Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Ewaldinho am 26. Mai 2011, 10:20:00

Titel: Unterhaltspflicht
Beitrag von: Ewaldinho am 26. Mai 2011, 10:20:00
Hallo, bei meiner Labensgefährtin und mir wurde letzte Woche das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Jetz meine Frage, sind wir beide gegenüber zum Unterhalt verpflichtet? Könnte ich in der Pfändungstabelle dann in der Spalte mit 1 unterhaltspflichtigen Person mein nicht Pfändbaren Betrag ersehen? Wir stehen beide in einem Arbeitsverhältnis und bei beiden würde etwas gepfändet werden.
Titel: Re: Unterhaltspflicht
Beitrag von: Angestellte80 am 26. Mai 2011, 10:29:01
solange du keinen Beschluss vom Amtsgericht hast, dass ihr jeweils nicht mehr als Unterhaltspflichtige Person geltet, kannst du sofern ihr keine Kinder habt in der Spalte schauen, wo eine Unterhaltspflichtige Peron zu berücksichtigen ist.

Aber geh davon aus, dass der TH einen Antrag auf nicht berücksichtigung stellen wird, wenn ihr beide ein festes Einkommen habt, was euren Lebensunterhalt deckt (liegt meist bei ca. 600 Euro und mehr)
Titel: Re: Unterhaltspflicht
Beitrag von: Angestellte80 am 26. Mai 2011, 10:30:18
achso, ich seh gerade dass ihr nicht verheiratet seit. Dann seit ihr nicht unterhaltsverpflichtet und euch würde der pfänbare Teil des Gehaltes gepfändet werden, sofern keine eigenen bzw gemeinsamen Kinder vorhanden sind
Titel: Re: Unterhaltspflicht
Beitrag von: Ewaldinho am 26. Mai 2011, 11:44:57
Habe aber schon gehört, dass eine eheähnliche Gemeinschaft genau so gilt wie als wenn man verheiratet ist.
Titel: Re: Unterhaltspflicht
Beitrag von: Achdujeh am 26. Mai 2011, 12:09:47
Habe aber schon gehört, dass eine eheähnliche Gemeinschaft genau so gilt wie als wenn man verheiratet ist.
Aber nicht bei der Unterhaltspflicht in der Insolvenz.

FG Achdujeh
Titel: Re: Unterhaltspflicht
Beitrag von: Der_Alte am 26. Mai 2011, 15:14:02
aus § 850 c ZPO:

... Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu ...

Es kommt auf die gesetzliche Verpflichtung an, daher gibt es bei einer eheähnlichen Gemeinschaft keine gegenseitige Berücksichtigung.