Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Feuerwald am 04. August 2010, 14:29:53

Titel: Thema Widerruf von Lastschriften
Beitrag von: Feuerwald am 04. August 2010, 14:29:53
Der BGB hat zwei Urteile zum Thema verkündet.

XI ZR 236/07
und
IX ZR 37/09

Demnach kann der IV / TH nicht mehr willkürlich wie bislang Lastschriften widerrufen.


Treuhänder trifft bei Lastschriften weitergehende Prüfpflicht als bisher

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklage sei gehalten gewesen, die Masse durch einen Widerspruch gegen die Lastschriften zu sichern. Demgegenüber hat der Neunte Zivilsenat nunmehr entschieden, der Verwalter müsse vor einem Widerspruch prüfen, ob durch die Lastschriften nur das pfändungsfreie «Schonvermögen» des Schuldners betroffen sei. Dies ergebe sich aus dem Rechtsgedanken der auch im Insolvenzverfahren anwendbaren Vorschrift des § 850k ZPO a. F. (seit 01.07.2010: § 850l ZPO). Danach soll der pfändungsfreie Betrag des Arbeitseinkommens auch dann vor einer Pfändung geschützt werden und dem Schuldner zur Verfügung stehen, wenn er auf ein Konto überwiesen wird. Dies gilt auch für Sozialleistungen (§ 54 Abs. 4 SGB I).

Schuldner muss über Bedienung der Lastschriften mitentscheiden können

Soweit die Summe der Buchungen aus Lastschriften und Barabhebungen sowie Überweisungen den pfändungsfreien Betrag («Schonvermögen») nicht übersteigt, darf der Verwalter den Lastschriften laut Neuntem Senat nicht widersprechen. Auch wenn der Freibetrag überschritten sei, sei ein schematischer Widerspruch unzulässig. Der Verwalter müsse dem Schuldner Gelegenheit geben zu entscheiden, welche Lastschriften aus dem «Schonvermögen» bedient sein sollen.

Titel: Re: Thema Widerruf von Lastschriften
Beitrag von: lenchik22 am 04. August 2010, 19:17:43
Hätte ich das im Februar gewusst, wäre uns einiges erspart geblieben. :cry: