"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zur Suchfunktion:
Unser Forum bildet mit der Vielzahl der Beiträge seiner Teilnehmer eine umfangreiche Wissensdatenbank zum Thema "Schulden & Co.". Nutzen Sie daher die Suchfunktion (nur für registrierte Mitglieder), um festzustellen, ob Ihr Problem schon mal besprochen und gelöst wurde. Das ist oftmals der schnellste und effektivste Ansatz, um zu einer Lösung zu gelangen. Die erweiterten Suchoptionen bieten die Möglichkeit, Suchbegriffe zu verknüpfen oder gezielt nur bestimmte Bereiche zu durchsuchen.

Autor Thema: unerlaubte Handlung  (Gelesen 1692 mal)

bejobo

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 18
unerlaubte Handlung
« am: 16. April 2009, 16:04:41 »

Hallo,
ich habe da eine Frage ins Forum !!!
Mein Prüfungstermin ist gelaufen und ich habe mich hier knapp mit dem Datum vertan.
Es gab sehr kurzfristig die Mitteilung vom Gericht, das eine Gläubiger eine Forderung als
"unerlaubte Handlung" gemeldet hat. Diesem wollte ich Widersprechen, habe das auch
verspätet gemacht aber was kommt nun ? Gibt es eine Möglichkeite eines neue
Prüfungstermins zu beantragen o.ä. Einwände? Was ist wenn ich das einfach
so laufen lasse  :Oh_no: ?
Gruß bejobo
« Letzte Änderung: 16. April 2009, 16:09:36 von bejobo »
Gespeichert
 

Feuerwald

  • Moderator
  • weiß was
  • *****
  • Karma: 13
  • Offline Offline
  • Beiträge: 3181
Re: unerlaubte Handlung
« Antwort #1 am: 16. April 2009, 16:35:38 »

Es kommt sicherlich auch darauf an, wie gewaltig hoch die Forderung ist und ob es tatsächlich Sinn macht, diese Anmeldung aus Delikt zu wiedersprechen. Im Zweifel fachjuristischen Beistand suchen.

Ganz allgemein:




§ 186 InsO - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1) Hat der Schuldner den Prüfungstermin versäumt, so hat ihm das Insolvenzgericht auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. § 51 Abs. 2, § 85 Abs. 2, §§ 233 bis 236 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die den Antrag auf Wiedereinsetzung betreffenden Schriftsätze sind dem Gläubiger zuzustellen, dessen Forderung nachträglich bestritten werden soll. Das Bestreiten in diesen Schriftsätzen steht, wenn die Wiedereinsetzung erteilt wird, dem Bestreiten im Prüfungstermin gleich.
Gespeichert
- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

bejobo

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 18
Re: unerlaubte Handlung
« Antwort #2 am: 16. April 2009, 18:25:14 »

Hallo Feuerwald,

danke für die Hilfe, allein der Auszug aus dem § ist schon mal sehr wichtig.
Da es sich um eine eher kleine Hauptforderung handelt ca. 2500 Euro möchte
ich mich da schon wehren. Wenn ich das richtig verstehe entfällte bei solchen
"unerlaubten Handlungen" die RSB und kann nach der Inso wieder weiter
betrieben werden ? Gibst weiteres ? Da ich auch noch einen guten Job habe und die
Auszahlungsquote recht ordentlich ist verstehe ich auch das Vorgehen des Gläubigers
nicht wirklich. Gibt es eine generelle Aussage wie meine Chance  ist.
Ich habe die Erfahrung gemacht das ich eigentlich als Schuldner immer einen
fast unmöglichen Kampf führe.

Ich find euch übrigens Super..... und werde noch viel lesen!!!    :thumbup:
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz