Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: AnjaV am 03. Juli 2009, 08:47:29
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ich habe ein schreiben vom amtsgericht bekommen, bei welchem ich leider nicht genau versteh, was es nun für mich zu bedeuten hat:
In dem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Verögen von Name ....
wird die der Schuldnerin durch den Beschluss vom Datum gewährte Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens aufgehoben.
Gründe:
Die Stundung der Verfahrenskosten war gem. § 4c InsO aufzuheben, da die Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der
Schuldnerin zu versagen gewesen wäre.
kann mir jemand helfen??
danke!
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Das sieht nicht wirklich gut aus für dich.... Deine RSB ist wohl dahin
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Hallo
da hast du irgend eine Auskunft nicht gemacht. Musst aber vorher angeschrieben worden sein.
Schau mal in deine Papiere.
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ja, das ist schon gerechtfertigt.
aber ich will wissen, was das jetzt auf deutsch heisst.
ich kann mit: " es sieht schlecht für dich aus" und "deine rsb ist dann wohl hin" nicht viel anfangen.
was bedeutet das im klartext?
danke!!!!!
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Für mich sieht es wohl so aus als ob du jetz die Verfahrenskosten bezahlen musst bzw. einen Vorschuss- keine Stundung mehr, da diese versagt worden ist.
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ich bezahle die verfahrenskosten bereits seid einem dreiviertel jahr in monatlichen raten ab.
heisst das jetzt, dass sie auf einmal fällig werden. in einem betrag?
danke!
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Erfolgt die Versagung erst in der Treuhandphase des Restschuldbefreiungsverfahrens, so hat der Schuldner ab diesem Zeitpunkt für die Treuhänderkosten selbst aufzukommen und unterliegt der Gefahr der Versagung der Restschuldbefreiung. Die Bewilligung von Ratenzahlungen nach Erteilung der Restschuldbefreiung ist ebenfalls ausgeschlossen. Regelmäßig wird somit die Aufhebung der Stundungsbewilligung zur erneuten Zahlungsunfähigkeit des Schuldner führen.
Gegen die Ablehnung der Stundung und deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
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Hi Anja V
hab hier was für dich rausgesucht ich Hoffe das kann dir genaueres sagen:
Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn
1. der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat;
2. die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
3. der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rückstand ist;
4. der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt; § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
5. die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.[/u][/b] ich hoffe die RSB ist dir nicht versagt worden...
beste Grüße
juergengrisu