Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: ich32 am 24. März 2011, 15:11:25
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habe einen brief vom insolvenzgericht bekommen.
ein gläubiger schrieb unerlaubte handlung.
was heisst das nun genau für mich? widerspruch habe ich geschrieben.was passiert nun danach weiter?
wird weiter vollstreckt?was macht das gericht?
:rougi:
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Wenn der Gläubiger eine Forderung mit dem Forderungsattribut "unerlaubte Handlung" anmeldet, will er in erster Linie erreichen, dass diese Forderung nicht an der Restschuldbefreiung teilnimmt (§ 302 InsO). Nachdem Sie Widerspruch eingelegt haben, kann sich der Gläubiger jetzt überlegen, ob er Ihren Widerspruch mit Hilfe einer Klage beseitigt. Gewinnt der Gläubiger diesen Prozess und stellt das Gericht fest, dass seine Forderung aus dem Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung begründet ist, nimmt diese Forderung nicht an der Restschuldbefreiung teil und der Gläubiger kann Zahlung verlangen.
Vor der Klageerhebung müssen Sie nichts befürchten. Insbesondere kann der Gläubiger nicht vollstrecken (§ 89 InsO).
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widerspruch habe ich geschrieben.
Ist das ein Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren ???
Ansonsten hätte der schriftliche Widerspruch keine Wirkung weil in normalen Prüfungstermin der Widerspruch nur WÄHREND des Prüfungstermins wahrgenommen werden kann. Sprich Schuldner muss am Tag und Uhrzeit zum Prüfungstermin bei Insolvenzgericht erscheinen und dort Widerspruch einlegen.
Es sei denn es wurde angeordnet, dass der Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren durchzuführen ist.
Nur mal so zur Info.
Ist die Forderung tituliert (also Gerichtsurteil) ?
Wurde ggf. auch der Forderungsgrund tituliert (vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung) ?
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habe einen brief vom insolvenzgericht bekommen.
ein gläubiger schrieb unerlaubte handlung.
was heisst das nun genau für mich? widerspruch habe ich geschrieben.was passiert nun danach weiter?
wird weiter vollstreckt?was macht das gericht?
:rougi:
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...stellt das Gericht fest, dass seine Forderung aus dem Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung begründet ist, nimmt diese Forderung nicht an der Restschuldbefreiung teil und der Gläubiger kann Zahlung verlangen.
Aber nicht vor der Aufhebung des Verfahrens..