Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: sweety258 am 28. Juni 2011, 13:24:17

Titel: Steuernachzahlung bezahlen m
Beitrag von: sweety258 am 28. Juni 2011, 13:24:17
Hallo zusammen,
mein Mann muss Insolvenz beantragen da er seine Raten nicht mehr zahlen kann.
Heute bekam er post vom Finanzamt das er über 1400euro stuern nachzahlen muss.  :gruebel:  (er wird in wiederspruch gehen da muss was falsch sein)
Soviel ich weiß kann man Steuerschulden nicht mit in die Insolvenz nehmen.

Worauf ich hinaus will. Mein Mann hat 2 Lebensversicherungen die ja sobald er in insolvenz geht gepfändet werden. Kann mein Mann sich die Lebensversicherungen auszahlen lassen um die steuerschulden zu bezahlen?

Danke im voraus
Titel: Re: Steuernachzahlung bezahlen m
Beitrag von: Achdujeh am 28. Juni 2011, 13:36:59
Soviel ich weiß kann man Steuerschulden nicht mit in die Insolvenz nehmen.
Glücklicherweise weißt du es falsch :wink:. Es sind ganz normale Insolvenzforderungen.

Wenn man allerdings das FA als Insolvenzgläubiger hat, sollte man auch in der WVP darauf achten, kein Steuerguthaben anzusammeln, dass dann vom FA verrechnet werden kann.

Mein Mann hat 2 Lebensversicherungen die ja sobald er in insolvenz geht gepfändet werden. Kann mein Mann sich die Lebensversicherungen auszahlen lassen um die steuerschulden zu bezahlen?
Er sollte es besser lassen.

FG Achdujeh
Titel: Re: Steuernachzahlung bezahlen m
Beitrag von: sweety258 am 28. Juni 2011, 13:57:52
Ohh danke die schnelle antwort.
Ich habe gelesen gehabt das man steuerschulden nicht mit in die insolvenz nehmen kann sondern das man sie selber bezahlen muss aber jetzt habe ich eine andere seite gefunden wo steht das man steuerschulden mitrein nehmen kann.
Titel: Re: Steuernachzahlung bezahlen m
Beitrag von: Angestellte80 am 29. Juni 2011, 07:46:48
Befreiung von den Schulden!
Eröffnung der Privatinsolvenz sind Sie von allen Schulden (auch Steuerschulden) befreit, die vor Eröffnung des Privatinsolvenz-Verfahrens entstanden waren (außer bestimmte Forderungen wie Strafen, Bußgelder o. ä.). Schulden, die während der Wohlverhaltensperiode neu entstehen (Neuschulden, z. B. Mietschulden), werden nicht erlassen. Im Gegenteil: Neue Schulden können einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht darstellen und dazu führen, dass die gesamte Schuldbefreiung nicht stattfindet. Werden Schuldner vergessen oder sogar bewusst verschwiegen, kann dies dazu führen, dass es am Ende keine Schuldbefreiung gibt.

Nur wenige wissen, dass sowohl Selbständige als auch Verbraucher die Chance auf eine Restschuldbefreiung riskieren, wenn sie ohne Aussicht auf Besserung ihrer wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinauszögern.

§ 302 InsO - Ausgenommene Forderungen

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemeldet hatte;

2.Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;

3.Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.


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Querverweis: Zu beachten ist jedoch § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO.



Titel: Re: Steuernachzahlung bezahlen m
Beitrag von: makro am 29. Juni 2011, 09:53:29
Ich habe gelesen gehabt das man steuerschulden nicht mit in die insolvenz nehmen kann sondern das man sie selber bezahlen muss

Ich würde es gerne mal lesen, wo hast Du diesen Hinweis denn gefunden? Er ist definitiv falsch. Einer meiner größten Gläubiger ist das Finanzamt!
Titel: Re: Steuernachzahlung bezahlen m
Beitrag von: tomwr am 30. Juni 2011, 15:40:09
Neue Schulden können einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht darstellen und dazu führen, dass die gesamte Schuldbefreiung nicht stattfindet.

Das wird oft gemeint, ist aber faktisch falsch. Die Obliegenheiten für die WVP sind in den  §§ 295,298 InsO abschließend geregelt. Es ist sogar möglich während einer laufenden Insolvenz ein Zweitinsolvenzverfahren zu eröffnen.


Nur wenige wissen, dass sowohl Selbständige als auch Verbraucher die Chance auf eine Restschuldbefreiung riskieren, wenn sie ohne Aussicht auf Besserung ihrer wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinauszögern.

Dadurch soll allerdings keine Antragspflicht für natürliche Personen begründet werden. Hier ist erstmal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Nöten und zusätzlich kommt es auf die Vorstellungswelt des Täters (in diesem Falle Schuldner) an. In der Praxis dürfte es Gläubigern außerordentlich schwer fallen diesen Versagungsgrund qualifiziert zu begründen (dem Gericht glaubhaft zu machen).
Titel: Re: Steuernachzahlung bezahlen m
Beitrag von: Angestellte80 am 30. Juni 2011, 15:53:05
das ganze habe ich kopiert von einer Anwaltseite (nicht meine Aussage)  :neutral:
Titel: Re: Steuernachzahlung bezahlen m
Beitrag von: Insoman am 30. Juni 2011, 15:55:54
Ausnahmen bestätigen wie immer die Regel:

Unterhaltsschuldner sind durchaus schon ins Verfahren "gezwungen" worden, um die Unterhaltszahlungen dauerhaft sicherstellen zu können.