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Autor Thema: Unterhaltsberechtigte Person & Lohnabtretung  (Gelesen 1505 mal)

Eulenmaedchen

  • Grünschnabel
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Unterhaltsberechtigte Person & Lohnabtretung
« am: 19. Februar 2014, 16:31:05 »

Hallo zusammen,

die PI von meinem Mann wurde Anfang des Monats endlich eröffnet und ich habe gleich mal zwei Fragen.

1. Er hatte noch keinen Termin beim Treuhänder, aber heute kam Post und da steht u.a., dass ich bei ihm nur als unterhaltsberechtigte Person gelte, wenn ich weniger als 450€ verdiene. Das ist doch ein schlechter Scherz, oder? Ich bekomme 475€ Arbeitslosengeld (mache eine Umschulung) plus 46€ Fahrtkosten. Wenn ich die Hälfte der Miete gezahlt habe, kann ich doch nicht alleine von dem Rest leben.
Habe gelesen, dass der Treuhänder das so auch gar nicht festlegen kann, sondern einen Gerichtsbeschluss braucht. Ansonsten bin ich generell unterhaltsberechtigt. Ist das richtig?

2. Der AG meines Mannes hat auch schon ein Schreiben bekommen. In dem steht, dass falls eine Lohnabtretung vorliegt, diese so auch erst mal 2 Jahre weiterläuft und danach erst das pfändbare Einkommen an den Treuhänder geht. Genau am gleichen Tag der PI-Eröffnung hat der AG eine Lohnabtretung eingeleitet, diese hat also gerade begonnen. Heißt das wirklich, dass das nun erst mal 2 Jahre an den Gläubiger geht? Wie verhält sich das mit der Wohlverhaltensphase? Startet die auch erst danach?

Danke schon mal für eure Antworten! :thumbup:
Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: Unterhaltsberechtigte Person & Lohnabtretung
« Antwort #1 am: 19. Februar 2014, 16:45:04 »

zu 1: Erst einmal gilt die gesetzliche Regelung, dass die Ehefrau als unterhaltsberechtigt anzunehmen un zu berücksichtigen ist. Wenn der Treuhänder etwas anderes will, kann er einen Antrag bei Gericht stellen, dass nach § 850 c Abs. 4 ZPO die Ehefrau wegen eigener ausreichender Einkünfte nicht mehr berücksichtigt werden soll. Darüber entscheidet das Gericht nach Anhörung des Schuldners. Dazu gibt es ein passendes Urteil des Bundesgerichtshofs, dass zwar keine festen Vorgaben enthält, aber eine Richtung aufzeigt. Ausreichend soll nur das sein, was 30 bis 50 % über dem Hartz IV Satz liegt. Das sind aktuell so ungefähr 600 €. Darunter käme allenfalls eine teilweise Nichtberücksichtigung in Frage. Aber: es braucht für die Nicht- oder Teilberücksichtigung einen Gerichtsbeschluss.

2. Das ist richtig, für die ersten 24 Monate steht die Abtretung dem Gläubiger zu (§ 114 Inso. Das ist aber für die Zeitdauer des Verfahrens unerheblich. Ob sich dadurch der Eintritt in die WVP nach hinten verschiebt, liegt an der Arbeit des TH. Mancher wird schnell trotz Abtretung das Verfahren beenden und dem Gericht die Unterlagen für eine Entscheidung zur WVP vorlegen. Andere brauchen mehr als sechs Jahre, obwohl der Fall keine Abtretung aufweist. Das ist einfach nicht berechenbar. Fakt ist, dass 6 Jahre nach Verfahrenseröffnung über die RSB zu entscheiden ist.
Gespeichert
 
 

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