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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: TH will Wohnung sehen  (Gelesen 8967 mal)

Sannypless

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TH will Wohnung sehen
« am: 15. November 2013, 19:51:56 »




hallo leute,

ich bräuchte mal wieder euren rat,

mein LG befindet sich in der eröffenten Insophase, der Prüfungstermin schiebt sich seit Wochen durch die  Anwaltskanzlei hin und her.
Derzeit hat mein LG bereits die 3. Sachbearbeiterin .

Heute erzählt mir mein Lebensgefährte er hätte einen Anruf erhalten, mit der Info , ein Dritter wurde von der zuständigen Rechtsanwaltskanzlei beauftrag worden sich ein Bild von der Wohnungssituation zu machen.

Es handelt sich definitiv nicht um den Prüfungstermin. Der Prüfungstermin findet in der Kanzlei statt .

Uns wurde nicht schriftlich mitgeteilt dass eine Wohnungsbesichtigung ansteht , auch besteht kein Gerichtsbeschluss bezüglich der Wohnungsbesichtigung.
Die derzeitige Sachbearbeiterin ist eigentlich auch sehr auskunftsfreudig und verwundert uns doch dass wir diesbezüglich nicht vorher schriftlich informiert wurden.

desweiteren wohnen  wir quasi nur zu untermiete bei meinem bruder, und haben keine eigene wohnung und sind vorerst " nur"geduldet.

Mein Bruder möchte niemanden Fremden im Haus haben...

Hat von euch bezüglich der Wohnungsbesichtigung ähnliche Erfahrungen?
Mir ist so eine Wohnungsbesichtigung nicht bekannt  :shock: :shock: :shock: :Oh_no:

« Letzte Änderung: 15. November 2013, 19:57:02 von Sannypless »
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Der_Alte

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Re: TH will Wohnung sehen
« Antwort #1 am: 15. November 2013, 20:03:42 »

Es gibt TH, die möchten sich einen Eindruck von den Menschen verschaffen, die bei ihnen als Insolvente arbeiten lassen. Und das kann man schon sehr gut, wenn man hinter die Kulissen schaut, z.B. durch eine Wohnungsbesichtigung. Da geht es gar nicht so sehr um Wertsachen, sondern um die Gesamtsituation.

Der Wohnungsbesichtigung brauchen Sie nicht zustimmen, ein Recht darauf hat der TH nicht. Wenn Ihr Bruder einen solchen Besuch nicht wünscht teilen Sie es dem TH mit exakt dieser Begründung schriftlich mit. Damit kann er dann wenigstens nicht schreiben, Sie hätten die Mitwirkung verweigert.
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Insokalle

Re: TH will Wohnung sehen
« Antwort #2 am: 17. November 2013, 11:05:46 »

Was soll das denn?
Wenn er keine Untermieter haben will, soll er sie rauswerfen. Oder hat da jmd. was zu verbergen?

Übrigens berechtigt der Eröffnungsbeschluss meines Wissens nach überwiegender Ansicht zum Betreten der Wohnung des Schuldners. Dürfte auch bei Untervermietung gelten.



LG befindet sich in der eröffenten Insophase

Und was soll das bedeuten, Verfahren eröffnet, ja nein vielleicht?

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Sannypless

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Re: TH will Wohnung sehen
« Antwort #3 am: 17. November 2013, 13:19:21 »

Was soll das denn?
Wenn er keine Untermieter haben will, soll er sie rauswerfen. Oder hat da jmd. was zu verbergen?

Übrigens berechtigt der Eröffnungsbeschluss meines Wissens nach überwiegender Ansicht zum Betreten der Wohnung des Schuldners. Dürfte auch bei Untervermietung gelten.



LG befindet sich in der eröffenten Insophase

Und was soll das bedeuten, Verfahren eröffnet, ja nein vielleicht?


@insokalle,

ich hab ja nur gesagt dass das insolvenzverfahren eröffnet ist, der prüftermin steht beim zuständigen treuhänder nur an.
es ist ja nicht schliesslich unser problem wenn im büro des treuhänders die koordination zu wünschen übrig lässt.
wir haben alle unterlagen vorbereitet und sind für den termin gewappnet.

bezüglich der untermietung ist es privatsache, das haus gehört meinem bruder , hätten wir eine abgeschlossene wohnung wäre das was anderes.


wobei ich sagen muss, es ist nicht die 1. inso die ich miterleben durfte, ich hab so viele sachen kommen und gehen sehen.. von dem her...
es liegt kein gerichtsbeschluss vor, und anrufen und sich als beauftrager ausgeben kann sich so jeder...in der heutigen soll ja das auch möglich sein.

ich halte mich eher an die aussage von " dem alten " denn so war es mir dass ich diese info auch anderweitig gelesen zu haben.

und als schuldner hat man seine pflichten, aber auf der nase rumtanzen lassen brauchen wir uns auch nicht lassen.

eine inso ist die chance eines neuanfang, wir sind ja keine schwerverbrecher,


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Insoman

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Re: TH will Wohnung sehen
« Antwort #4 am: 17. November 2013, 22:35:48 »

Zitat
Übrigens berechtigt der Eröffnungsbeschluss meines Wissens nach überwiegender Ansicht zum Betreten der Wohnung des Schuldners.

Ja..schon..(§758 ZPO), aber eben nicht ohne Einwilligung des Schuldners (§758a 1 ZPO i.V.m. §13 GG).


Eine praktische Lösung in diesen Fällen kann übrigens darin bestehen, dass der Schuldner Photos der Mietsache erstellt, welche der TH dann zu den Akten nehmen kann.
« Letzte Änderung: 17. November 2013, 22:37:57 von Insoman »
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

tomwr

Re: TH will Wohnung sehen
« Antwort #5 am: 17. November 2013, 23:13:05 »

Mein HambInsK (§5 Rz.16) schreibt dazu, dass im Eröffnungsverfahren der Sachverständige (Gutachter) nicht ermächtigt werden kann die Wohnung des Schuldners zu Nachforschungszwecken zu betreten. Allerdings sei das in der Praxis nicht von Bedeutung, da das Gericht den Sachverständigen im Zweifel und bei mangelnder Kooperation einfach als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt werden und dann mit entsprechender Befugnis ausgestattet werden kann.

Also in der Praxis könnte der IV zumindest einen Beschluss bei Gericht erwirken, die Geschäfts- und/oder Wohnräume des Schuldners zu betreten. Da könnten ja ggf. Gemälde oder anderes Vermögen zu finden sein.
Insofern macht es nicht all zu viel Sinn, sich gegen den Besuch zu wehren. Das weckt möglicherweise nur Argwohn und animiert vielleicht zu einer ausgiebigen Inspektion. Ob man dabei zur Untermiete wohnt oder nicht dürfte vollkommen belanglos sein. Wohnung ist Wohnung. Allerdings dürfte sich die Begutachtung auf die untervermieteten Räume beschränken. Insofern dürfte auch das Recht des Bruders auf Unverletztlichkeit seiner Wohnung gewahrt bleiben. Das was er untervermietet hat ist in dem Sinne nicht mehr sein alleiniger Wohnraum.

Allerdings ist das Amt des IV ein höchstpersönliches Amt und nach gängiger Meinung dürfen Gespräche bzw. Befragungen mit dem Schuldner nicht delegiert werden. Das würde ich auch für die Inspektion der Wohnung so sehen. Falls er also seinen Hausmeister oder gar einen externen Dienstleister schickt, würde ich dem den Zutritt zur Wohnung verweigern. Er darf entweder selbst kommen oder einen amtlich bestellten GV beauftragen. Sofern er keinen Bock auf Hausbesuche hat, wird er vielleicht davon absehen aber vielleicht spornt ihn solches Verhalten auch zu besonders kleinlicher Amtsausführung an. Wie heißt es so schön: Wie man in den Wald hineinruft ...

Auch bei mir kam ein Mitarbeiter des IV um meine Wohnräume in Augenschein zu nehmen und einige Fotos zu machen um meine Wohnverhältnisse für das Gutachten zu dokumentieren. Das kann auch zu Gunsten des Schuldners sein, wenn Gläubiger plötzlich anfangen abenteuerliche Behauptungen aufzustellen. Mir hat man unterstellt, ich hätte "Vollstreckungsgut" in meinem Keller versteckt. War natürlich eine von vielen haltlosen Behauptungen im Insolvenzverfahren. Letztlich stand in dem Gutachten der abschließende Satz:

Der Schuldner wohnt in einfachen, zumindest nicht luxuriösen Verhältnissen.
Also alles halb so wild.
Angeguckt hat er eigentlich konkret nichts, auch das Schlafzimmer wollte er nicht sehen, 3 oder 4 Aufnahmen mit der Digitalkamera und den üblichen Schulterblick.
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Insokalle

Re: TH will Wohnung sehen
« Antwort #6 am: 18. November 2013, 10:42:29 »


Zitat
Übrigens berechtigt der Eröffnungsbeschluss meines Wissens nach überwiegender Ansicht zum Betreten der Wohnung des Schuldners.

Ja..schon..(§758 ZPO), aber eben nicht ohne Einwilligung des Schuldners (§758a 1 ZPO i.V.m. §13 GG).


758a zpo betrifft das durchsuchen. hier geht es um das betreten

Das ist ein großer Unterschied. Ebenso wichtig der Stand des Verfahrens wie man an den Beiträgen sieht.
Anscheinend ist immer noch nicht klar, ob das Insolvenzverfahren nun eröffnet ist oder nicht. Erschreckend, wenn es nicht die erste InsO sein soll, muss man doch mal klar reinschreiben, wie das Stadium denn nun ist.
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tomwr

Re: TH will Wohnung sehen
« Antwort #7 am: 18. November 2013, 12:01:37 »

Es handelt sich definitiv nicht um den Prüfungstermin. Der Prüfungstermin findet in der Kanzlei statt .

Das habe ich aber auch noch nie gehört. Normalerweise findet der Prüfungstermin entweder schriftlich oder in einem Sitzungssaal des Insolvenzgerichts statt. Ansonsten müsste der Rechtspfleger ja extra dahin fahren. Da erfahrungsgemäß bei den meisten Verfahren gar keine Gläubiger erscheinen und der Prüfungstermin in diesen Fällen in wenigen Minuten abgehakt ist, wäre das rumreisen des Rechtspflegers von Kanzlei zu Kanzlei auch nicht sehr effektiv. Abgesehen davon werden nicht alle Kanzleien über entsprechende Infrastruktur verfügen, falls auf einmal doch ein Latte Gläubiger erscheint. Ist zwar nicht wahrscheinlich aber auch nicht auszuschließen.

Ganz sicher aber wird der Prüfungstermin nicht in der Wohnung des Schuldners stattfinden ...
« Letzte Änderung: 18. November 2013, 12:03:36 von tomwr »
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Insokalle

Re: TH will Wohnung sehen
« Antwort #8 am: 18. November 2013, 17:32:57 »

Ja, das ist auch ein Beispiel dafür, dass die insolvenzrechtlichen Begriffe offenbar unbekannt sind und bei der Frage anscheinend in einem falschen Zusammenhang verwendet wurden, was eine sinnvolle Beantwortung der Frage wiederum ohne Rätselraten nicht möglich macht.

In Kleinverfahren findet der PT meist im schriftlichen Verfahren statt, da muss keiner irgendwohin fahren.
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Der_Alte

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Re: TH will Wohnung sehen
« Antwort #9 am: 18. November 2013, 19:18:44 »


758a zpo betrifft das durchsuchen. hier geht es um das betreten


Die Unverletzlichkeit der Wohnung und damit sowohl das Betreten wie das Durchsuchen sind durch Artikel 13 GG geschützt. Damit kann bereits ein Betreten nur dann in Frage kommen, wenn das betreffende Gesetz bereits eine Einschränkung des Artikels 13 beinhaltet oder eine richterliche Anordnung vorliegt, die im übrigen auch einer Rechtsgrundlage bedarf. Ob § 758 ZPO dafür ausreichend ist vermag ich mangels Kommentar nicht zu sagen, nehme es aber als gegeben hin.

Damit kann der TH keinen Zutritt zur Wohnung gegen den erklärten Willen des Schuldners erzwingen, solange kein entsprechender Beschluss vorliegt. Ob überhaupt ein Betretungsbeschluss erlassen werden kann bezweifle ich allerdings. § 758 f ZPO regelt die Durchsuchung der Wohnung. Das ist auch insoweit konsequent, weil der Schulnder die Einwilligung zum Betreten der Wohnung und der Herausnahme der pfändbaren Gegenstände verweigert hat. In der Weiterführung der Zwangsvollstreckung kann es also nur darum gehen, per richterlichem Beschluss die Wohnung zu betreten und die Zwangsvollstreckung mittels Durchsuchung der Wohnung nach diesen Sachen zu beenden.

Der TH will aber zunächst gar nicht "pfänden". Pfändbare Sachen sind ihm aus der Aufstellung im Insolvenzantrag bekannt. Deren Herausgabe kann er vom Schuldner verlangen. Kommt der Schuldner dem Herausgabeverlangen nicht nach, dann muss der TH die Zwangsvollstreckung beauftragen. Ich habe dabei Zweifel, ob er selbst diese durchführen kann oder einen Gerichtsvollzieher beauftragen muss. Bei letzterem greift wieder § 758 f ZPO.

Damit ist meiner Ansicht nach ein Betretungsrecht für den TH allein zur Inaugenschiennahme der Wohnverhältnisse des Schuldners nicht durchsetzbar.

Ob der Schuldner allerdings aufgrund seiner insolvenzrechtlichen Mitwirkungspflicht den Besuch dulden muss, steht auf einem anderen Blatt.
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honey74

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Re: TH will Wohnung sehen
« Antwort #10 am: 19. November 2013, 10:43:13 »

Hallo  :cheesy:

Kann nur aus meiner/unser eigenen Erfahrung berichten. Der TH meines Partners wollte auch die Wohnung sehen. Im ersten Moment denkt man natürlich "was will der denn? Ich will das nicht. Der hat doch in der Wohnung nichts zu suchen". Allerdings, im Nachhinein, muss ich sagen dass es genau richtig war dem nachzugeben. Es war überhaupt nicht schlimm und so richtig "sehen" wollte der TH nichts. Ich hatte den Eindruck er wollte sich einen Überblick über die Wohnsituation meines Partners verschaffen. Das damit verbundene persönliche Gespräch empfanden wir als sehr angenehm und wir hatten auch den Eindruck, dass der TH unsere Mitarbeit sehr positiv fand. Vielleicht hat mein Partner auch deshalb mit seinem TH keinerlei Probleme oder Ärger? Ich weiß es nicht. Ich denke aber, wenn man bereitwillig "mitarbeitet" hat man vielleicht bessere Karten. Das Verfahren dauert eh schon lange, da sollte es man sich doch so einfach wie möglich machen und man hat doch eigentlich nichts zu verheimlichen? Es ist sicher nicht prickelnd wenn ein "Fremder" sich umguckt, aber ganz ehrlich, es gibt schlimmeres.

Das ist natürlich nur meine Meinung, muss jeder selber wissen. Wir haben einige Sachen gemacht, die wir lt. Gesetz nicht machen mussten (z.B. Steuererklärung), aber ganz ehrlich haben wir uns keinen Zacken aus der Krone gebrochen und im Gegenzug haben wir auch keinerlei Probleme mit dem TH.
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tomwr

Re: TH will Wohnung sehen
« Antwort #11 am: 19. November 2013, 16:04:12 »

Der TH will aber zunächst gar nicht "pfänden". Pfändbare Sachen sind ihm aus der Aufstellung im Insolvenzantrag bekannt. Deren Herausgabe kann er vom Schuldner verlangen. Kommt der Schuldner dem Herausgabeverlangen nicht nach, dann muss der TH die Zwangsvollstreckung beauftragen. Ich habe dabei Zweifel, ob er selbst diese durchführen kann oder einen Gerichtsvollzieher beauftragen muss. Bei letzterem greift wieder § 758 f ZPO.

Damit ist meiner Ansicht nach ein Betretungsrecht für den TH allein zur Inaugenschiennahme der Wohnverhältnisse des Schuldners nicht durchsetzbar.

Naja - da machst Du es Dir aber ein bischen zu einfach.

Generell handelt es sich bei einer Insolvenz auch um ein Vollstreckungsverfahren als sog. Gesamtvollstreckungsverfahren. Im Grunde ist das Insolvenzverfahren eine Zusammenfassung der bis 1999 bestandenen Konkursordnung (KO), Vergleichsordnung (VglO) und Gesamtvollstreckungsordnung (GesO).
Also dem Character nach ist ein Insolvenzverfahren auch ein Vollstreckungsverfahren, was auch an etlichen Stellen zu insolvenzbefangenem Vermögen zum Ausdruck gekommen ist, dass eben im Zweifel das Vollstreckungsgericht in bestimmten Sachen angerufen werden kann (Regelungen u.a. in §§ 35,36 InsO) und dem Schuldner auch entsprechende Rechte zustehen (Gegenwehr zu Vollstreckungsmassnahmen).

Meiner Meinung nach hat der Insolvenzverwalter allein schon aufgrund seiner amtlichen Ernennung im Eröffnungsbeschluss ähnliche Befugnisse wie ein Gerichtsvollzieher. Der einzige Unterschied ist, dass er im Rahmen des Gesetzes für alle Gläubiger tätig wird und nicht für einen einzelnen aufgrund eines konkreten Auftrags. Nach §§ 148,56,35 InsO hat der Verwalter das gesamte (insolvenzbefangene) Vermögen des Schuldners in Besitz zu nehmen, das gilt im Zweifel auch für Gegenstände der Wohnung, die möglicherweise der Pfändung unterliegen. Er könnte sich sogar haftbar machen, wenn er sein Amt nicht pflichtgemäß ausübt §60 InsO.

Wo kämen wir denn dahin, wenn lediglich die Auskunft eines Schuldners, "er habe nichts" ohne weitere Nachforschungen ausreichen würde ? Das würde die Rechte von Gläubigern ad absurdum führen. Schuldner können vorsätzlich aber auch fahrlässig oder gar unwissend falsche Auskünfte geben. Sonst könnte man ja auch jeden Gerichtsvollzieher mit ein paar lapidaren Sätzen an der Tür in den Wald schicken. GV können die Wohnung nach fruchtloser Pfändung natürlich nach pfändbaren Gegenständen durchsuchen.

Spätestens mit einem Gerichtsbeschluss, im Zweifel aber auch sofort wann Anhaltspunkte vorliegen. Wenn da ein teurer Perser im Gang liegt, ein wertvolles Gemälde hängt oder wertvolle Uhren in Schubladen liegen bis hin zu Taschenpfändungen und anderen Zufallsfunden. Beliebt sind auch Kontoauszüge mit bisher unbekannten Bankverbindungen. Die Abgabe einer eV ist ja nur eine Momentaufnahme, ebenso wie die Angaben im Insolvenzantrag. Deswegen kann der Schuldner doch im Nachhinein trotzdem zu weiterem Vermögen gekommen sein ? Wenn Gutachten erstellt werden, kann sich die Eröffnung auch ein Jahr und länger hinziehen.

Zitat
§ 61 GVGA (Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher)
Durchsuchung (§ 758 Absatz 1 und 2, § 758a ZPO, § 91 FamFG)
(1) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, wenn dieser in die Durchsuchung einwilligt; dies ist im Protokoll zu vermerken. Zur Wohnung gehören alle Räumlichkeiten, die den häuslichen oder beruflichen Zwecken ihres Inhabers dienen, insbesondere die eigentliche Wohnung, ferner Arbeits-, Betriebs- und andere Geschäftsräume, dazugehörige Nebenräume sowie das angrenzende befriedete Besitztum (Hofraum, Hausgarten).
(2) Gestattet der Schuldner die Durchsuchung nicht, so ist er vom Gerichtsvollzieher nach den Gründen zu befragen, die er gegen eine Durchsuchung geltend machen will. Seine Erklärungen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach im Protokoll festzuhalten. Der Gerichtsvollzieher belehrt den Schuldner zugleich, dass er aufgrund der Durchsuchungsverweigerung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 807 Absatz 1 Nummer 1 ZPO verpflichtet ist, sofern ein entsprechender Antrag des Gläubigers vorliegt, dass er deren sofortiger Abnahme jedoch widersprechen kann. Die Belehrung vermerkt er im Protokoll.
(3) Es ist Sache des Gläubigers, die richterliche Durchsuchungsanordnung zu erwirken. Die Durchsuchungsanordnung erteilt der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Der Gerichtsvollzieher übersendet dem Gläubiger die Vollstreckungsunterlagen und eine Abschrift des Protokolls; ein Antrag auf Übersendung des Protokolls ist zu unterstellen.
(4) Auch ohne eine richterliche Anordnung darf der Gerichtsvollzieher die Wohnung des Schuldners durchsuchen, wenn die Verzögerung, die mit der vorherigen Einholung einer solchen Anordnung verbunden ist, den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.
...
(10) Die Kleider und Taschen des Schuldners darf der Gerichtsvollzieher durchsuchen. Einer besonderen Anordnung des Richters bedarf es nur dann, wenn die Durchsuchung in der Wohnung des Schuldners gegen dessen Willen erfolgen soll. Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechende Anwendung. Die Durchsuchung einer weiblichen Person lässt der Gerichtsvollzieher durch eine zuverlässige weibliche Hilfsperson durchführen. Die Durchsuchung einer männlichen Person ist durch eine zuverlässige männliche Hilfskraft durchzuführen, wenn eine Gerichtsvollzieherin vollstreckt.
(11) Personen, die gemeinsam mit dem Schuldner die Wohnung bewohnen, haben die Durchsuchung zu dulden, wenn diese gegen den Schuldner zulässig ist. Trotz dieser grundsätzlichen Duldungspflicht hat der Gerichtsvollzieher besondere persönliche Umstände der Mitbewohner, wie zum Beispiel eine offensichtliche oder durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene akute Erkrankung oder eine ernsthafte Gefährdung ihrer Gesundheit zur Vermeidung unbilliger Härten zu berücksichtigen und danach in Ausnahmefällen auch die Durchsuchung zu unterlassen.

Es finden sich im Netz lediglich Urteile zur Durchsuchung (oder Betreten) von Wohnungsräumen für Sachverständige im Vorfeld des Verfahrens oder auch für vorläufige Insolvenzverwalter. Diese sind Kraft Gesetz nur zum Betreten von Geschäftsräumen befugt und nicht zur Inbesitznahme und Verwertung des Vermögens. Das ist halt nochmal ein Unterschied. Aber diese Urteile gelten nicht für den regulären oder endgültigen Insolvenzverwalter. Siehe auch:
https://openjur.de/u/192983.html

Es treten allerdings auch Grenzfälle auf, wenn der Schuldner auch nur teilweise seine selbständige Tätigkeit von zu Hause ausübt (Stichwort Arbeitszimmer) oder wenn der Schuldner möglicherweise Eigentümer einer Wohnung oder Hauses ist. In dem Fall stellen sich dann halt auch Fragen zu Verwertungsmöglichkeiten. Aufgrund des Insolvenzbeschlusses und richterlicher "Ernennung" sehe ich es aber nicht allein darauf beschränkt.

Natürlich kann man versuchen sich dagegen zu wehren, aber mit welcher Begründung ? Ein einfaches mia san mia wird dafür wohl kaum ausreichen. Wenn dann noch weitere Verdachtsmomente hinzukommen, Äußerungen von Gläubigern, dann wird es schnell haarig. Die Rechte des Schuldners im Insolvenzverfahren sind nunmal deutlich beschnitten. Auch wenn einer Postsperre in den seltensten Fällen Gebrauch gemacht wird, zeigt der §99 aber auch allein schon der §80 (Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts) wohin die Reise im Insolvenzverfahren geht. Und natürlich ist dabei zu berücksichtigen, dass der Schuldner in aller Regel den Insolvenzantrag selbst gestellt hat.
« Letzte Änderung: 19. November 2013, 16:08:12 von tomwr »
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Sannypless

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Re: TH will Wohnung sehen
« Antwort #12 am: 19. November 2013, 17:31:31 »




@all


wolle euch einfach mal auf dem laufenden halten.

alllso ...der Prüftermin ( Prüfungstermin ) findet in der Kanzlei statt...
Hat aber nichts mit der Gläubigerversammlung auf dem Amtsgericht zu tun.
Der Prüfungstermin dient bei meinem LG zur Überprüfung von Kontoauszügen, Gehaltsabrechnungen bla bla bla...sicherlich kennen viele diese Prozedur ( mir ist sie zumindest mal nicht unbekannt)

bezüglich der Wohnungssituation haben wir folgende Situation erlebt.
Da ja jeder TH sehr akribisch per Papier antwortet ist uns es sehr verwunderlich aufgefallen, dass mein LG während der Arbeitszeit angerufen wurde ...der Beauftragte ( nicht der TH ) selber wäre "zufällig" in der Gegend und würde in 10 Minuten vorbeikommen zur Besichtigung der Wohungssituation...


Wohlgemerkt das ganze Haus !!! Incl aller Schlafräume meines Bruders incl seines Sohnemann sowie das Schlafzimmer meiner Eltern8 das Elternhaus ging an meinen Bruder über) , und aller Überprüfungen ob das Inventar tatsächlich das Inventar meinem Bruder oder meinen Eltern gehört!!!!

Da mein LG von der Arbeit nicht wegkonnte ( Spätschicht) hat sich der Besichtigungstermin vorerst aufgehoben, soll aber laut TH dennoch stattfinden..incl Filzen vom Gesamten Haus...
Hier haben telefonisch meine Eltern und mein Bruder bereits ein Veto eingelegt. Privaträume von Dritten sind nicht gestattet zur Besichtiung.

Schlussendlich haben wir auch erfahren dass der TH keinerlei Gerichtsbeschluss hatte für diese Besichtigung und interessanter weise  ( dass er trotz seiner vielen Briefe ) diese Wohnungs bzw. Hausbesichtigung in keinster Weise erwähnt hat..

Vorerst wird nichts mehr unternommen, wir werden abwarten...
Die Aussage vom TH gegenüber von meinem Bruder bzw. Eltern war...er könnte ja in den Privaträumen von meinen Eltern und Bruder ja Vermögen versteckt haben..

Dann wären wir ja schön blöd gewesen und hätten keinen Eigenantrag zur Privat Inso beantragt...

Aber dennoch danke an euch für eure rege Anteilnahme..ihr seid spitze !!!  :-)
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Der_Alte

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Re: TH will Wohnung sehen
« Antwort #13 am: 19. November 2013, 18:42:18 »

Meiner Meinung nach hat der Insolvenzverwalter allein schon aufgrund seiner amtlichen Ernennung im Eröffnungsbeschluss ähnliche Befugnisse wie ein Gerichtsvollzieher. Der einzige Unterschied ist, dass er im Rahmen des Gesetzes für alle Gläubiger tätig wird und nicht für einen einzelnen aufgrund eines konkreten Auftrags. Nach §§ 148,56,35 InsO hat der Verwalter das gesamte (insolvenzbefangene) Vermögen des Schuldners in Besitz zu nehmen, das gilt im Zweifel auch für Gegenstände der Wohnung, die möglicherweise der Pfändung unterliegen. Er könnte sich sogar haftbar machen, wenn er sein Amt nicht pflichtgemäß ausübt §60 InsO.

Wir sind doch gar nicht auseinander. Ich habe selbst deutlich geschrieben, dass ich mangels anderer Hinweise den § 758 ZPO für eine geeignete Rechtsquelle halte. Was der Treuhänder selbst (was ich eher bezweifle) oder ein Gerichtsvollzieher in dessen Auftrag benötigt, um eine Herausgabe von pfändbaren Sachen zu erzwingen, ist ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss.
So wie der Gerichtsvollzieher die Wohnung nicht ohne Zustimmung des Schuldners betreten und durchsuchen darf, so darf es der TH auch nicht. Und ob ein Richter nur aufgrund der blauen Augen eines TH einen Beschluss erläßt? Für einen Durchsuchungsbeschluss braucht es schon handfeste Gründe. Bei der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ist das sicher einfacher zu begründen, weil hier überhaupt nicht bekannt ist, ob sich pfändbare Sachen in der Wohnung befinden. Der Treuhänder verfügt allerdings bereits über eine, nach Angaben des Schuldners vollständige Auflistung, aus der er ersehen kann, ob pfändbare Gegenstände vorhanden sind. Für Sachen, die der TH herausfordern kann, wird der Richter einen Beschluss erlassen, wenn der Schuldner die Herausgabe verweigert. Mit welcher Begründung soll ein Richter einen Durchsuchungsbeschluss erlassen, wenn in der Liste keine entsprechenden Sachen aufgeführt sind und auch der sonstige Anschein keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben erkennen läßt. Bloß gucken wollen ist keinen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wert. Daran hat sich auch ein TH zu halten.
 
Meiner Meinung nach hat der TH nur das Mittel den Schuldner bei den Gläubigern wegen mangelnder Mitwirkung anzuschwärzen.

Ein Beauftragter oder Gehilfe des TH kann m.E. ohnehin überhaupt keine wirksame Tätigkeit entfalten, denn die Durchführung des Amtes des TH ist an das persönlich übertragene Amt gebunden.

 
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tomwr

Re: TH will Wohnung sehen
« Antwort #14 am: 20. November 2013, 15:27:14 »

So wie der Gerichtsvollzieher die Wohnung nicht ohne Zustimmung des Schuldners betreten und durchsuchen darf, so darf es der TH auch nicht. Und ob ein Richter nur aufgrund der blauen Augen eines TH einen Beschluss erläßt? Für einen Durchsuchungsbeschluss braucht es schon handfeste Gründe. Bei der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ist das sicher einfacher zu begründen, weil hier überhaupt nicht bekannt ist, ob sich pfändbare Sachen in der Wohnung befinden. Der Treuhänder verfügt allerdings bereits über eine, nach Angaben des Schuldners vollständige Auflistung, aus der er ersehen kann, ob pfändbare Gegenstände vorhanden sind.

Die Betrachtungsweise klingt schlüssig, entspricht aber nicht der Praxis. Auch ein Schuldner kann eine EV abgeben, aus der die Vermögenssituation und eventuell pfändbare Dinge hervorgehen. Nur ist das halt immer eine Momentaufnahme. Ein Schuldner ist von sich aus nicht verpflichtet, eine Änderung der Vermögensverhältnisse nach diesem Stichtag anzuzeigen. Aus diesem Grund erscheinen GV in der Regel etwa alle 6 Monate immer wieder bei einem Schuldner, um sich einen Überblick über die Vermögenslage zu verschaffen obwohl die EV nur alle 3 Jahre abgenommen werden kann.

Auch zwischen Abgabe des Insolvenzantrags und Eröffnung des Verfahrens können Monate vergehen. Und auch dort ist das Vermögensverzeichnis möglicherweise veraltet.

Zum Artikel 13 GG:

Zitat
Art 13 Grundgesetz
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
... (weitere Absätze)

Jeder Richter darf prinzipiell die Durchsuchung der Wohnung anordnen. Natürlich soll dies nur in begründeten Fällen passieren aber möglicherweise ist die Weigerung, den IV bei Eröffnung des Verfahrens die Begutachtung der Wohnung betreten zu lassen um seines Amtes zu walten, für den Richter Grund genug. Dann kann man sich hinterher darüber streiten, ob die Anordnung rechtmäßig war - aber who cares. Das sind dann eher akademische Probleme. Gesetzt den Fall, der IV findet nichts, dann ist der Schuldner eigentlich auch nicht beschwert. Gesetzt den Fall, er findet doch etwas, wird man die Durchsuchung im Nachhinein als gerechtfertigt ansehen.

Und im Vergleich zum Strafrecht gibt es zwar für Polizei und Staatsanwaltschaft ein Verwertungsverbot für rechtswidrig erlangte Informationen, ein IV kann aber jederzeit auch für nachträglich bekannt gewordene Vermögensgegenstände eine Nachtragsverteilung anregen. Ganz im Gegenteil ist man ja verpflichtet in einem Insolvenzverfahren alles offen zu legen auch dann, wenn man sich dadurch strafrechtlich belasten würde. Dem wurde Rechnung getragen in §97 InsO. Also handelt es sich hier um eine verschärfte Rechtslage im Vergleich zu gängigen Strafverfahren zu Gunsten der Gläubiger in einer effektiveren Vermögensverwertung.

In dem Kontext stellt sich dann eine Durchsuchung oder in Normalfall das Betreten der Wohnung anders dar als z.B. in einem polizeilichen oder straftrechtlichen Ermittlungsverfahren. Dazu kommt dann noch die obligatorische Verpflichtung zur Entbindung weiterer Verfahrenbeteiligter von der auferlegten Schweigepflicht. Da gibts kein Bankgeheimnis mehr, kein Steuerberatergeheimnis, kein Notargeheimnis (wenn man entsprechende Geschäfte getätigt hat), Rechtsanwälte und Finanz- und Sozialbehörden werden ebenso von einer Schweigepflicht entbunden usw. usw. Das ist ein massiver aber gewollter Eingriff des Gesetzgebers in die Rechte des Schuldners, da ist das Betreten der Wohnung eher ein lapidares Nebenrecht. Aber wie schon erörtert hat dieses Recht allein der IV/TH in seiner Person.

Zitat
§ 97 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.
(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.
(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.
« Letzte Änderung: 20. November 2013, 15:33:08 von tomwr »
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Re: TH will Wohnung sehen
« Antwort #15 am: 20. November 2013, 15:38:39 »

Wohlgemerkt das ganze Haus !!! Incl aller Schlafräume meines Bruders incl seines Sohnemann sowie das Schlafzimmer meiner Eltern8 das Elternhaus ging an meinen Bruder über) , und aller Überprüfungen ob das Inventar tatsächlich das Inventar meinem Bruder oder meinen Eltern gehört!!!!

Untermietvertrag schriftlich fixieren mit Beschreibung, welche Räume untervermietet werden. Am Besten auch auflisten, welche Räume dem Schuldner alleine überlassen werden und welche Räume gemeinschaftliche genutzte Räume sind (z.B. Bad oder Küche). Alle alleinigen Räume des Vermieters am Besten verschließen/abschließen und dem IV/TH klar machen, dass man da kein Zutrittsrecht hat. Dann hat er da auch keins.

Ohne einen konkreten Verdacht gibt es da keinen Zugriff des IV/TH. Das Argument Bruder oder Verwandter zählt nicht, da hätte er auch kein Zutrittsrecht wenn der in einem anderen Haus in der selben Stadt wohnen würde. Auch da könnte man ja was verstecken ...
« Letzte Änderung: 20. November 2013, 15:41:23 von tomwr »
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Sannypless

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Re: TH will Wohnung sehen
« Antwort #16 am: 17. Dezember 2013, 05:44:11 »



der Stress mit der Wohnungsbesichtigung geht weiter.... :fuchsteufelswild:
Wir haben einen erneuten Anruf von einem freien beauftragen Mitarbeiter der Wirtschaftskanzlei zur Wohnungsbesichtigung erhalten.

Der Beauftragte legte einen sehr wohlwollenden aggressiven und sehr unhöflichen Ton an den Tag.
Von Bitte und Könnten waren die Worte sehr weit gefehlt.

Nachdem mein Lg von der Arbeit noch nicht pünktlich zuhause war, versuchte der Beauftrage sich mit vorbeidrängen an meinen Eltern sowie an meinem Bruder einen  Zutritt zum Haus zu verschaffen, die Füsse in die Türe zu drücken und mit dem garstigen Ton er wurde beauftragt die Wohnung besichtigen.

Die Kanzlei wurde fernmündlich von meinem Bruder - der Hausbesitzer- in Kenntniss gesetzt dass er keinerlei Durchsuchung seiner Privaträume gestattet.
Antwort von der Kanzlei ...interessiert uns nicht und hat aufgelegt.
Eine schriftliche Unterweisung bezüglich der Obliegenheit lag in den letzten Wochen auch nicht vor.
Interessanter weise erhalten wir jeden Mist schriftlich, bezüglich der Wohnungsbesichtigung aber nicht.

Den Beauftragen habe ich dann zur Rede gestellt, und die Frage gestellt wie es denn erst mal menschlich bei ihm mit Bitte und soweiter aussieht....
Als diese Ansage nicht fruchtet , habe ich erst mal den Beauftragten rechtlich verwießen, und es mind. 3 Menschen beweisen können dass er sich ohne Zustimmung des Hauseigentümers gewaltsam versucht hat sich Zutritt zu verschaffen .

Er hatte lediglich den Beschluss von der Insoeröffnung dabei , er konnte sich nicht ausweisen, und keinerlei schriftlichen Dokumente vorlegen bezüglich der Beauftragung dass er überhaupt von der Kanzlei kam

Nach langen Diskussionen und unter Androhung mit Hausfriedensbruch hat er dann endlich abgelassen und merkte dann...wie keine abgeschlossene eigene Wohnung , Hauseigentümer, Hausfriedensbruch...

nach langer Diskussion hat der Beauftrage sich leicht versucht sich zu entschuldigen und
hat dann eingesehen dass er kein Recht darauf hat sich Privaträume von dritten anzusehen.

Meint ihr es wäre sinnvoll wenn sich mein Bruder beim Amtsgericht über diese Vorgehensweise beschwert?
Der Prüfungstermin ist morgen, er findet aber mich mündlich sondern lediglich als schriftlicher Termin statt..

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tomwr

Re: TH will Wohnung sehen
« Antwort #17 am: 17. Dezember 2013, 17:12:34 »

Da er offensichtlich nicht nochmal kommen wird, bringt Beschwerde da jetzt nicht so viel. Sich im Nachhinein über einen unerlaubten Zutritt zu beschweren bringt in der Sache nichts. Sofern man die Daten der beauftragten Person und Zeugen hat, kann man natürlich einfach eine Anzeige bei der Polizei wegen Hausfriedensbruch §123 StGB stellen.

Er hat sich nicht ausgewiesen und vor allem auch keine Ermächtigung. Der Eröffnungsbeschluss stellt eine solche Ermächtigung nicht dar, schon gar nicht gegenüber einem Dritten. Und sowas darf der IV auch wenn dann nicht delegieren sondern nur in der eigenen Person. Möglich dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, zumindest werden aber Nachforschungen angestellt. Ein Versuch lohnt sich allemale und wird die beauftragte Kanzlei und oder den IV ein bischen zur Räson rufen. Vielleicht verhängen sie ja auch eine kleine Geldstrafe. Halte ich jedenfalls für wirksamer als irgendwelche Aufsichtsmassnahmen über das Insolvenzgericht anzuregen.

 :wink:
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Sannypless

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Re: TH will Wohnung sehen
« Antwort #18 am: 17. Dezember 2013, 19:24:06 »

@tomwr....

danke für ihre auskunft.
ich bin zwar schon ne weile in der WVP aber es kommt doch immer wieder was neues hinzu das man noch nicht kennt  :lollol:
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Prinz Eisenherz

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Re: TH will Wohnung sehen
« Antwort #19 am: 13. Januar 2014, 11:52:25 »

Bei mir war niemand, auch kein TH.
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