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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Umsatzsteuer und Vorsteuer in der Insolvenz  (Gelesen 10530 mal)

nsolventer

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Umsatzsteuer und Vorsteuer in der Insolvenz
« am: 11. November 2009, 20:24:02 »

Ich weiß nicht ob es jemand weiß aber folgende Problematik zur korrekten Berechnung der Umsatzsteuer:

1. Ist für erhaltene Zahlungen aber nicht ausgeführte Leistungen (Insolvenzforderungen) Umsatzsteuer abzuführen ? Es wurden keine Rechnungen ausgestellt, daher kein Vorsteuerabzug durch Gläubiger möglich.

2. Kann man die Vorsteuer von erhaltenen Rechnungen geltend machen, auch wenn diese nicht bezahlt wurden ? Was passiert eigentlich mit der Umsatzsteuer des Rechnungsausstellers, wenn dieser später die Rechnung weitestgehend als Forderungsverlust ausbucht ?

 :gruebel:
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lucca_m

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Re: Umsatzsteuer und Vorsteuer in der Insolvenz
« Antwort #1 am: 11. November 2009, 22:53:31 »

Soll- oder Ist Besteuerung?
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nsolventer

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Re: Umsatzsteuer und Vorsteuer in der Insolvenz
« Antwort #2 am: 12. November 2009, 16:24:19 »

Ist Besteuerung.
Es wurde nach dem Zufluss / Abfluss Prinzip gebucht.
Mir sind im September noch Zahlungen zugegangen die ohne Leistungserbringung und Rechnungsstellung als Insolvenzforderung übergegangen sind. Eingehende Rechungen wurde auch jeweils nur in dem Monat gebucht, in dem sie vom Konto abgebucht oder überwiesen (bezahlt) worden sind. Habe hier noch etliche Rechnungen mit ausgewiesener Vorsteuer die nicht bezahlt und damit quasi auch nicht gebucht wurden.
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Insokalle

Re: Umsatzsteuer und Vorsteuer in der Insolvenz
« Antwort #3 am: 12. November 2009, 19:05:22 »

Meines Wissens sieht es im Normalfall so aus:

zu 1.: ja

zu 2a: letztlich nein

zu 2b: hat er die USt schon ans FA gezahlt, wird die Forderung aber uneinbringlich, entsteht ein Erstattungsanspruch auf die bereits abgeführte USt.
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nsolventer

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Re: Umsatzsteuer und Vorsteuer in der Insolvenz
« Antwort #4 am: 16. November 2009, 23:33:12 »

Habe heute nochmal meinen Steuerberater gesprochen.

Der meint Umsatzsteuer zu 1) ist nicht abzuführen, da es sich zwar um eine Zahlung, nicht aber um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung handelt. Und weil der Vorauszahler auch keine Vorsteuer geltend machen kann ohne Rechnung. Soll die Korrektur aber erst nach Eröffnung der Insolvenz dem Finanzamt melden.

Ansonsten hat er auch gesagt, dass ich Vorsteuer nicht geltend machen kann wenn die Rechnung nicht bezahlt wird. Hmmmmm wie ist das aber wenn die Forderungen teilweise bedient werden. Die werden ja dann auch nur teilweise vom Gläubiger abgeschrieben. Da müsste ich dann doch schon Vorsteuer anteilig geltend machen können ?

Habe ich vergessen heute zu fragen, ist mir gerade erst eingefallen.
 :rougi:
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Insokalle

Re: Umsatzsteuer und Vorsteuer in der Insolvenz
« Antwort #5 am: 17. November 2009, 11:09:36 »

§ 13 Entstehung der Umsatzsteuer
(1) Die Steuer entsteht
1. für Lieferungen und sonstige Leistungen
b)bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind,

Nach meinem Kenntnisstand gilt dies auch Vorauszahlungen oder Anzahlungen, bevor die Leistung/Lieferung ausgeführt wird. Alles andere halte ich für widersprüchlich.
Der Zahlende hat einen zivilrechtlichen Anspruch auf die Rechnung mit Vorsteuerausweis, das soll also nicht das Problem sein.


Zu Ihrer Vorsteuerfrage: Sehe ich auch so.
Das dürfte sogar soweit gehen, dass bei einer Quotenzahlung auf die Forderungen der unternehmerischen Gläubiger im Insolvenzverfahren das FA dem IV die darin enthaltene Vorsteuer erstatten müsste. Dies erhöht wiederum die auszuzahlende Quote. Dies erhöht wiederum den Vorsteuererstattungsanspruch…
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nsolventer

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Re: Umsatzsteuer und Vorsteuer in der Insolvenz
« Antwort #6 am: 17. November 2009, 13:23:31 »

§ 13 Entstehung der Umsatzsteuer
(1) Die Steuer entsteht
1. für Lieferungen und sonstige Leistungen

b)bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind,

Ja im Prinzip richtig aber wenn keine Leistung oder Lieferung erbracht wird, entsteht wohl auch keine Umsatzsteuerpflicht.

Die Vorsteuer ist ja nur für mich. Für den Gläubiger ist es ja Umsatzsteuer, die er ans Finanzamt abführen muss. Ich denke bei Abschreibung der Forderung kann er wohl die darin enthaltene vorher ans Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer vom Finanzamt wieder fordern bzw. verrechnen. Das er nochmal was an den IV abführen soll glaube ich nicht, dann würde er ja doppelt zahlen.
 :gruebel:

Ich denke ich werde die Vorsteuer erstmal in voller Höhe geltend machen und nach Eröffnung die Umsatzsteuer korrigieren. Denn wenn der andere die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführt, habe ich doch auch ein Recht als Gewerbetreibender Vorsteuerabzug geltend zu machen.

§15 Vorsteuerabzug
Zitat
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1.die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;

Müsste eigentlich bedeuten, dass eine Zahlung der Rechnung für den Vorsteuerabzug keine zwingende Voraussetzung ist. Was ja auch in Ordnung ist, sofern der Aussteller der Rechnung Umsatzsteuer abführt. Dazu ist er verpflichtet, solange keine Korrektur der Rechnung erfolgt ist (Abschreibung der Forderung).

Der letzte Satz in dem Abschnitt oben müsste bedeuten, dass Vorsteuer auch dann geltend gemacht werden kann wenn a) bereits eine ordentliche Rechnung vorliegt und b) bereits eine Zahlung geleistet wurde obwohl noch keine Leistung erbracht wurde. Da in meinem Fall zwar eine Zahlung eingegangen ist aber keine Rechnung ausgestellt wurde kann von den Kunden mit Anzahlung keine Vorsteuer geltend gemacht werden.
« Letzte Änderung: 17. November 2009, 13:40:56 von nsolventer »
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Insokalle

Re: Umsatzsteuer und Vorsteuer in der Insolvenz
« Antwort #7 am: 17. November 2009, 18:00:35 »

Oh je. Ich glaube, Sie haben das USt-System nicht ganz verstanden. Wie Sie schon an den unterschiedlichen Formulierungen der §§ 13, 15 UStG sehen, gibt es unterschiedliche Voraussetzungen.


„Ja im Prinzip richtig aber wenn keine Leistung oder Lieferung erbracht wird, entsteht wohl auch keine Umsatzsteuerpflicht.“

Falsch, dort steht eben nicht, dass die Lieferung erbracht sein muss. Es dient nur der Unterscheidung von den 8 anderen Fällen. Falls die Leistung endgültig nicht erbracht wird, ist der gezahlte Betrag an den Kunden zurückzuzahlen und die schon ans FA gezahlte USt holen Sie sich vom FA wieder.
Bei der Soll-Versteuerung ist die Entstehung der Steuer bei An- und Vorauszahlungen explizit geregelt. Bei der Ist-Versteuerung ergibt sich dies schon aus dem Begriff an sich. Alles andere wäre völlig unsinnig.


„Das er nochmal was an den IV abführen soll glaube ich nicht, dann würde er ja doppelt zahlen.“

Muss er ja nicht, es geht um Erstattung vom FA an den IV!


„Müsste eigentlich bedeuten, dass eine Zahlung der Rechnung für den Vorsteuerabzug keine zwingende Voraussetzung ist.“

Ein großer Schwachpunkt im System. Aber wenn von vornherein feststeht, dass Rechnungen nicht bezahlt werden, halte ich den Abzug wie Ihr Stb für unzulässig. Stichwort: USt-Betrug


„Da in meinem Fall zwar eine Zahlung eingegangen ist aber keine Rechnung ausgestellt wurde kann von den Kunden mit Anzahlung keine Vorsteuer geltend gemacht werden.“

Und zwar deswegen nicht, weil Sie Ihrer Verpflichtung auf Rechnungserteilung nicht nachgekommen sind und die Leistung nicht erbracht haben. D.h. noch lange nicht, dass Sie sich deswegen umgekehrt um die Zahlung der Ust an das FA drücken können.


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nsolventer

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Re: Umsatzsteuer und Vorsteuer in der Insolvenz
« Antwort #8 am: 17. November 2009, 23:29:28 »

„Ja im Prinzip richtig aber wenn keine Leistung oder Lieferung erbracht wird, entsteht wohl auch keine Umsatzsteuerpflicht.“

Falsch, dort steht eben nicht, dass die Lieferung erbracht sein muss. Es dient nur der Unterscheidung von den 8 anderen Fällen. Falls die Leistung endgültig nicht erbracht wird, ist der gezahlte Betrag an den Kunden zurückzuzahlen und die schon ans FA gezahlte USt holen Sie sich vom FA wieder.

Laut §1 UStG werden nur Umsätze besteuert, denen eine Lieferung oder sonstige Leistung zu Grunde liegt. Ohne Lieferung und ohne Erbringung einer Leistung besteht generell keine Umsatzsteuerpflicht. Es ist dann einfach nur eine erhaltene Zahlung. Übrigens regelt das Umsatzsteuergesetz in keiner Weise, dass eine erhaltene Zahlung bei Nichterbringung der Leistung zurückzuzahlen ist. Das ist eine zivilrechtliche Angelegenheit bei der das USTG nicht die geringste Rolle spielt.

Wenn feststeht, dass eine Leistung nicht erbracht wird (und das liegt ausschließlich im Ermessen des Unternehmers, Entscheidungsfreiheit), ist eine Korrektur der Umsatzsteuer jederzeit für den betreffenden Zeitraum möglich. Und Rückzahlungsansprüche des Kunden bestehen ausschließlich auf Basis des BGB, nicht durch das UStG.


Zitat
„Das er nochmal was an den IV abführen soll glaube ich nicht, dann würde er ja doppelt zahlen.“

Muss er ja nicht, es geht um Erstattung vom FA an den IV!


Also mal im Ernst, wenn ein Gläubiger eine Forderung abschreibt, dann hat er das Recht die anteilige Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückzufordern. Es gibt nicht die geringste Grundlage, warum das Finanzamt diese Umsatzsteuer an den Schuldner abführt, der einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat. Man darf da Vorsteuer und Umsatzsteuer nicht verwechseln. Die Umsatzsteuer erhält der zurück (oder darf sie verrechnen), der sie bezahlt hat. Im Gegenteil wird das Finanzamt ggf. den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers nachträglich nicht anerkennen und die geltend gemachte Vorsteuer zurückfordern.

Wobei das jetzt in meinem konkreten Fall auch irrelevant ist, da Umsatzsteuerschulden beim Finanzamt sind und die intern aufrechnen werden.


Zitat
„Müsste eigentlich bedeuten, dass eine Zahlung der Rechnung für den Vorsteuerabzug keine zwingende Voraussetzung ist.“

Ein großer Schwachpunkt im System. Aber wenn von vornherein feststeht, dass Rechnungen nicht bezahlt werden, halte ich den Abzug wie Ihr Stb für unzulässig. Stichwort: USt-Betrug


Solange der Rechnungsaussteller seine Rechnungen nicht korrigiert und entsprechende Gutschriften erstellt ist der Vorsteuerabzug zulässig. Es ist nicht auszuschließen, dass eine Korrektur später mal erforderlich wird aber hier gilt zunächst das Gesetz und das gestattet einen Vorsteuerabzug wenn der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer abführt. Gesetzlich ist derjenige Steuerschuldner für die Umsatzsteuer, der die Rechnung ausstellt (Sonderregelungen mal ausgenommen). Ich sehe hier daher nicht den Ansatz für Betrug solange man ordentliche Rechnungen von den jeweiligen Unternehmen erhält und solange man keine Gutschriften erhält.
Dafür ist der Rechnungsaussteller berechtigt und verpflichtet. Und solange das nicht erfolgt, erfolgt auch keine Steuergefährdung.


Zitat
„Da in meinem Fall zwar eine Zahlung eingegangen ist aber keine Rechnung ausgestellt wurde kann von den Kunden mit Anzahlung keine Vorsteuer geltend gemacht werden.“

Und zwar deswegen nicht, weil Sie Ihrer Verpflichtung auf Rechnungserteilung nicht nachgekommen sind und die Leistung nicht erbracht haben. D.h. noch lange nicht, dass Sie sich deswegen umgekehrt um die Zahlung der Ust an das FA drücken können.


Die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nur bei Ausführung einer Lieferung oder Leistung. Die Pflicht zur Rechnungsausstellung besteht auch erst nach Ausführung der Leistung oder Lieferung (innerhalb von 6 Monaten). §14 Abs. 2  UStG.

Sehe hier also auch keine Pflicht eine Rechnung auszustellen.
« Letzte Änderung: 17. November 2009, 23:31:56 von nsolventer »
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