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Autor Thema: TH will Nachzahlung !  (Gelesen 2495 mal)

Grettir

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TH will Nachzahlung !
« am: 30. September 2010, 12:42:59 »

Hallo an alle,

ich befinde mich nun auch seit 09/2010 im eröffneten IK Verfahren.

Ich beziehe seit Mai 2010 eien 100% Erwerbsminderungsrente in Höhe von 670 Euro.
Im September, nach Insolvenzeröffnung, habe ich vom Landesverwaltungsamt Berufsschadensausgleich zugesprochen bekommen.
Die Höhe beläuft sich auf 730,- Euro monatlich. Die Auszahlung beginnt mit der Zahlung für Oktober 2010. Gleichzeitig ergibt sich eine Nachzahlung für den Zeitraum von Mai-September 2010, in Höhe von 3650,-Euro. Die Auszahlung ist zwischenzeitlich an mich erfolgt. Jetzt verlangt der TH die Nachzahlung für die Masse!

Meine Fragen hierzu: :dntknw:

1. Hat der TH Anspruch auf die Nachzahlung, die ja für Zeiträume vor Insolvenzeröffnung angefallen ist?
2. Kann der TH einfach meine nunmehr zwei Einkommen zusammenrechnen und daraus pfänden? Die Einkommen sind wie gesagt von zwei verschiedenen Trägern   (DRV und Landesverwaltungsamt)

Ich habe zwar schon mal im Netz gestöbert und eine Vermutung, würde aber zunächst gerne mal die Meinung der "Experten" hier hören.

Für die hoffentlich zahlreichen und vor allem für mich befriedigenden Antworten bedanke ich mich schon mal.

Viele Grüße aus der "Mitte" Deutschlands !
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lenchik22

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Re: TH will Nachzahlung !
« Antwort #1 am: 30. September 2010, 12:52:47 »

Hallo,

bei uns wurde eine Nachzahlung/Rückzahlung auch eingezogen. Die war aber bei weitem nicht so hoch. Meiner Meinung nach dürfte der das nicht, denn das muss auf die Monate zurück gerechnet werden. Und was vor der Insolvenz war, darf nicht ab der Eröffnung rein fliessen. Aber ob dafür ne gesetzliche Grundlage gibt weiß ich leider nicht.

Und ich fürchte, dass beide Einkommen zusammen gerechnet werden und daraus Pfändung dann errechnet wird.

Lg
Lena
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Grettir

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Re: TH will Nachzahlung !
« Antwort #2 am: 01. Oktober 2010, 18:03:07 »

Hallo,

Zitat lenchik22@ : Und ich fürchte, dass beide Einkommen zusammen gerechnet werden und daraus Pfändung dann errechnet wird.

Ja, aber doch erst wenn der TH einen Zusammenrechnungsbeschluss erwirkt hat, oder irre ich da?

Ist die Zusammenrechnung rückwirkend möglich, oder gilt sie erst ab Beschluß?

LG Mattias
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Grettir

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Re: TH will Nachzahlung !
« Antwort #3 am: 06. Oktober 2010, 10:03:31 »

Hallo,

ich muß das "Thema" noch mal aufgreifen !

Hat denn keiner eine erschöpfende Atwort hierzu?

Ich muß mich so langsam mal dazu äußern gegenüber dem TH, der verlangt nach wie vor Zahlung!

Wäre schön wenn jemand einen Tip geben könnte!


LG aus der "Mitte Deutschlands"
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Insokalle

Re: TH will Nachzahlung !
« Antwort #4 am: 06. Oktober 2010, 12:14:47 »

Also, ich wüßte nicht, was gegen die Verteilung der Nachzahlung auf die dafür vorgesehenen Monate spricht, s. LG Bielefeld. In der Entscheidung hat eine Schuldnerin einen großen Teil ihrer Rentennachzahlung retten können.
Es scheint auch andere Entscheidungen zu geben, die mich aber nicht überzeugen.

Die Zusammenrechnung mit anderen Lohn- oder ähnlichen Zahlungen ist nur nach Beschluss möglich, es sein denn, es handelt sich um denselben Drittschuldner.

Da erst jetzt die Bewilligung vorliegt, könnte dies dazu führen, dass die Zusammenrechnung auch für die Nachzahlungsmonate beantragt werden kann. Bin mir allerdings nicht sicher. Andere Argumentation erscheint mir auch denkbar zumal schon ausgezahlt wurde.

Möglichkeit: Sie rechnen zusammen, ermitteln den pfändbaren Betrag für die jeweiligen Monate und bieten diesen (wenn sich denn einer ergibt) dem IV als Vergleichs- und Friedensangebot an.
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