Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: rainer1411 am 14. Juni 2008, 09:12:14
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Guten Morgen zusammen,
In meinem noch laufenden Insoverfahren hat meine Exfrau gegen mich eine Forderung aus unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldet.
Auf Anraten meines IV habe ich der Forderung widersprochen. Vom IV wurde sie ebenfalls bestritten.
Den Klageweg hat meine Exfrau bislang nicht beschritten.
Ich bin mir zwar sicher, dass die Forderung weder dem Grunde nach, noch aus unerlaubter Handlung heraus berechtigt ist, jedoch weiß man ja nie, wie ein Gericht hier urteilen würde.
Bis zu welchem Zeitpunkt müsste meine Exfrau Klage erheben, um ihre Fordeung durchsetzen zu können?
Für Ihre Antworten bedanke ich mich im voraus.
MfG
Rainer
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Hallo,
dafür gibt es keinen festen Zeitrahmen.
MfG
ThoFa
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Nun bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung sollte es dann doch geklärt sein. Oder?
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Hallo Thofa und Paps
Ist in diesem Fall nicht vielleicht der Folgende § einschlägig?
§ 852 BGB
Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
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Guten Tag zusammen,
Habe ich durch meinen Widerspruch wieder den Status hergestellt, dass die Forderung an der Restschuldbefreiung teilnimmt, solange meine Exfrau den Widerspruch nicht durch eine Klage beseitigt?
Für Ihre Antworten bedanke ich mich im voraus.
MfG
Rainer
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Ja.
Es liegt an ihrer EXfrau, den Vorsatz gerichtlich feststellen zu lassen.
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Danke für die Antwort
Welche Frist hat meine Ex hiebei zu berücksichtigen?
Beginn? Dauer? Ende?
MfG
Rainer1411
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Bis zur entgültigen Erteilung der RSB bleibt Zeit, den Vorsatz feststellen zu lassen.