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Autor Thema: Träuhänder Termin wiedersprechen , rechtens ?  (Gelesen 1555 mal)

Christ

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Träuhänder Termin wiedersprechen , rechtens ?
« am: 08. Mai 2011, 05:51:26 »

Hallo gute Leute  :hi:  



Meine Verbraucherinsolvenz wurde vor zwei Monaten eröffnet .
Habe Algemeine Frage .
Wen im eröfnetem Vervahren der TH schriftlich einen 5 - Tage Termin setzt ,
fürs einreichung benötigte Unterlagen , oder beantwortung gestelte Fragen ,
kann ich Als Schuldner perr Einschreiben diesen gesätzten Termin wiedersprechen ,
 wen ich das alles nicht schaffe bis dahin
zu erlädigen ?
oder gefehrde ich dadurch meine Verbraucherinsolvenz ?




Gruss , und Gottes Segen wünscht Euch
Christ
Gespeichert
 

paps

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Re: Träuhänder Termin wiedersprechen , rechtens ?
« Antwort #1 am: 08. Mai 2011, 12:13:41 »

Eine 5-Tagefrist ist doch sehr eng bemessen.
Sie können zunächst die Beschaffung der Unterlagen bestätigen und um Fristverlängerung bitten.
Eine Kopie an das Insogericht senden.

Ob eine Gefährdung der Inso daraus hergeleitet werden kann, hängt davon ab, wie oft der Th zu diesem Fall schon aufgefordert hat.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

tomwr

Re: Träuhänder Termin wiedersprechen , rechtens ?
« Antwort #2 am: 08. Mai 2011, 19:20:03 »

Naja passieren kann da erstmal nicht viel.
Mein IV gibt für die Beantwortung von Fragen regelmäßig 2 Wochen Frist und wenn die überschritten ist, gibts eine Erinnerung mit neuer Frist von 1 Woche. 5 Tage finde ich auch zu knapp bemessen.

Ich würde die Fragen einfach beantworten in einer angemessenen Frist und fertig.
Versagung wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten sehe ich hier nicht.
Wenn man die Auskünfte erteilt hat man die Mitwirkungspflicht erfüllt.

Nirgends steht im Insolvenzgesetz etwas von einer fristgerechten Erfüllung der Mitwirkungspfichten und auch kann der TH in diesem Sinne keine maßgebenden Fristen festsetzen sondern höchstens das Insolvenzgericht bzw. das Insolvenzgericht beurteilt ggf. die ganze Sache. Selbst vor der Aufhebung der Verfahrenskostenstundung gibt es eine Anhörung des Schuldners und wenn er bis dahin die gewünschten Auskünfte erteilt hat, ist der Vorgang gegenstandslos. Die Verletzung der Mitwirkungspflichten ist nämlich heilbar durch Ausübung zu einem späteren Zeitpunkt.

Ich würde da noch nicht mal das Insolvenzgericht einschalten sondern einfach dem TH schreiben, dass er mal den Ball flach halten soll (übersetzt: Du bemühst Dich um die Beschaffung der Unterlagen, benötigst aber mehr Zeit) und gut ist.
 :wink:
Gespeichert
 
 

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