Danke erstmal für die vielen Beiträge,

tja, ob ich jetzt wirklich schlauer bin, weiß ich auch noch nicht. Muss vielleicht erst mal in Ruhe drüber schlafen, manchmal hilfts ja. Muss ja auch ehrlich gestehen, hab mich bisher eigentlich nicht großartig über all diese Dinge schlau gemacht, war einfach froh, dass ich den Schritt endlich gemacht habe und ich irgendwann von dem riesigen Schuldenberg runterkommen (für den ich übrigens nicht allein verantwortlich bin, aber der Mitverursacher, mein Ex-Lebenspartner kümmert sich nicht nur seltenst um seinen Sohn und zahlte lange keinen Unterhalt, sondern hatte zum Thema Schulden nur einen einzigen Kommentar "geh doch damit zum Anwalt". Als ob dieser die Schulden einfach wegzaubern könnte....).

Wie dem auch sei...Land ist in Sicht, wenn auch erst in ein paar Jahren, aber ich denke, die Zeit bis dahin werd ich auch überstehen.

Ist schon ein gutes Gefühl, sich hier mal mit anderen "Betroffenen" austauschen zu können.

Gruß, Sessa
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Der_Alte

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Re: steuerfreibetrag für ein behindertes Kind pfändbar??
« Antwort #12 am: 07. April 2011, 17:36:14 »

Sie müssen nach meiner Einschätzung keine Steuererklärung abgeben.
Für die freiwillige Erklärung haben Sie, ich habe noch mal nachgesehen (§ 149 AO in Verb. mit § 25 EStG) vier Jahre Zeit.
Sollte das Gericht Nachtragsverteilung anordnen, dann gibt man eben keine Erklärung ab. Ansonsten ist das Geld in der Wohlverhaltensperiode ein nettes Zubrot.
« Letzte Änderung: 07. April 2011, 17:38:03 von Der_Alte »
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Fallera

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Re: steuerfreibetrag für ein behindertes Kind pfändbar??
« Antwort #13 am: 07. April 2011, 17:51:42 »

Sie müssen nach meiner Einschätzung keine Steuererklärung abgeben.
Für die freiwillige Erklärung haben Sie, ich habe noch mal nachgesehen (§ 149 AO in Verb. mit § 25 EStG) vier Jahre Zeit.
Sollte das Gericht Nachtragsverteilung anordnen, dann gibt man eben keine Erklärung ab. Ansonsten ist das Geld in der Wohlverhaltensperiode ein nettes Zubrot.

So einfach ist das nicht! Das Gericht kann zur Abgabe einer Erklärung auffordern wenn hiervon Gelder für die MAsse zu erwarten sind.
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Der_Alte

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Re: steuerfreibetrag für ein behindertes Kind pfändbar??
« Antwort #14 am: 07. April 2011, 18:01:49 »

@ fallera

ohne Ihre Kompetenz anzweifeln zu wollen, wo kann ich das nachlesen?
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Fallera

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Re: steuerfreibetrag für ein behindertes Kind pfändbar??
« Antwort #15 am: 07. April 2011, 18:21:22 »

@Der Alte!

Manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht!

Ich habe da etwas durcheinandergebracht!

Danke für den Hinweis!
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Insokalle

Re: steuerfreibetrag für ein behindertes Kind pfändbar??
« Antwort #16 am: 07. April 2011, 19:45:47 »

Bei angeordneter Nachtragsverteilung keine Steuererklärung für die entsprechenden Jahre abzugeben, halte ich für nicht empfehlenswert.

Übrigens wackelt die angesprochene 4-Jahresfrist. Dazu läuft gerade ein Revisionsverfahren beim BFH.
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Der_Alte

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Re: steuerfreibetrag für ein behindertes Kind pfändbar??
« Antwort #17 am: 07. April 2011, 20:00:03 »

Bei angeordneter Nachtragsverteilung keine Steuererklärung für die entsprechenden Jahre abzugeben, halte ich für nicht empfehlenswert.

Übrigens wackelt die angesprochene 4-Jahresfrist. Dazu läuft gerade ein Revisionsverfahren beim BFH.

Mal abgesehen von der Frage der 4-Jahres-Frist und einer möglichen Änderung.

Warum soll man, wenn keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, eine solche vornehmen? Aus 295 InsO kann ich keine Obliegenheitsverletzung erkennen und das IV ist abgeschlossen, so dass auch dort Versagensanträge nicht mehr zu erwarten sind.

Vielleicht sehe ich es aber auch zu einfach.
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Insokalle

Re: steuerfreibetrag für ein behindertes Kind pfändbar??
« Antwort #18 am: 08. April 2011, 11:10:11 »

Die Anordnung der Nachtragsverteilung für Einkommensteuern ist ein normaler Vorgang. Sie würde wenig Sinn ergeben, wenn die Schuldner dies einfach durch Nichtabgabe der Erklärungen umlaufen könnten. Für die der Nachtragsverteilung unterliegenden Ansprüche besteht der Insolvenzbeschlag fort. Ich denke, man könnte hierfür eine (vielleicht auch irgendwie nachlaufende) Mitwirkungsverpflichtung des Schuldners annehmen. Sonst müsste der IV überlegen, ob er im Interesse der Gläubiger überhaupt einen Schlussbericht schreibt und statt dessen das Verfahren nicht 6 Jahre offen durchlaufen lässt. Das wiederum kann aber nicht im Sinne des Erfinders gewesen sein.

Alternativ: Oder führt der Insolvenzbeschlag dazu, dass der TH doch die Steuererklärung machen muss?
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Der_Alte

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Re: steuerfreibetrag für ein behindertes Kind pfändbar??
« Antwort #19 am: 08. April 2011, 13:00:54 »

@insokalle

Das Nachtragsverteilung angeordnet werden kann steht außer Frage.
Wenn es aber keine rechtliche Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung gibt (bezogen auf die Abgabenordnung), wie kann dann der Schuldner trotzdem gezwungen werden (direkt oder indirekt) eine solche abzugeben.

Die Mitwirkungspflichten in der Wohlverhaltensphase sind abschließend aufgezählt, nur für solche Schuldnerpflichten ist auch eine Sanktionsmöglichkeit mit dem Versagen der Restschuldbefreiung vorgesehen.

Auch für das IV gibt § 290 InsO vor, unter welchen Bedingungen eine Versagung der RSB erfolgen kann. Daraus kann eine Mitwirkungspflicht nicht abgeleitet werden.

Da im IV der TH zur Abgabe der Steuererlärung befugt ist, kann er, wenn er sie nicht abgibt, meiner Meinung nach für die Zukunft daraus ebenfalls keine Mitwirkungspflicht ableiten.

Die einzige Möglichkeit wäre, wie schon angedeutet, das IV nicht abzuschließen. Eine andere rechtliche Möglichkeit sehe ich nicht.
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