Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: lilarosablau am 01. Oktober 2011, 11:12:37
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Hallo, nochmal, ich finde die Stelle nicht mehr, aber ich habe irgendwo gelesen, dass man mit dem unpfändbaren Einkommen so ziemlich alles bezahlen darf, was man möchte, also auch einzelne Gläubiger bedienen (z.B. wenn es darum geht, irgendwelche Raten zuende zu zahlen). Ich finde das nicht mehr, aber irgendwer hat es hier geschrieben. Andererseits liest man immer wieder, dass man genau das nicht darf. Kann das vielleicht noch mal jemand kurz erklären?
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Im eröffneten Verfahren darf man keinen Gläubiger extra bedienen (§ 294 InsO), erst in der WVP wieder (siehe BGH, Urteil vom 14. 1. 2010 - IX ZR 93/09). Die Frage ist nur, warum man das tun soll. Ist der Musikalienhändler mit in der Gläubigerliste?
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Der Musikalienhändler ist nicht in der Gläubigerliste. Auf einer HP eines Anwaltes steht, was man mit dem unpfändbaren Einkommen macht, ist egal und man könne damit die Raten für den PKW weiterzahlen.
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@Alter
wenn dann genau umgekehrt.
Die Vorschriften der Insolvenzordnung stehen der Befriedigung einzelner Insolvenzgläubiger aus dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners während des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht entgegen.
§ 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO gilt nur in der Wohlverhaltensphase.
§ 294 Nr. 2 InsO InsO ebenso.
http://lexetius.com/2010,123
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Danke für den Hinweis.