Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: martinmarkus am 12. November 2010, 12:25:29
-
Hallo zusammen
meine Frau will bald ein Fernstudium beginnen, das mtl. 130 Euro kostet. Ist der Betrag aus dem festgelegen Monatseinkommen zu berappen, als Privatvergnügen quasi, oder gilt das als Ausbildungsgeld und ist unpfändbar. Wir denken an die Zeit nach der Inso und eine Umorientierung ist vonnöten.
herzlichen Dank im Voraus
martinmarkus :hi:
-
Das ist Privatvergnügen. Durch das Fernstudium werden die Leistungen an die Gläubiger ja nicht verbessert. Wie Du selbst schreibst, wirkt sich das Studium erst in der Zeit nach der Insolvenz aus.
Man muss irgendwo auch die Gläubiger verstehen. Wenn jetzt jemand alle Aktivitäten darauf konzentriert während der Insolvenz keine Einkünfte zu erzielen um danach (nach Abschluss der WVP) umso besser dazustehen, also die 6 Jahre nur zur beruflichen Weiterbildung nutzt wäre das Insolvenzverfahren ad absurdum geführt. Schließlich soll nur der redliche Schuldner RSB erhalten, der 6 Jahre lang ausschließlich seine Arbeitskraft im Sinne der Gläubiger einsetzt. Sozusagen als Wiedergutmachung. :wink:
-
Vielen Dank.
Unser Termin bei der Schuldnerberatung ist in 2 Wochen. Danach werde ich berichten wie es bei uns weitergeht.
liebe Grüsse
martinmarkus :hi:
-
Mich würde interessieren ob es mit dem Fernstudium geklappt hat. Ich befinde mich in der WVP und habe mich bei einer Fernakademie angemeldet und habe nun Angst wegen der negativen Schufa abgelehnt zu werden.