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Autor Thema: Unterhaltspflichtige Personen  (Gelesen 3028 mal)

BarbaraH70

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Unterhaltspflichtige Personen
« am: 10. September 2012, 21:20:12 »

Hallo Zusammen!

Ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen. Ich habe schon viel gegoogelt, aber eine ganz genaue Antwort habe ich noch nicht finden können. Jeder sagt oder schreibt etwas anderes. Finde mich in dem Paragraphendschungel nicht mehr zurecht.Mein Mann und ich sind noch bis Okt. 12 im Insolvenzverfahren. Ich verstehe das mit den Unterhaltsberechtigten Personen nicht. Wir sind beide berufstätig (Mann: Vollzeit Steuerklasse III, Frau: Teilzeit Steuerklasse V) und haben eine kleine Tochter (6). Ist jeder von uns unserer Tochter unterhaltspflichtig? Wir uns gegenseitig auch? Ich meinem Mann? Mein Mann mir?? Ich blicke da nicht durch. Ich habe eine Pfändungstabelle für 1, 2, usw. Unterhaltsberechtigte Pesonen, nur weiß ich nicht, wo ich schauen muss. Kennt sich vieleicht jemand damit aus und kann mir helfen! Ich verdiene netto ca. 500 Euro. Mein Mann zwischen 1500 und 1900 Euro netto. Vor 2 Jahren war ich in der Gleitzone tätig, da mussten wir nichts zahlen. In einem anderen Forum wurde geschrieben, das mein Mann auch mir unterhaltspflichtig wäre, da ich nur so gering verdiene. Also in Spalte Nr. 2 nachsehen. Ein anderer schreibt, der TH Könnte einen Antrag stellen, das ich nicht mehr als unterhaltsberechtigte zu sehen bin. Wieder ein anderer sagt, wir sind nur unserem Kind unterhaltspflichtig. Mir qualmt der Kopf. Was stimmt denn nun? Ich habe keinen blassen Schimmer. Kann mir jemand bitte helfen und es mir so erklären, dass ich es verstehen kann.  Herzlichen Dank schon mal.
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paps

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Re: Unterhaltspflichtige Personen
« Antwort #1 am: 10. September 2012, 22:25:37 »

Das ist eben die Krux an den vielen Halbwahrheiten, die vor allem in nicht moderierten Foren, zu Tage kommen.

Ausgangspunkt  ist das BGB.
Dort ist geregelt, wer wem wann zu Unterhalt verpflichtet ist.
(BGB Unterhaltspflicht von Ehepartnern, Verwandten in gerader Linie bzw. Bedürftigkeit)
Grundsatz ist, dass der Unterhaltsberechtigte muss außer Stande sein, den eigenen Bedarf durch Einsatz seines eigenen Vermögens, Einkommens und seiner Arbeitskraft zu decken.
Unterhaltspflicht für Minderjährige besteht immer für beide Elternteile.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Unterhalt in Bar oder Naturalien geleistet wird.

Auf dieser Grundlage beruhen die Pfändungsrichtlinien nach §§ 850 ff. ZPO:

Auf Grundlage dieser Ausgangssituation sind Sie und ihr Ehemann sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Ihr Mann in diesem Fall z.B. durch materiellen Unterhalt und Sie durch Naturalunterhalt (Haushalt, Kindererziehung usw.).

Als Ausgangssituation sind also beide 2 Personen zum Unterhalt verpflichtet.

Für Sie hat es auf Grundlage ihres Einkommens keine Bedeutung.

Bei Ihrem Mann würde unter Berücksichtigung von 2 (Spalte 2) Personen und einem Netto von 1500,- nichts pfändbar sein.

Nun könnte folgendes passieren.
Da Sie eigene Einkünfte haben kann der TH oder ein Gläubiger einen Antrag auf Nicht- oder teilweise Berücksichtigung Ihrer Person stellen.
Dann muss das Insolvenzgerichts entscheiden, ob Ihr Einkommen ausreicht, sich selbst zu versorgen oder nicht.

Sollte das Gericht der Meinung sein, dass 500,- Einkommen ausreichend sind, würde die Berücksichtigung Ihrer Person bei der Pfändungsberechnung Ihres Mannes entfallen.
Dann greift Spalte 1 und es wären 41,95 pfändbarer Betrag abzuführen.

« Letzte Änderung: 10. September 2012, 22:27:55 von paps »
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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BarbaraH70

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Re: Unterhaltspflichtige Personen
« Antwort #2 am: 11. September 2012, 08:03:51 »

Hallo Paps!

Vielen lieben Dank! Endlich jemand, der Ahnung hat und mir es verständlich erklärt hat. Sind ja nur noch 2 Monate, dann haben wir es geschafft. Sind ja selber schuld gewesen. Das war uns eine Lehre. Vielen Dank nochmal und einen schönen Tag. Liebe Grüße
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paps

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Re: Unterhaltspflichtige Personen
« Antwort #3 am: 11. September 2012, 08:57:18 »

Gerne doch.

Und verwerfen Sie den Gedanken, dass Sie allein selber Schuld waren.
Es ist immer die Summe aller Umstände die dazu führen, ein Restschuldbefreiungsverfahren beantragen zu müssen.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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Claus123

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Re: Unterhaltspflichtige Personen
« Antwort #4 am: 11. September 2012, 10:52:20 »

Claus-seit 9 Wochen mit erteilter RSB

Muss ich teilweise wiedersprechen-niemand,denke ich,wird dazu gezwungen Schulden zu machen,Kredite aufzunehmen u.s.w.
Oft,oder fast immer ist es doch so,das mann mehr ausgibt,als mann verdient.D.h.,das mann einen Lebensstandart anstrebt,welcher eigentlich in keiner Relation zum eigenen Verdienst steht.
Ich kenne viele Ausreden der armen Schuldner-den wenigsten glaube ich.
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BarbaraH70

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Re: Unterhaltspflichtige Personen
« Antwort #5 am: 11. September 2012, 17:54:24 »

Hallo Claus 123!

Gezwungen wird so gesehen, glaube ich, niemand. Aber es gibt Lebensumstände oder Situationen, wo es keine andere Möglichkeit gibt, wenn man nicht gerade Kriminell werden möchte. Ich weiß, dass wir für unsere Schulden selbst verantwortlich sind und haben auch schon einen Teil beglichen, bevor wir in die Insolvenz gegangen sind. Bei Dir wird es ja auch einen Grund gegeben haben. Wir haben nicht über unsere Verhältnisse gelebt. Im Gegenteil. Ich bin unter sehr ärmlichen Verhältnissen aufgewachsen. Vor 3 Jahren ist meine Mutter gestorben und ich konnte sich nicht mal würdevoll beerdigen, da mir das Geld gefehlt hat. Das war ganz furchtbar. Also nichts für ungut. Liebe Grüße
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Claus123

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Re: Unterhaltspflichtige Personen
« Antwort #6 am: 12. September 2012, 06:58:46 »

Hallo Barbara-ich wollte niemandem zu nahe treten,bitte um Entschuldigung,war nicht persönlich gemeint!
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