Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: gigacrazy am 05. August 2013, 23:24:11
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Hallo zusammen. Ich bin neu hier und habe eine wichtige frage. Und zwar geht es um folgendes. Ich hatte vor längerer Zeit bei unserem zuständigen Insolvenzgericht Antrag auf Privatinsolvenz eingereicht, da ein Außergerichtlicher Einigungsversuch gescheitert war. Jetzt stehe Ich kurz vor einer gerichtlichen Einigung mit den Gläubigern in form eines Schuldenbereinigungsplans. Nun hat mir das Gericht aber mitgeteilt das mein Stiefsohn nicht als unterhaltspflichtige mitgerechnet wird. Soweit alles klar. Aber der Junge bezieht keinen Unterhalt von seinem Erzeuger weil bei Ihm nichts zu holen ist. Abgesehen davon hat mein Stiefsohn bis zu seinem ersten Lebensjahr UVG bezogen, das eingestellt wurde mit der Begründung, dass meine Frau ja schließlich geheiratet hat und ich jetzt für Ihn aufkäme. Das versteh ich nicht. Der Staat verlangt von mir das ich ihm Naturalienunterhalt gewähre und das Gericht setzt ihn an den Hungerhaken. Kann mir da einer weiterhelfen oder hatte schon so einen ähnlichen fall?
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Eine gesetzliche Unterhaltspflicht gibt es tatsächlich hier nicht. Sie können bei Gericht einen Antrag stellen, dass die von Ihnen erbrachte Unterhaltsleistung berücksichtigt wird; viel Hoffnung gebe ich einem solchen Antrag allerdings nicht.
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§ 850e ZPO .... der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist
Sie müssten nachweinen, dass im Sinne der sog. Bedarfsgemeinschaft (SGB II) durch die Unterhaltspflicht das Existenzminimum (Bedarfsrechnung nach dem SGB II) nicht gedeckt ist.
Über den Daumen gerechnet:
+ Nettoeinkommen nach Pfändung bei einer Unterhaltspflicht
+ Kindergeld
- Einkommensbereinigung gem. SGB II
- Regelsatz für 1. und 2. Erwachsenen
- Regelsatz für Kind entsprechend dem Alter
- Kosten der Unterkunft mit Nebenkosten ohne Strom
- Heizkosten (ohne Warmwasser)
= ??
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Wenn das so ist wäre der Pfändbare Teil meines Einkommens wesentlich höher. Nun könnte ich aber von jemanden eine bestimmte Summe bekommen um das ganze zu verkürzen. Ist es überhaupt möglich nach dem Gerichtlichen Urteil den Gläubigern ein Angebot zu machen die Schulden in einer Summe zu begleichen oder ist das nicht so ratsam?