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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Unerlaubte Handlung Frist Feststellung  (Gelesen 7529 mal)

Auge

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Unerlaubte Handlung Frist Feststellung
« am: 02. April 2009, 10:08:33 »

Es geht darum, dass ein Foederung aus unerlaubter Handlung angemeldet wurde, der unerlaubten Handlung wurde widersprochen und el läuft gegen den Widerspruch eine Feststellungsklage. Nun ist bereits der RSB-Termin verkündet worden.

Was passiert, wenn am RSB-Termin das Verfahren der Feststellungsklage noch nicht abgeschlossen ist ?
Werden diese Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen oder erfolgt auch dafür Restschuldbefreiung (weil das Feststellungsverfahren nicht abgeschlossen ist und damit zum Termin der Widerspruch gilt) ?

Wo kann ich dazu irgend etwas finden ?
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paps

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Re: Unerlaubte Handlung Frist Feststellung
« Antwort #1 am: 02. April 2009, 18:21:35 »

m.E. müßte nur die Klage über die Feststellung  bis zur Erteilung der RSB eingereicht sein.

Hat sie Erfolg, greift die RSb gegen diese Forderung nicht.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Auge

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Re: Unerlaubte Handlung Frist Feststellung
« Antwort #2 am: 02. April 2009, 19:45:13 »

danke für die Antwort;

in einem anderen Beitrag steht, dass bis zur RSB die unerlaubte Handlung festgestellt sein müsste, das Feststellungsverfahren abgeschlossen sein muss; wo kann ich dazu etwas finden, was nun gilt (nur die Einreichung der Klage oder rechtskräftiger Abschluss der Feststellungsklage, hier dann ggf. durch alle möglichen Instanzen, was ja dauern könnte) ?

für einen Tipp zum Nachlesen wäre ich dankbar !
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paps

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Re: Unerlaubte Handlung Frist Feststellung
« Antwort #3 am: 03. April 2009, 00:13:41 »

Leider bin ich mir da auch nicht ganz sicher, deshalb "m.E."
Vielleicht eine der anderen mods?
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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Auge

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Re: Unerlaubte Handlung Frist Feststellung
« Antwort #4 am: 05. April 2009, 09:58:08 »

danke erstmal, aber wer oder was ist "mods" ?

b.d.
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foxtra

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Re: Unerlaubte Handlung Frist Feststellung
« Antwort #5 am: 05. April 2009, 10:02:17 »

Mods sind die Moderatoren dieses Forums  :cheesy:
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paps

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Re: Unerlaubte Handlung Frist Feststellung
« Antwort #6 am: 05. April 2009, 21:47:01 »

INzwischen habe ich folgendes gefunden:
Zitat
Urteil 18.12.2008, IX ZR 124/08
a) Die Feststellungsklage des Gläubigers zur Beseitigung eines Widerspruchs des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als solche auf Grund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist nicht an die Einhaltung einer Klagefrist gebunden.

b) Der (beschränkte) Widerspruch des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als solche auf Grund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung kann ohne Befristung im Wege einer negativen Feststellungsklage weiterverfolgt werden.

und folgenden Kommentar aus einem anderen Forum:
Zitat von: bankenmafiajäger
Nach meinem Verständnis dieser Entscheidungen gilt folgendes:
Also wenn ein Gläubiger eine Forderung als auch vbuH anmeldet, wird diese auch als Forderung aus vbuH in der nsolvenztabelle festgestellt.
Mit dem Widerspruch des Schuldner wird nur erreicht, dass der entsprechende Gläubiger aus der Insolvenztabelle auch nach den 6 Jahren nicht vollstrecken kann.
Dieser Gläubiger muss eine Feststellungsklage erheben mit dem Ziel, die vorsätzlich begangene unterlaubte Handlung festzustellen.Gelingt ihm dies, kann er auch nach den 6 Jahren noch vollstrecken.
Seine Klagebefugnis im Sinne des § 852 BGB endet 10 Jahre nachdem ihm bekannt sein musste, dass eine vbuH vorliegen könnte.
Es musste ihm - wenn er die Forderung als vbuH anmeldete, spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sein, dass es sich um eine vbuH handeln könnte.
Das heißt die Klagebfugnis endet 10 Jahre nach dem Prüfungs- und Feststellungstermin, in dem seine Forderung festgestellt wurde.
Aus meiner Sicht wird es aber sehr schwierig eine vbuH nachzuweisen, wenn z.B. der strafrechtliche Betrugstatbestand nicht mehr verfolgt werden kann.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Insokalle

Re: Unerlaubte Handlung Frist Feststellung
« Antwort #7 am: 06. April 2009, 18:30:45 »

Das Urteil trifft wohl den Nagel auf den Kopf, leider zum Nachteil aus Sicht der betroffenen Schuldner. Aber die InsO enthält für diese Fälle tatsächlich keine Fristen.

Aber: Den Inhalt des Zitats von dem unbekannten Schreiberling kann man m.E. teilweise nur als Unsinn bezeichnen, denn er hat das Gesetz nicht gelesen. Zur Verjährung ist daher losgelöst von einem konkreten Problem und ohne sonstige Besonderheiten meiner Meinung nach folgendes zu sagen:

1. § 852 BGB behandelt einen Sonderfall der Verjährung, nämlich den eines Herausgabeanspruchs genauer eines Bereicherungsanspruchs, wenn man „durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat“.

2. Der eigentliche Schadensersatzanspruch verjährt aber nach § 195 BGB in drei Jahren. Es sei denn, die Voraussetzungen der Ausnahmeregelungen des § 199 BGB sind erfüllt. Dann können es 10 Jahre oder gar 30 Jahre sein. Bei Forderungen aus unerlaubter Handlung gehe ich allerdings davon aus, dass bei der Hauptforderung einer der beiden letzten Varianten zutreffen wird.

Bei der Anmeldung der Forderung zur Tabelle dürfte die Verjährung des Anspruchs normalerweise schon begonnen haben. Durch die Anmeldung zum Insolvenzverfahren wird die Verjährung gehemmt, § 204, Abs. 1, Nr. 10 BGB. Die Hemmung endet 6 Monate nach Beendigung des Verfahrens, § 204 Abs. 2 BGB. Das Insolvenzverfahren endet durch Aufhebung (§ 200 InsO) oder durch Einstellung (§§ 207 ff InsO). Maßgebend ist die öffentliche Bekanntmachung.

Beispiel: Forderungsanmeldung des Gläubigers am 01.07.09 Aufhebung des Verfahrens nach § 200 InsO am 31.12.09. Ende der Hemmung am 31.06.10. Dauer der Hemmung also genau 1 Jahr.

Der Zeitraum der Hemmung wird nach § 209 BGB in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Die am 01.06.09 noch verbliebene restliche Verjährungsfrist läuft also im obigen Beispiel am 01.07.2010 ganz normal weiter. Der Prüfungstermin spielt kein Rolle.

« Letzte Änderung: 14. April 2009, 12:01:37 von Insokalle »
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