Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Schnecke26 am 12. Januar 2010, 13:09:44
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Hallo,
mein Lebensgefährte hat heut ein Schreiben vom Amtsgericht erhalten.
Zitat: Es ist beabsichtigt dem Antrag der Treuhänderin auf Zusammenrechnung Ihrer Einkünfte aus Arbeitsentgelt und anteiligem ALG II zu entsprechen und bei der Berechnung Ihre Lebensgefährtin als nicht unterhaltsberechtigt anzunehmen.
Unsere Frage ist jetzt: Wenn das Amtsgericht zustimmt, müssen wir dann von den ganzen Jahren die Pfändungsbeträge nachzahlen? Oder ab wann gilt es dann? Weil wenn sie von den ganzen Jahren verlangt, kann ich das auf keinen Fall alles auf einmal zahlen.
2. Mussen wir dann selber in der Pfändungstabelle nachschauen und an die Treuhänderin überweisen? Oder wie wird das dann gemacht.
Vom Jobcenter wird mein Lebensgefährte ja automatisch angerechnet, ob er will oder nicht.
Hoffentlich könnt ihr uns weiterhelfen.
LG
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Ab dem Monat, in dem der Beschluß gefasst wurde, werden Sie nicht mehr berücksichtigt.
An den TH wird bei ALG 2 nichts abzuführen sein.
Wie hoch sind denn Ihre Gesamteinkünfte?
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Hallo,
es beläuft sich bei so um ca. 1200 € (inkl. ALG 2), ist jeden Monat unterschiedlich, wir kommen aber nie über die 1200 €.
Sie hat in dem Bericht eine Tabelle aufgeführt, wo sein Lohn + anteilig ALG 2= Gesamt und Pfändung bei o Unberechtigten, dann eine pfändbare Summe.
In dem Bericht steht noch:
Sollte das Gericht die Auffassung vertreten, dass die Lebensgefährtin des Insolvenzschuldners als Unterhaltsberechtige zu berücksichtigen ist, wonach sich dann im Berichtszeitraum kein pfändbares Einkommen ergeben würde, so wird um entsprechenden gerichtlichen Hinweis gebeten. Andernfalls würde die Unterzeichnende einen Antrag auf Zusammenrechnung der Einkommen gemäß § 850 c ZPO stellen und die unten genannten pfändbaren Bezüge beim Insolvenzschuldner einfordern.
Daher war unser Frage ob sie von den letzten Jahren dann einfordern darf, es hat sich ja dann einiges angesammelt.
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Nein erst ab Beschlußfassung.