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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Unterhaltsberechtigtes Kind  (Gelesen 2981 mal)

caro1407

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Unterhaltsberechtigtes Kind
« am: 01. Juni 2008, 21:03:26 »

Habe Verbraucher-InSo/WVP. Meine Töchter sind 22 und 20 Jahre alt, die ältere studiert und wird von meinem Treuhänder als unterhaltsberechtigt anerkannt. Die jüngere hat eine etwas verpeilte Phase hinter sich, macht jetzt einen Abitur-Lehrgang, war allerdings nie beim Arbeitsamt o.ä. gemeldet, Kindergeld ist jetzt neu beantragt, noch kein Bescheid. Fakt ist, ich zahle Unterhalt, Finanzamt hat den auch unter den außergewöhnlichen Belastungen anerkannt, Kinderfreibetrag gabs bisher nicht, da ja keine Schul- oder Berufsausbildung. Mein Treuhänder will die zweite Unterhaltspflicht nicht anerkennen. Muß ich das so hinnehmen ? Wenn meine Tochter z.B. Hartz IV beantragen würde, stünden die ja auch bei mir auf der Matte...Noch zum Schluss:bin neu hier, finde viele Beiträge sehr informativ + hilfreich, prima.
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ThoFa

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Re: Unterhaltsberechtigtes Kind
« Antwort #1 am: 02. Juni 2008, 14:51:35 »

Hallo,

Ihr Treuhänder hat nichts anzuerkennen. Es ist Sache des Gerichtes, ob beide Töchter unterhaltsberechtigt sind oder nicht. Wenn der TH anderer Meinung ist, muss er das bei Gericht beantragen.

Dazu bitte auch die Suchfunktion nutzen, wurden schon etliche Beiträge dazu geschrieben.

MfG

ThoFa
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caro1407

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Re: Unterhaltsberechtigtes Kind
« Antwort #2 am: 04. Juni 2008, 19:56:44 »

Vielen Dank für die schnelle Antwort !!!
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caro1407

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Re: Unterhaltsberechtigtes Kind
« Antwort #3 am: 04. Juni 2008, 20:18:08 »

Hallo, hab mir jetzt noch so einige Beiträge zum Thema durchgesehen, is ja doll, was die TH so erzählen (anscheinend ja auch meiner). Kann ich das Insolvenzgericht einfach so formlos anschreiben und evtl. gleich Steuerbescheid als Einkommensnachweis dazutun ? Bin selbständig, von daher möcht ich mir auch nicht unbedingt einen Knieschuß einfangen, weil TH sich auf den Fuß getreten fühlt...

:-)) Danke, caro1407
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lucca_m

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Re: Unterhaltsberechtigtes Kind
« Antwort #4 am: 04. Juni 2008, 20:33:07 »

Welchen Betrag ziehen Sie zur Berechnung der abzuführenden Summe heran bzw. wieviel führen Sie monatlich ab?
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caro1407

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Re: Unterhaltsberechtigtes Kind
« Antwort #5 am: 05. Juni 2008, 08:48:56 »

Wir haben uns darauf geeinigt, dass wir zur Ermittlung des Netto-Einkommens den Steuerbescheid nehmen und bis dahin schätzen. Was das netto angeht, wird das wohl auch so einigermaßen stimmen (im Zweifelsfall hab ich ja lieber zuviel bezahlt), die Ermittlung des Betrages ist gem. Tabelle auch ok, nur hab ich halt so meine Zweifel, dass da mein zweites Kind so einfach untern Tisch fallen darf...
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Feuerwald

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Re: Unterhaltsberechtigtes Kind
« Antwort #6 am: 05. Juni 2008, 13:30:11 »

"Kann ich das Insolvenzgericht einfach so formlos anschreiben und evtl. gleich Steuerbescheid als Einkommensnachweis dazutun ?"

- Nein.  Das führt m.E. zu nichts. Wenn überhaupt, muss der TH einen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO stellen, wenn er meint, eine unterhaltspflichtige Person sei nicht zu berücksichtigen.  Nicht umgekehrt.


"Bin selbständig, von daher möcht ich mir auch nicht unbedingt einen Knieschuß einfangen, weil TH sich auf den Fuß getreten fühlt."

- Tja, da haben wir das alte Problem.

Unterstellt Sie befinden sich in der Wohlverhaltensphase und nicht mehr im  Insolvenzverfahren kurz folgendes:

Sie führen  als Selbständiger anhand von Einkommensteuerbescheiden, also den tatsächlichen erwirtschafteten Einkünften einen Betrag X gem. Lohpfändungstabelle ab.

Im allgemeinen wird die Auffassung vertreten, der Selbständige in der Wohlverhaltensphase hat ganz unabhängig von seinem tatsächlichen Einkünften

"die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre" (§ 295 Abs. 2 InsO).

Folgt man dieser Auffassung, wäre zunächst zu berechnen, welches Nettoeinkommen Sie auf dm Arbeitsmarkt als abhängig Beschäftigter erzielen könnten. Von diesem fiktiven Nettoeinkommen müsste dann der pfändbare Betrag gem. Tabelle und unter Berücksichtigung der unterhaltspflichtigen Personen ermittelt werden, der dann ganz unabhängig von Ihren tatsächlichen Einkünften zu entrichten wäre.   

Sie sollten evtl. überlegen, ob die bisherige praktizierte Abrechnungsmethode auf Grundlage der Steuerbescheide für Sie vorteilhaft ist. Falls nicht, lohnt ggf. eine Diskussion über den § 295 Abs. 2 InsO mit dem TH.

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bemeyno

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Re: Unterhaltsberechtigtes Kind
« Antwort #7 am: 08. Juni 2008, 09:26:15 »

Genau das Problem mit der monatlich abzuführenden Summe hatten wir als Selbstständige auch.......

Leider wurden bei mir 500,- € monatlich festgelegt, was bei einem Jahreseinkommen von 27.300 lt. Steuerbescheid für 2006 wohl eine sehr überhöhte Summe war/ist. Als kaufmännische Angestellte ( mein eigentlich erlernter Beruf) und mit zwei unterhaltspflichtigen Kinder wäre der IV bei korrekter Berechnung niemals auf so einen Betrag gekommen.

Auch wir haben versucht, mit Hilfe unseres Schuldnerberaters und einem Brief an das Amtsgericht,dagegen anzukommen. Aber wenn der IV/TH nicht will, kann man machen, was man will ......... in Deutschland ist Recht haben und Recht bekommen leider nicht immer eins.

Trotzdem würde auch ich nichts unversucht lassen.....

Wir sind inzwischen beide nicht mehr selbstständig, sondern sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Von daher kann uns der TH jetzt mal...

mfG

bemeyno
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Feuerwald

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Re: Unterhaltsberechtigtes Kind
« Antwort #8 am: 08. Juni 2008, 12:39:00 »

"Aber wenn der IV/TH nicht will, kann man machen, was man will ......... in Deutschland ist Recht haben und Recht bekommen leider nicht immer eins."

Schönen Sonntag zusammen!

§ 295 Abs. 2 InsO ist klar formuliert.
Ausnahme: Bayern! Da gibt es noch den § 295 Abs. 3 InsO i.V.m. § 292 Abs 4 InsO,
den sogenannten Götterparagraphen.

Für den Rest der Republik gibt und bis der BGH oder der Papst uns was anders erzählt:

Der Treuhänder hat keinen Zugriff auf Umsätze und Erträge aus einer selbständigen Tätigkeit im Restschuldbefreiungsverfahren, weil diese nicht von der Abtretung erfasst werden.  Das gilt auch für so manch anders an Vermögen, bspw. die Steuererstattung.

Schon gar nicht kann der Treuhänder festsetzen, wie viel der Selbständige abzuführen hat. Das kann nur der Selbständige selbst und zwar in dem Umgang,  wie es § 295 Abs. 2 InsO vorsieht. Solange § 295 Abs. 2 InsO befolgt wird, kann nach menschlichen Ermessen nichts passieren, da die Insolvenzgläubiger - nur diese sind überhaupt berechtigt einen Versagungsantrag zu stellen - keinen Antragsgrund haben.

Das Problem ist eher die Erpressbarkeit mit der Angst, die Restschuldbefreiung könnte durch den Treuhänder versagt werden, wenn dessen eigenwillige Auslegung der Insolvenzordnung nicht geschluckt wird.  Und das leider oft mit gleichgültiger Duldung der Insolvenzgerichte.

Was will man gegen diese Erpressbarkeit anders sagen, als

entweder schlucken und zahlen oder
kämpfen und nicht zahlen und auf den lieben Gott oder sonst was vertrauen.

Alternativ: Ausnahmsweise mal in die Kirche gehen, ein paar VaterUnser, eine Kerze anzünden und noch etwas in den Opferstock schmeißen ... und hoffen es fällt ein Jurist vom Himmel der sich einem barmherzig annimmt und für Recht und Ordnung in den Stuben der königlich-bayerischen Amtsgerichte und in den Köpfen so mancher Treuhänder sorgt.

Bis dahin sollte man sein Leben möglichst schonend und erholsam gestalten.

Nun lch leg mich wieder aufs Ohr und träume von einer heilen Welt ganz ohne Juristen.

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ThoFa

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Re: Unterhaltsberechtigtes Kind
« Antwort #9 am: 09. Juni 2008, 07:52:33 »

Hallo,

Auch wir haben versucht, mit Hilfe unseres Schuldnerberaters und einem Brief an das Amtsgericht,dagegen anzukommen. Aber wenn der IV/TH nicht will, kann man machen, was man will ......... in Deutschland ist Recht haben und Recht bekommen leider nicht immer eins.

tja ich kann es immer nur wiederholen. Wer vernünftig beraten wird, dem passiert sowas nicht. Dabei kommt es nichtmals darauf an, ob man in Bayern oder sonstwo im Lande tätig ist. Sobald der/die IVin/THin merkt, dass ihm/ihr ein erfahrener Berater gegenüber steht, werden auch die "härtesten" recht geschmeidig.

MfG

ThoFa
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