Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Walter am 28. Oktober 2009, 17:21:10

Titel: Unklarer Rechtsbegriff: "Einrede der Verjährung"
Beitrag von: Walter am 28. Oktober 2009, 17:21:10
Hallo zusammen,

bin neu hier und konnte auch nach längerer Suche keine Antwort auf meine Frage finden. Wenn es hier doch etwas zu diesem Thema gibt, wäre ich für einen Tipp sehr dankbar.

Ich habe einem Verwandten (Bruder) vor einigen Jahren Geld geborgt. Weil er mir dies nicht zurück zahlen konnte, haben wir einiges an Inventar aus seiner Firma sowie Privates an mich überschrieben.

Nachdem er nun Insolvent ist (Firma und Privat) fechtet der Insolvenzverwalter (aus der Privatinsolvenz, das mit der Firma ist abgeschlossen) diese Darlehensverträge an und will einen Vergleich anbieten oder vor Gericht gehen.

Ich würde ehrlich gesagt, lieber einen Vergleich vorziehen.

Nun komme ich aber nicht mit einem Satz in diesem Vergleich klar.

Und zwar steht da:

„Mit der vollständigen Zahlung ist der geltend gemachte Anfechtungsanspruch gemäß dem beiliegenden Klageentwurf erledigt. Vorsorglich verzichtet Herr Werner Walter gegenüber dem Anfechtungsanspruch auf die Einrede der Verjährung."

Ist das etwas, das man zu meinen Ungunsten auslegen  könnte? Ich weiß, dass solche Darlehensverträge unter Verwandten angefochten werden können, aber mehr Klarheit habe ich dazu nicht gefunden.

Für eine Antwort wäre ich sehr sehr dankbar.

Grüße
Werner
Titel: Re: Unklarer Rechtsbegriff: "Einrede der Verjährung"
Beitrag von: Paula41 am 29. Oktober 2009, 09:04:14
Hallo,

"Einrede der Verjährung" bedeutet, dass Sie sagen, "Dieser Anspruch ist verjährt!"
Mich würde das schon etwas stutzig machen. Prüfen Sie mal, ob die Anfechtung verjährt ist. Mit diesem Zusatz würden Sie ausschließen sich auf die Verjährung zu berufen.

mfg
Paula41
Titel: Re: Unklarer Rechtsbegriff: "Einrede der Verjährung"
Beitrag von: paps am 29. Oktober 2009, 19:05:40
Wahrscheinlich ist die Beweisführung nicht so wasserdicht.
Insofern können Gläubiger schädigende Verfügungen unter Verwandten ja 10 Jahre angefochten werden.
Aber "einige Jahre" klingen nicht danach.