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Autor Thema: unterhaltsbrechtigte Person vom TH ohne Beschluss aberkannt :-(  (Gelesen 2140 mal)

deeres11

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Hallo,

mir wurde meine Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person aberkannt, da sie mit ihrem Krankengeld unter dem Sozialhilfesatz liegt.
Momentan habe ich nur gefunden, dass ein Gericht entschieden hat, Sozialhilfesatz + 50% wäre angemessen. Da liegt sie auch drüber. (ca. 26 EUR KG pro Tag)

Lohnt es sich beim Insolvenzgericht Wiederspruch einzulegen, mit der Begründung, dass meine Frau mit 2 unterhaltspflichtigen Kindern unter dem Sozialhilfesatz liegt (360€+250€+250€). Oder werden die Kinder in dem Fall nur 1 x anerkannt, also mir als unterhaltsberechtigte Personen zuerkannt.

Eine weitere Frage wäre, kann der TH das einfach entscheiden oder muss er einen Antrag beim Gericht stellen? Vom Insolvenzgericht liegt uns keine Info vor, wir haben es erst beim Gehaltseingang bemerkt und nachgefragt.

Nachtrag: Gerade haben wir erfahren, dass der TH beim Gericht keinen Antrag gestellt hat. Trotzdem wurde der Arbeitgeber unterrichtet die 3. unterhaltspflichtige Person nicht zu berücksichtigen und hat zu wenig ausgezahlt. Ohne Beschluss geht doch das gar nicht! Das ist doch nicht rechtens, können die denn machen was sie wollen?
Auch der Arbeitgeber hätte ohne Gerichtsbeschluss das Geld nicht an den Gläubiger (Lohnpfändung) auszahlen dürfen...

Wie können wir denn gegen die unrechtmäßige Aberkennung in diesem Monat und eventuell folgenden Monaten vorgehen?

Viele Grüße
« Letzte Änderung: 14. Juni 2013, 15:03:21 von deeres11 »
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Feuerwald

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Re: unterhaltsbrechtigte Person vom TH ohne Beschluss aberkannt :-(
« Antwort #1 am: 14. Juni 2013, 15:12:30 »

 


 Ohne Beschluss geht doch das gar nicht!

- der TH muss einen Antrag beim Gericht gem. § 850c Abs. 4 ZPO stellen. Der TH kann nicht selbst darüber befinden. Der Arbeitgeber hat bis dahin jede unterhaltspflichtige Person zu berücksichtigen.

Auch der Arbeitgeber hätte ohne Gerichtsbeschluss das Geld nicht an den Gläubiger (Lohnpfändung) auszahlen dürfen...

- Sie können den Arbeitgeber zur Zahlung auffordern und ggf. auf Zahlungen verklagen. Besser ist jedoch mit dem Arbeitgeber den Sachverhalt zu erörtern und darauf hinzuweisen, dass ohne gerichtlichen Beschluss der Arbeitgeber Ihnen gegenüber haftet.




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deeres11

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Re: unterhaltsbrechtigte Person vom TH ohne Beschluss aberkannt :-(
« Antwort #2 am: 14. Juni 2013, 16:15:45 »

Hallo,

wo genau steht es geschrieben, dass der TH das nicht allein entscheiden darf und der AG ohne Beschluss nicht auszahlen darf? Gibt es da einen genauen Verweis?

Reicht es, wenn ich mich an den Arbeitgeber wende oder muss oder sollte man auch den Th anschreiben? Und ist es ratsam bei Gericht den Fall vorzutragen?

Tja, klagen, ich habe den Arbeitgeber bereits auf die Auszahlung des Urlaubsgeldes verklagt und verloren. Da der AG und auch das Gericht der Meinung war, dass 50% vom Gehalt als unangemessen gelten, wenn andere (ähnliche) Branchen gar kein Urlaubsgeld zahlen...
Das hat uns viel Geld gekostet und nichts gebracht :-(
Hoffentlich wird es in diesem Fall nicht auch wieder so sein...

Viele Grüße
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Feuerwald

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Re: unterhaltsbrechtigte Person vom TH ohne Beschluss aberkannt :-(
« Antwort #3 am: 14. Juni 2013, 18:49:52 »

§ 292 InsO - Rechtsstellung des Treuhänders

(1)... § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 InsO gilt entsprechend ...

§ 36 InsO - Unpfändbare Gegenstände

(1) ... Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850k, 851c und 851d der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

§ 850c - Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen

(4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.

Bundesgerichtshof
InsO §§ 35, 36 Abs. 1, 4; ZPO § 850c Abs. 1, 4

Will der Insolvenzverwalter (Treuhänder) erreichen, dass bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages des Arbeitseinkommens des Schuldners der Ehegatte wegen eigener Einkünfte als Unterhaltsberechtigter nicht berücksichtigt wird, hat er die Entscheidung des Insolvenzgerichts herbeizuführen.

BGH, Urteil vom 3. 11. 2011 - IX ZR 45/11; LG Halle (Lexetius.com/2011,5859)
http://lexetius.com/2011,5859
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