Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Deliktum am 08. Oktober 2013, 18:31:58
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Hallo zusammen,
mich beschäftigen sogenannte vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen,(Deliktsforderungen)im Insolvenzvervahren (IK-Verfahren, also Verbraucherinsolvenz).
Das Insolvenzverfahren neigt sich dem Ende zu, die Abtretungserklärung läuft ab, und das Verfahren wird in einigen Wochen beendet.
Vermutlich wird mir auch die Restschuldbefreiung erteilt werden, jedoch habe ich gelesen, dass sogenannte Forderungen aus vorsätzlich begangenen Handlungen nicht von der Restschuldbefreiung umfasst werden,
stimmt das ?
Dann bin ich einen großen Teil der Schulden los, aber es würden ja noch diese Forderungen aus den vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen bestehen bleiben :shock:.
Ab wann muss ich wieder mit Vollstreckungsversuchen rechnen ?
Gibt es da eine bestimmte Reihenfolge wie diese Forderungen befriedigt werden müssen oder nach welchen Regeln läuft soetwas ab ?
Danke für Antworten
D.
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Das wird im normalen Vollstreckungsverfahren ablaufen. Jeder Gläubiger muss den Gerichtsvollzieher beauftragen und / oder einen PFÜB beantragen für Konto- bzw. Lohnpfändung.
Und gepfändet wird nach dem Eingangsprinzip: wer zuerst kommt, pfändet zuerst.
Möglicherweise bietet man Ihnen auch einen Vergleich an, kommt auf die Resthöhe der Schulden an.
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Hallo,
Danke für die Antwort.
Hmh, Vergleich evtl. ? , gibt es da irgendwelche Richtwerte oder hat da jemand Erfahrungen ?
Soll ich warten bis sich die Gläubiger melden oder ist es sinnvoll wenn ich mich bei den Gläubigern melde ?
Und wenn Vergleiche, dann macht das ja wohl nur Sinn, wenn ich mit allen Gläubigern einen Vergleich hinbekomme, oder ?
Sonst bezahle ich bei einigen die Raten für die Vergleiche, und der andere pfändet wieder lustig drauf los ?
bitte um Antwort
D.