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Autor Thema: Umzug  (Gelesen 1768 mal)

Angestellte80

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Umzug
« am: 20. Mai 2011, 11:03:11 »

Hallo zusammen

das Thema gab es sicher schon x mal, aber ich finde gerade nichts dazu.

Mein Mann und ich werden uns erst einmal räumlich trennen. Ich werde in eine andere Stadt ziehen (wo meine Eltern leben). Wie gestaltet sich das mit der neuen Wohnung? Wenn eine Kaution hinterlegt werden muss und ich noch im Insolvenzverfahren bin, wird das vom TH eingefordert werden? Wie warscheinlich ist es, dass der TH meinen neuen Vermieter über meine Situation informiert? Mein jetztiger Vermieter wurde angeschrieben nur das möchte ich auf keinen Fall, dass der neue Vermieter davon Wind bekommt.

Ich würde sonst, wenn es hart auf hart kommt, mich bei meinen Eltern wieder anmelden (bei der Stadtverwaltung). Das würde doch gehen oder?

Wie ist das mit Unterhalt? Mein Mann müsste ja für meine Tochter Unterhalt zahlen (laut Düsseldorfer Tabelle 364 Euro). Wird das auf mein Gehalt angerechnet? Momentan werden mir 47,05 Euro mtl gepfändet. Zudem würde ich dann gerne meine Stunden kürzen, weil ich die Betreuung meiner Tochter und meine Arbeitszeiten nicht vereinbaren kann. Ich habe einen Arbeitsweg von je 1 Stunde hin und 1 Stunde zurück. Meine Tochter geht ab September zur Schule und die Betreuung geht bis 16 Uhr. Ich muss allerdings um 8 Uhr anfangen (Behörde-Öffnungszeit) und müsste somit spätestens um 15 Uhr Feierabend machen um meine Tochter abzuholen. Darf ich die Stunden einfach anpassen und dem TH das dann nur schriftlich mitteilen? Ggf mit einer Bestätigung der Betreuung. Auf meine Anfrage hin, sagte er das ich nicht so einfach meine Stunden kürzen darf, weil dann ja pfändbares Einkommen weg fallen würde. Aber wie soll ich das denn sonst machen?

Danke für eure Antworten!
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Viele Grüße

Angestellte80
 

Angestellte80

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Re: Umzug
« Antwort #1 am: 20. Mai 2011, 17:27:54 »

weiß keiner hier Rat?  :rougi:
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Viele Grüße

Angestellte80
 

paps

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Re: Umzug
« Antwort #2 am: 20. Mai 2011, 22:31:23 »

upps.
Die Kaution kann mit dem TH geklärt werden.
ZB könnten die Eltern die Kaution hinterlegen.
Normaler Weise müßte der TH den Vermieter über den Nichteintzritt informieren.
Aber man könnte eine Sonderregelung treffen oder mit dem Vermieter offen sprechen.

Der Unterhalt wird beim Kind als Einkommen berechnet. Möglich wäre, in Verbindung mit dem Kindergeld, ein Beschluß des IG zur Teil- oder Nichtberücksichtigung als unterhaltsberechtigte Person.

Anerkannt ist auch, dass Kinderbetreuung vor Pfändung geht.
Bei einem 6-jährigen Kind sollte die Halbtagsregelung greifen.
Der BGH hat dazu entschieden, dass ob und in welchem Umfang ein Schuldner neben einer von ihm übernommenen Kinderbetreuung erwerbstätig sein muss, an Hand der zu § 1570 BGB entwickelten Maßstäbe zu bestimmen ist. BGH 03.12.2009 IX ZB 139/07

« Letzte Änderung: 20. Mai 2011, 22:32:57 von paps »
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Der_Alte

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Re: Umzug
« Antwort #3 am: 21. Mai 2011, 15:19:29 »

Paps schrieb: "Der Unterhalt wird beim Kind als Einkommen berechnet. Möglich wäre, in Verbindung mit dem Kindergeld, ein Beschluß des IG zur Teil- oder Nichtberücksichtigung als unterhaltsberechtigte Person."

Das ist nicht ganz richtig. Kindergeld ist lt. BGH Urteil vom 18. April 1984 - IVb ZR 80/ 82, NJW 1984, 2355, 2357 kein Einkommen und daher nicht bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Für den Unterhalt gilt, dass entsprechend den Hartz IV-Sätzen ein Mindestbedarf gegeben ist, der um 30 bis 50 % höher angesetzt werden muss. Bei 364 € Unterhalt liegt dieser bei der heutigen Hartz-IV-Berechnung in etwa 40 % über dem Mindestbedarf.

Nach der neuen Pfändungstabelle dürfte sich kein Antrag mehr lohnen.

 

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paps

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Re: Umzug
« Antwort #4 am: 21. Mai 2011, 22:14:35 »

Dem entgegen steht :

BGH 21.12.2004 IXa ZB 142/04
... 222,- Unterhalt und Kindergeld für einen 11-jährigen nicht ausreichen einen angemessenen Lebensunterhalt zu sichern.
Demgegenüber hat das Interesse der Gläubigerin an geringfügig höheren Pfändungsbeträgen zurückzustehen
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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