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Autor Thema: Unterhaltspflicht Partnerin  (Gelesen 4320 mal)

HuiBuhu

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Unterhaltspflicht Partnerin
« am: 13. Juli 2011, 18:17:30 »


Hallo,

mein Lebensgefährte ist in Privatinsolvenz,
wir sind nicht verheiratet, haben aber 2 gemeinsame Kinder. Ist er Unterhaltspflichtig mir gegenüber?
Also insgesamt für 3 Personen?

Ich beziehe im moment nur Elterngeld und nach der Elternzeit arbeite ich wieder auf 400 Euro Basis.

Über die suchfunktion hab ich leider nicht das passende gefunden.

Viele Grüße
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Der_Alte

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Re: Unterhaltspflicht Partnerin
« Antwort #1 am: 13. Juli 2011, 21:21:36 »

Da Ihr nicht verheiratet seid besteht die Unterhaltspflicht nur gegenüber den Kindern, somit also zwei unterhaltsberechtigte Personen anzurechnen.
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Fallera

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Re: Unterhaltspflicht Partnerin
« Antwort #2 am: 14. Juli 2011, 07:25:05 »

Mmh, sehe ich anders.

Da 2 gemeinsame Kinder vorhanden sind, besteht meiner Meinung nach sehr wohl eine Unterhaltspflicht der Mutter gegenüber! Zumindest für 3 Jahre ab Geburt.

Der BGH Urteil vom 5. Juli 2006 (XII ZR 11/04) zur Dauer des Unterhaltsanspruchs wegen Pflege und Erziehung eines nichtehelich geborenen Kindes (§ 1615 l Abs. 2 BGB): 

Nach dieser Vorschrift steht der Mutter ein Unterhaltsanspruch für die Dauer von mindestens drei Jahren zu, soweit von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Unterhalt kann aber auch darüber hinaus zugesprochen werden, wenn dies aus Billigkeitsgründen, insbesondere mit Blick auf die Belange des Kindes, geboten ist.
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Kurt Cobain
 

Der_Alte

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Re: Unterhaltspflicht Partnerin
« Antwort #3 am: 14. Juli 2011, 09:16:42 »

Es geht soweit ich es verstanden habe, nicht um die Tatsache der Unterhaltspflicht, sondern um die Berücksichtigung bei der Anwendung der Pfändungstabelle.
Die Unterhaltspflicht für die Mutter der gemeinsamen Kinder kann m.E. nur gelten, wenn es dazu einen entsprechenden Unterhaltstitel gibt. Solange ein solcher Titel nicht vorhanden ist, dürfte eine Berücksichtigung angreifbar sein.




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Fallera

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Re: Unterhaltspflicht Partnerin
« Antwort #4 am: 14. Juli 2011, 09:26:17 »

Denke ich nicht! Auch bei der pfändung geht es um Unterhaltsberechtigte Personen! Und Fakt ist, die Mutter ist mind. 3 Jahre Unterhaltsberechtigt!

Und bei gemeinsamen Kindern braucht es keinen UNterhaltstitel! Außer man ist dauerhaft getrenntlebend.
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Der_Alte

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Re: Unterhaltspflicht Partnerin
« Antwort #5 am: 14. Juli 2011, 09:59:13 »

Ein Urteil dazu wäre schön, obwohl ich es auch so glauben möchte.
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Fallera

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Re: Unterhaltspflicht Partnerin
« Antwort #6 am: 14. Juli 2011, 10:19:21 »

Der BGH Urteil vom 5. Juli 2006 (XII ZR 11/04) zur Dauer des Unterhaltsanspruchs wegen Pflege und Erziehung eines nichtehelich geborenen Kindes (§ 1615 l Abs. 2 BGB): 

Nach dieser Vorschrift steht der Mutter ein Unterhaltsanspruch für die Dauer von mindestens drei Jahren zu, soweit von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Unterhalt kann aber auch darüber hinaus zugesprochen werden, wenn dies aus Billigkeitsgründen, insbesondere mit Blick auf die Belange des Kindes, geboten ist.
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HuiBuhu

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Re: Unterhaltspflicht Partnerin
« Antwort #7 am: 14. Juli 2011, 10:20:00 »

Ja genau es geht um die Berücksichtigung bei der Anwendung der Pfändungstabelle.

Habe eben nochmal mit dem TH telefoniert und die Frau am telefon meinte das ich nicht mit berücksichtigt werde weil wir eben nicht verheiratet sind.

Unser kleinster ist jetzt 18 Monate alt und ich wollte 3 Jahre Erziehungszeit nehmen.

Also wäre er bis zum 3. Lebensjahr unseres Sohnes mir Unterhaltspflichtig?

LG
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HuiBuhu

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Re: Unterhaltspflicht Partnerin
« Antwort #8 am: 14. Juli 2011, 10:21:34 »

Falls das noch wichtig ist, wir leben seit 8 Jahren zusammen.
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Der_Alte

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Re: Unterhaltspflicht Partnerin
« Antwort #9 am: 14. Juli 2011, 10:28:33 »

Der BGH Urteil vom 5. Juli 2006 (XII ZR 11/04) zur Dauer des Unterhaltsanspruchs wegen Pflege und Erziehung eines nichtehelich geborenen Kindes (§ 1615 l Abs. 2 BGB): 

Nach dieser Vorschrift steht der Mutter ein Unterhaltsanspruch für die Dauer von mindestens drei Jahren zu, soweit von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Unterhalt kann aber auch darüber hinaus zugesprochen werden, wenn dies aus Billigkeitsgründen, insbesondere mit Blick auf die Belange des Kindes, geboten ist.

Das Urteil meinte ich nicht, sondern eines, in dem tatsächlich festgestellt worden ist, dass die erziehende Mutter des unehelichen Kindes nach § 1615 l BGB als unterhaltsberechtigt im Sinne des § 850 c ZPO anzusehen ist. Wird wohl aber schwer sein so etwas zu finden.
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Fallera

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Re: Unterhaltspflicht Partnerin
« Antwort #10 am: 14. Juli 2011, 10:33:23 »

Auszug aus einem Text NRW Justiz bzgl. Lohnpfändung und Anwendung der Pfändungstabelle:
" Zu berücksichtigen sind Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners gegenüber seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, den Kindern, einem Verwandten oder der Mutter eines nicht ehelichen Kindes"

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Der_Alte

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Re: Unterhaltspflicht Partnerin
« Antwort #11 am: 14. Juli 2011, 10:35:18 »

Falls das noch wichtig ist, wir leben seit 8 Jahren zusammen.
Der Zeitraum ist egal. Entweder kann man das Gericht überzeugen bei einem Antrag auf Berücksichtigung mit der Begründung von Fallera für die letzten 18 Monate oder nicht. Wenn der Arbeitgeber des Partners mitspielt kann man es ja mal mit drei unterhaltsberechtigten Personen versuchen und warten, ob der TH einen Antrag bei Gericht stellt. Wenn der Arbeitgeber nicht mitmacht müsste man eigentlich auch selbst einen Antrag bei Gericht stellen können, bin mir da grad aber nicht sicher.

Alternativ kann man auch heiraten, dann ist die Sache eindeutig. :biggrin:
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Der_Alte

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Re: Unterhaltspflicht Partnerin
« Antwort #12 am: 14. Juli 2011, 10:37:32 »

Auszug aus einem Text NRW Justiz bzgl. Lohnpfändung und Anwendung der Pfändungstabelle:
" Zu berücksichtigen sind Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners gegenüber seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, den Kindern, einem Verwandten oder der Mutter eines nicht ehelichen Kindes"



Kannst Du die Fundstelle mal verlinken, ist dann besser für alle zu finden.
Danke
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Fallera

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Re: Unterhaltspflicht Partnerin
« Antwort #13 am: 14. Juli 2011, 10:52:12 »

http://www.justiz.nrw.de/BS/Hilfen/freibetrag/index.php

Dann auf das Fragezeichen bei "Unterhaltspflichten bestehen für".
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Insokalle

Re: Unterhaltspflicht Partnerin
« Antwort #14 am: 14. Juli 2011, 11:44:29 »


Das Urteil meinte ich nicht, sondern eines, in dem tatsächlich festgestellt worden ist, dass die erziehende Mutter des unehelichen Kindes nach § 1615 l BGB als unterhaltsberechtigt im Sinne des § 850 c ZPO anzusehen ist. Wird wohl aber schwer sein so etwas zu finden.

Dazu bedarf es keines Urteils. Ein Blick ins Gesetz erleichtert bereits die Rechtsfindung.

Auszug aus § 850c ZPO:
Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu ...
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Der_Alte

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Re: Unterhaltspflicht Partnerin
« Antwort #15 am: 14. Juli 2011, 13:09:52 »

Wenn das so einfach wäre würde es wohl auch dem Treuhänder (als Juristen) gelingen, die Unterhaltspflicht anzuerkennen. Tut er aber nicht. Mit einem passenden Urteil lassen sich Juristen halt gern überzeugen.
Notfalls muss es die TE halt so versuchen.
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