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Autor Thema: Unterhalt  (Gelesen 1951 mal)

Vielosof

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Unterhalt
« am: 25. November 2007, 16:53:46 »

Hallo,

heute haben wir wieder mal ein paar Fragen zu Thema TH:
Ich verdiene ca.  1536,-- € = 87,05 € pfändbar, meine Frau erhält eine Erwebsunfähigkeitsrente von 645,-- €.  Ich bin also ihr gegenüber unterhaltsverpflichtet.
Unsere Treuhänderin war allerdings der Meinung, sie müsse erst einen Antrag stellen.  Bin ich also nicht generell unterhaltsverpflichtet - oder ist dies vieleicht abhängig von derHöhe ihres Einkommens? Wenn es da Grenzen gibt, wie kann ich dies erfahren? Davon hängt ja ab, wie hoch der pfändbare Betrag ist.
Zur Zeit läuft bei mir noch eine 2-jährige Abtretung (noch bis 6/2009).  Danach soll die Unterhaltsverpflichtung nochmal überprüft werden.
Meine Frau hat bei ihrer geringen Rente, die ihr (schon seit einigen Jahren) unbefristet bewilligt wurde, also bei Insolvenz einen Nullplan.  Ihr wurde der gleiche TH zugeteilt.  Welche Aufgaben und Funktionen hat ein/e TH bei einem Nullplan, wenn er/sie aber die ganzen 6 Jahre in Rechnung stellt? Für welche Tätigkeit? Muss meine Frau einen Treuhänder entlohnen für KEINE Tätigkeit? :dntknw:

Außerdem würde uns mal interessieren, wie eure Treuhänder so ticken, ob ihr gut mit denen zurecht kommt oder weniger gut? Anscheinend gibt es wohl  Betroffene, wie meine Frau und ich , die mit ihren TH desöfteren größere Probleme haben. . .  :fuchsteufelswild:Und dies scheinen nicht wenige zu sein (Betroffene und Probleme). . .
Ob die Macher in Berlin wohl wissen, daß es für die TH kaum Richtlinien o. ä.  gibt, und die TH wohl oft keine Ahnung haben vom höflichen Umgang mit Menschen (Mobbing), und vor allem, was sie überhaupt tun und lassen dürfen usw. ? Für uns Betroffene gibt es jede Menge Vorschriften und Anweisungen, aber die TH´s machen zum Teil echt, was sie wollen! :gruebel:

Bitte schreibt mal dazu eure Meinung.
Gespeichert
 

Feuerwald

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Re: Unterhalt
« Antwort #1 am: 25. November 2007, 19:48:12 »


Unsere Treuhänderin war allerdings der Meinung, sie müsse erst einen Antrag stellen.  Bin ich also nicht generell unterhaltsverpflichtet

-> doch, Sie sind generell unterhaltsverpflichtet  und deshalb muss der Antrag durch den Treuhänder gestellt werden,  § 850c Abs. 4 ZPO


oder ist dies vieleicht abhängig von derHöhe ihres Einkommens?

-> ja, dennoch ist der Antrag auf Nichtberücksichtigung vom Treuhänder zu stellen und vom Gericht zu entscheiden.


Wenn es da Grenzen gibt, wie kann ich dies erfahren?

->  nach Ermessen des Gerichtes (denkbar Regelsatz SGB II + Aufschlag xyz %) . Bei 645,- kann eine Nichtberücksichtigung schon vermutet werden. 


" Muss meine Frau einen Treuhänder entlohnen für KEINE Tätigkeit? :dntknw:"

-> es wird i.d.R. die Stundung der Verfahrenskosten die Mindestvergütung des TH abdecken.

Gruss
Feuerwald

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