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Autor Thema: Stundung der Verfahrenskosten  (Gelesen 2660 mal)

meinde

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Stundung der Verfahrenskosten
« am: 07. Juni 2012, 08:11:32 »

Moin Moin
hab da mal ne Frage , habe Regelinso beantragt , und heute Post vom AG bekommen das der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten abgelehnt wurde.
Der Inso Gutachter führt hierbei die Verwertung des Hauses an und hat errechnet das hierbei genug Geld herauskommt um die Verfahrenskosten zu decken.
Der Gutachter hat als Wert den Bodenrichtwert abzüglich der Schulden angeführt.
Das Haus ist aber steinalt und kaum verkäuflich.Das Geld bekommt man doch nie dafür schon gar nicht bei einer Versteigerung.Ist jetzt mein Inso Verfahren in Gefahr.? oder geht das Inso verfahren jetzt weiter und ich habe nach dem Verfahren gleich wieder Schulden an der Backe ?????.Muss ich jetzt das Haus zu dem Preis verkaufen ????
MfG
meinde
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meinde

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Re: Stundung der Verfahrenskosten
« Antwort #1 am: 07. Juni 2012, 08:21:37 »

Zitat
Der Gutachter hat als Wert den Bodenrichtwert abzüglich der Schulden angeführt.
das wären nur die Schulden die auf dem Haus lasten .Den rest der schulden hätt ich ja nach wie vor an der Backe
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paps

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Re: Stundung der Verfahrenskosten
« Antwort #2 am: 07. Juni 2012, 18:03:25 »

Sofern verwertbares Vermögen vorhanden ist, um die Kosten der Eröffnung des Verfahrens zu decken, wird die Stundung abgelehnt.

In der Regel sind aber die Eröffnungskosten nicht so hoch, dass man diese nicht zahlen könnte.

Nach der Eröffnung kann für die weiteren Verfahrensschritte ein erneuter Stundungsantrag gestellt werden.
 
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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meinde

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Re: Stundung der Verfahrenskosten
« Antwort #3 am: 07. Juni 2012, 22:50:26 »

in dem gutachten werden folgende kosten aufgeführt :
Gerichts und Verfahrenskosten 800 eur
Kosten Inso verwalter 7000 Eur
auslagen des Gutachters 1000 eur

muss ich jetzt die komplette summe zahlen oder wie ? wird mein inso antrag jetzt abgelehnt wenn ich nicht zahle oder wie , ich habe weder die 800 oder die 1000 und erst recht nicht die 7000 ??????
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Maurice Garin

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Re: Stundung der Verfahrenskosten
« Antwort #4 am: 08. Juni 2012, 09:31:14 »

muss ich jetzt die komplette summe zahlen oder wie ?

Zahlen müßten Sie nur, wenn das Gericht einen Kostenvorschuss anfordert. Das will es aber offensichtlich nicht, weil es davon ausgeht, dass die Kosten gedeckt sind. Das Gericht wird also das Verfahren wohl ohne Vorschuss eröffnen. Wenn sich dann rausstellt, dass die Masse nicht reicht, können Sie im eröffneten Verfahren erneut einen Stundungsantrag stellen. Dann läuft das Verfahren weiter.

Also keine Bange...
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