Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: sniper am 04. Februar 2010, 07:43:31

Titel: Unerlaubte Handlung
Beitrag von: sniper am 04. Februar 2010, 07:43:31
Hallo,
ich hoffe mir kann einer helfen, bin seit 2008 in der Inso- Privat und geschäftlich, jetzt rät mein getreuer ich solle keinen Widerspruch gegen eine vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sprich Sozialversicherer bzw. Krankenversicherer einlegen. Es sei nur Zeitverschwendung ich hätte dann noch einen Prozess am hals. So was ist jetzt richtig und was falsch, da gehen die Meinungen weit auseinander. Der Inso-Verwalter ist auf Tauchstation der hat soviel zutun der weis nicht wo er zuerst anfangen soll.

Gruss
Titel: Re: Unerlaubte Handlung
Beitrag von: makro am 04. Februar 2010, 13:19:12
ist mit getreuer ein Betreuer oder der Insolvenzverwalter gemeint? Ich würde defintiv Widerspruch einlegen!
Titel: Re: Unerlaubte Handlung
Beitrag von: sniper am 04. Februar 2010, 13:29:55
Hallo

habe natürlich Betreuer gemeint. Was für Auswirkungen hat das dann? Auch bezüglich der Restschuldbefreiung.

Danke
Titel: Re: Unerlaubte Handlung
Beitrag von: Feuerwald am 04. Februar 2010, 15:37:40
Auch bezüglich der Restschuldbefreiung.

-> wenn Sie keinen Widerspruch einlegen, ist diese Forderung von der RSB ausgenommen und bleibt Ihnen nach 6 Jahren erhalten. Ob ein Widerspruch Sinn macht, kann ich Ihnen nicht beantworten.  Dazu sollten Sie den Sachverhalt prüfen lassen.
 
Titel: Re: Unerlaubte Handlung
Beitrag von: paps am 04. Februar 2010, 17:27:21
Woher stammen die SV Rückstände?

Arbeitgeber- oder Arbeitnehmeranteile?


Das man gegen  Krankenkassen keine Chance hat, ist schon lange nicht mehr so.
Titel: Re: Unerlaubte Handlung
Beitrag von: sniper am 05. Februar 2010, 08:34:50
Hallo

aus AN-Anteile.


Gruss
Titel: Re: Unerlaubte Handlung
Beitrag von: paps am 05. Februar 2010, 11:35:15
AN ist nicht so gut, wenn parallel dazu Lohn gezahlt wurde.
Es sind dann nämlich Einkommensbestandteile  der  Arbeitnehmer, die der KK vorenthalten sind.

Aber die KK muß dann auch erst mal diesen Betrag als vbuH anmelden.