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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Th....  (Gelesen 2321 mal)

pinguin48

  • Gast
Th....
« am: 04. März 2010, 20:10:33 »

Hallo zusammen

Ich habe eine Frage bezügl. TH ...(PI eröffnet 21.01.10)

Er sagte mir ich solle evtl. Mahnungen etc... die bei mir  ankommen ihm zukommen lassen.

Nun  kam vor etwa 3 Wochen ein Mahnbescheid einer meiner Gläubiger . Den habe ich ihm  gebracht.

Nun kam heute der Vollstreckungsbescheid  vom selben Gläubiger.

Macht der TH nichts damit  ? Ich dachte es sei sein Job sich darum zu kümmern ?


vielen Dank schon mal 

Pinguin 48  :gruebel:
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KSC

  • Gast
Re: Th....
« Antwort #1 am: 04. März 2010, 20:43:14 »

Sobald der Gläubiger, der ein Vollstreckungsbescheid beantragt hat, Wind davon bekommt das du dich im Insolvenzverfahren befindest,
ist Senße.  :lollol:  :biggrin:  :juchu:
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paps

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Re: Th....
« Antwort #2 am: 05. März 2010, 19:57:47 »

Sie sollten sicherheitshalber dem VB unter Nennung des Aktenzeichens widersprechen, wenn es sich um einen Insolvenzgläubiger handelt.
Formular dazu liegt ja bei.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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rookie

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Re: Th....
« Antwort #3 am: 08. März 2010, 09:11:55 »

Warum soll er dem VB widersprechen wenn es ein Inso-Gläubiger ist ?
Worin besteht der Sinn ?

Tutuliert ist die Forderung sowieso schon ...........
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paps

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Re: Th....
« Antwort #4 am: 08. März 2010, 19:03:29 »

Da der GL scheinbar zuviel Zeit hat.
Kann er sich doch auch noch mit dem Widerspruch beschäftigen?
Ist doch sein Geld.

Zum anderen scheint er ja von der Inso noch nichts zu wissen.
Und wenn dann das Theater mit Kontopfändung / GV trotz Inso wieder los geht...
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malud

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Re: Th....
« Antwort #5 am: 11. März 2010, 12:30:35 »

Insolvenzgläubiger dürfen ihre Ansprüche gegen den Schuldner nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung durchsetzen. Das bedeutet, dass die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter/Treuhänder zur Insolvenztabelle anmelden müssen. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids durch einen Insolvenzgläubiger gegen den Schulder ist unzulässig, weil der Schuldner mit Insolvenzeröffnung seine sogenannte Prozeßführungsbefugnis verloren hat. Es macht meiner Meinung aber Sinn, den Gläubiger unter Nennung des zuständigen Gerichts und des Aktenzeichens im Rahmen des Widerspruchs Mitteilung davon zu machen, das ein Insolvenzverfahren läuft. Ist nämlich erstmal ein Vollstreckungsbescheid trotz Unzulässigkeit in der Welt, weil die Beteiligten von der Insolvenzeröffnung nichts wissen, hat damit unter Umständen Scherereien.     
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rookie

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Re: Th....
« Antwort #6 am: 11. März 2010, 15:13:03 »

Das ist ja alles wunderbar , die Scherereien hat nur der GL....da er für den MB sinnlos gezahlt hat....

Ausserdem bekommt der Gläubiger vom Gerichtsvollzieher seinen Vollstreckungsbescheid mit dem Vermerk der Insolvenz bzw. Insolvenzantrag sowieso zurück.

Und : Warum sollte der Schuldner die Gläubiger im Vorfeld von seiner Inso bzw. Insoantrag informieren und somit den Vollstreckungsbescheid verhindern ?

Je länger die im Dunkeln tappen bis zur Eröffnung ,desto besser ist es.....immer schön Zeit gewinnen........ :juchu:
« Letzte Änderung: 11. März 2010, 15:22:17 von rookie »
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paps

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Re: Th....
« Antwort #7 am: 11. März 2010, 19:47:19 »

Im konkreten Fall ist aber die Inso am 21.01. eröffnet. :uneinsichtig:
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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