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Autor Thema: stundung verfahrenskosten bald wohlverhaltensperiode  (Gelesen 2398 mal)

sven1980

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stundung verfahrenskosten bald wohlverhaltensperiode
« am: 05. Mai 2012, 16:27:01 »

hallo zusammen

Schlusstermin ist bei mir in ca. 4 wochen für das insolvenzverfahren wurden die kosten gestundet.

Was muss ich tun damit die kosten in der wohlverhaltensphase ebenfalls gestundet werde. Ich weiss das so sofern nicht gestundet wird ich jährlich 119,00 euro an den th zahlen muss. Bzw ggf ist auch eine zahlung von 10,00 euro auf raten möglich.

Allerdings lebe ich am existenzminimum. Ich verdiene 110,00 euro,3 kindern zum unterhalt verpflichtet. Hier wurde ein vergleich mit der kindesmuttee über ingesamt 300,00 euro getroffen. Hinzu kommt das ich noch 30,00 euro fahrtkosten zahle somit bleiben mir zum leben 770 euro und das ist echt schon hart davon zu leben.... Da gehen auch 10 euro monatlich mehr nicht noch


1) muss ich einen förmlichen antrag stellen mit formular ect...
2) reicht es wenn ich ein paar zeilen schreibe und meine lohnabrechnungen dabei lege..????

Bin sehr dankbar für antworten!
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sven1980

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Re: stundung verfahrenskosten bald wohlverhaltensperiode
« Antwort #1 am: 05. Mai 2012, 16:29:43 »

sorry ich meinte 1100 euro verdiene ich.
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armekirchenmaus

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Re: stundung verfahrenskosten bald wohlverhaltensperiode
« Antwort #2 am: 05. Mai 2012, 19:31:42 »

Ich habe dazu folgendes gefunden:

"Bei Vermögenslosigkeit kann daher der Eigenantrag des Schuldners mit einem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt werden. Bei einem entsprechenden Antrag des Antrags mit Nachweis der Vermögenslosigkeit wird das Insolvenzgericht die Verfahrenskosten stunden. Nach Beendigung der Wohlverhaltensperiode, wird die Justizkasse die entstandenen Mindestverfahrenskosten vom Schuldner beanspruchen (§ 4b Abs. 1 InsO)."

Viele Infos zu diesem Thema gibt es hier:

http://www.finanztip.de/recht/sonstiges/verbraucherinsolvenz-06.htm



« Letzte Änderung: 05. Mai 2012, 19:45:51 von armekirchenmaus »
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paps

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Re: stundung verfahrenskosten bald wohlverhaltensperiode
« Antwort #3 am: 05. Mai 2012, 20:23:44 »

Zunächst sollten Sie im Beschluß zur Verfahrenskostenstundung nachsehen, ob die Stundung nur das Verfahren oder bereits auch die WVP umfasst.
Ist dies der Fall müssten Sie nichts tun.

Sicherheitshalber kann zunächst formlos ein Antrag auf weitere Stundung gestellt werden.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 
 

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