Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: wackeldackel am 25. Februar 2012, 10:15:07
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Hallo Leute,
ich bin seit Nov./2010 im IV.
Der Th hat nun eine Neuberechnung beantragt. Da ich arbeiten gehe und BU- Rente beziehe, ist das bei mir nicht so einfach. Ich bekam vom Gericht eine sehr verwirrende Antragstellung zur Stellungnahme.
Was meint denn ihr? Soll ich den Beschluss abwarten was da raus kommt und mich dann eventuell wehren? Mir viel auf, dass eine eventuelle Forderung vom Finanzamt da gar nicht mit eingeflossen ist. Es könnte sein, dass ich beim Jahresabschluss Steuern nachzahlen muss. Was würde dann passieren?
Ist es eigentlich so, dass mir immer die 1029€ im Monat verbleiben müssen?
Vielen Dank
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Auf Antrag und Beschluß könnte die rente zum normalen Einkommen dazu gerechnet werden.
Sie sollten zumindest prüfen, ob wegen der gesundheitlichen Einschränkungen nicht ein Mehrbedarf entsteht, der anzusetzen wäre.
Das sollten Sie dem gericht dann auch fristgemäß mitteilen.
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Danke,
kann man denn einen Beschluss im Nachhinein auch anfechten, wenn man nicht einverstanden ist? Und wenn, wie geht man dann vor?
Viele Grüsse
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Hallo
In ihren Fall, bei eine Wahl Steuerklasse III / V kommt immer eine Nachzahlung an FA . Bei eine Wahl Steuerklasse IV/ IV, oder wenn Sie ledig sind Steuerklasse I passiert so was nicht.
Was ich nicht verstehe , warum der TH will Ihnen nur 1.029,99 € zu leben lassen, das ist nach monatlichen Pfändungsfreigrenzen und nicht nach Tabelle § 850 c, Ist nur fraglich, ob das vorgehen Gerechtfertig und zumutbar gegen Schuldner ist ????????
Beispiel :
BU Rente 500,00 € + Lohn 900,00 € = 1.400,00 € nach monatlichen Pfändungsfreigrenzen
1400,00 € - 370,01€ = 1.029,99 € wird dem Schuldner zum leben gelassen.
BU Rente 500,00 € + Lohn 900,00 € = 1.400,00 € nach Tabelle § 850 c
1.400,00 € - 259,78 € = 1.140,22 € wird dem Schuldner zum leben gelassen.
Gewinn für Schuldner 1.140,22 € - 1.029,99 € = 110,23 € pro Monat
mfg wollter001
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kann man denn einen Beschluss im Nachhinein auch anfechten, wenn man nicht einverstanden ist? Und wenn, wie geht man dann vor?
Das vorgesehene Rechtsmittel ist die sofortige Beschwerde - Frist zur Einlegung 2 Wochen (§ 793 ZPO)..
Sie sollten allerdings Ihre jetzige Stellungnahme derart gestalten, dass das Gericht sämtliche "für Sie" sprechenden Umstände berücksichtigen kann (vgl.Paps).
Ansonsten gibt es an der Zusammenrechnung wenig zu rütteln, die Gläubigerrechte sind i.d.R. vorrangig zu beachten.
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Es könnte sein, dass ich beim Jahresabschluss Steuern nachzahlen muss. Was würde dann passieren?
Steuererstattungen für Zeiträume bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens = Eintritt in die WVP (12-18 Mon. nach Eröffnung)
fallen in die Masse/werden gepfändet.
Danach verbleiben die Erstattungen bei Ihnen..
Evtl. käme, wenn Fahrtkosten anfallen ,die Eintragung eines Freibetrages in Frage...
Das könnte sich deswegen lohnen, weil (Zusammenrechnung hin oder her) bei der Pfändung laufender Bezüge wegen der 7/10- Regelung eben 30% vom Mehrbetrag verbleiben.