Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: foxtra am 15. März 2009, 17:57:49
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Hallo Forengemeinde,
ich habe eine weitere Frage:
Es ist durchaus möglich, daß mein Mann eine Anstellung in einem Nicht-EU-Land erhält und wir dann über kurz oder lang dorthin auswandern.
Status: Konkurs beantragt (2008), noch nicht beendet, d.h. Wohlverhaltensphase noch nicht begonnen.
Was muss man in einem solchen Fall beachten? Derzeit bin ich selbständig, erziele nur kleines Einkommen; im Ausland dann wäre ich zunächst erwerbslos. Kann mir das zum Nachteil gereichen?
Vielen Dank für Eure Hilfe!
LG
Foxtra
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Wer hat denn "Konkurs" benatragt? (Inzwischen bitte das Wort "insolvenz" benutzen!)
Sie oder Ihre Mann oder beide?
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ich habe Insolvenz beantragt, mein Mann nicht
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Sie sollten das mit dem IV bereden.
Welche pfändbaren Beträge nach 295(2) würden sich ergeben?
Sie müssen auch beim Wegzug ins Ausland sicherstellen, dass diese bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung beim TH/IV ankommen.
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Danke Paps,
anfangs würden sich keine pfändbaren Beträge ergeben, das ist aber derzeit auch der Fall, da ich mit meiner Selbständigkeit zurr Zeit nicht genug verdiene. Einen Job finde ich hier in Deutschland aufgrund meines Alters eh nicht mehr, habe schon alles versucht. Natürlich würde ich dort, wo wir hin auswandern (sollte es mit dem Job für meinen mann dann klappen) auch versuchen, eine Arbeit zu finden - dies dürfte aber gerade in der Anfangszeit ncith einfach werden.
Mein Mann findet hier in D auch keine Arbeit mehr, ist arbeitslos und froh, überhaupt eine Möglichkeit einer Arbeit gefunden zu haben, auch wenn wir dann auswandern müssen.
Für mich stellt sich nur die Frage, ob es für mich nachteilig ist im Hinblick auf die WVP, die bis zur Auswanderung dann wohl begonnen haben wird. Aber was soll ich denn machen? Ich kann ja nicht nur wegen der WVP in D bleiben und mein Mann arbeitet dann 2000 km weit weg?
LG
Foxtra
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Die selbständige Tätigkeit wurde doch durch den TH freigegeben.
Also schulden Sie, unabhängig vom ralen Verdienst, immer den pfändbaren Betrag, den ein Angestellter in vergleichbarer Position erzielen würde.
Und dieser Betrag muß spätestens am Ende der 6 Jahre beim Th sein.
Sie können auch mit dem Wegzug die sst. Tätigkeit aufgeben (umzugsbedingt) und sich dort nachweislich um eine Tätigkeit bemühen.
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Also schulden Sie, unabhängig vom ralen Verdienst, immer den pfändbaren Betrag, den ein Angestellter in vergleichbarer Position erzielen würde.
Wer legt fest, oder wie wird berechnet, was ein Angestellter in vergleichbarer Position verdient? Wird dafür Deutschland zu grunde gelegt oder das Land, wohin wie evtl. auswandern?
Und dieser Betrag muß spätestens am Ende der 6 Jahre beim Th sein.
Der Betrag könnte also in unterschiedlichen Teilbeträgen zu unterschiedlichen Zeiten oder in einem Betrag am Ende der 6-Jahres-Frist bezahlt werden?
LG
Foxtra
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Wer ,wie, was festlegt in diesem so unkonkreten 295-er ist nicht wirklich ausdiskutiert.
Aber 90% der IV/Th geben sich damit zufrieden, dass sie nach eigenen Recherchen einen Betrag x nennen.
Nehmen wir an, sie sind Friseurmeisterin; dann legen Sie das Gehalt als angestellte Friseuse zugrunde.
Haben Sie aber eine Ausbildung als Bauingenieur, dann müssen Sie eben deren Gehalt nehmen.
Ich habe hier auf meinem PC eine Abhandlung über mehrere Seiten nur zu diesem Thema.
Hilfreich sind IHK, HWK, Statistisches Landesamt...
Und ja, ich beziehe mich wieder auf meinen ersten Satz; es ist nicht eindeutig geregelt.
Zumindest aber durch die letzte Entscheidung des Inso-Gerichtes zur RSB, ist ein Endtermin gegeben.
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Hallo,
da möchte ich doch mal etwas egänzen:
Niemand kann gezwungen selbständig zu arbeiten, insofern erübrigt sich die Abzahlung gem. § 295 InsO, sobald Sie sich im Ausland befinden und dort keiner Tätigkeit nachgehen. Auch im Ausland müssen Sie Ihre Bemühungen nach einen angemessenen Job nachgehen. Also Bewerbungen schreiben, Anzeigen auf die Sie sich telefonisch beworben haben, aus der Zeitung ausschneiden und in ein Heft kleben.
Auch wenn Sie jetzt kein Einkommen mit Ihrer Selbständigkeit erzielen, so müssen Sie soviel abgeben als seien Sie angestellt tätig (§§35(2), 295(2) InsO). Wenn Ihr Auskommen nicht ausreicht, um diese Abgaben zu machen, dann sind Sie nicht verpflichtet die Selbständigkeit aufzugeben, aber Sie sollten sich um einen angemessenen Job bemühen. Sie fahren dann also zweigleisig.
Da Ihr Insolvenzverfahren noch nicht beendet ist, fragt sich natürlich wie eine "Sanktion" für nicht abgeführte Beiträge gem. §295 (2) InsO aussehen soll ? Da hat der Gesetzgeber mal wieder nicht bis zum Ende gedacht.
MfG
ThoFa