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Autor Thema: Unterhaltspflichtige Personen  (Gelesen 2449 mal)

DerOlli

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Unterhaltspflichtige Personen
« am: 08. Februar 2013, 16:41:06 »

Hallo!

Ich hätte mal eine wichtige Frage:
Ich bin seit Juli letzten Jahres in der PI. Mein Arbeitgeber hat seit dem bei der Berechnung der unterhaltspflichtigen Personen immer 4 Personen berücksichtigt: Meine 3 Kinder und meine Frau.

Heute habe ich nun ein Schreiben vom Amtsgericht bekommen, dass mein Treuhänder beantragt meine Frau rauszunehmen, da sie 850 Euro  Erziehungsgeld bekommt und für sich selber sorgen könnte.

Nun meine Frage: Muss ich jetzt etwas nachzahlen, da mein Arbeitgeber bis jetzt ja
immer 4 Personen berechnet hat? Wäre krass: Bin ja in der PI, also kein Geld. Hätte der Treuhänder nicht dem AG schreiben müssen? Lohnt es sich dagegen anzugehen?

Vielen Dank für Eure Antworten.

Gruss. Olli
J
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Der_Alte

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Re: Unterhaltspflichtige Personen
« Antwort #1 am: 08. Februar 2013, 17:53:52 »

Der Antrag ist so möglich und wird wahrscheinlich auch vom Gericht so beschlossen. Die neue Pfändungsgrenze gilt dann (drei Unterhaltsberrechtigte) ab dem Beschlussdatum. Faktisch allerdings erst, wenn der Arbeitgeber den Beschluss vom Treuhänder zugestellt bekommen hat und die darauf folgende Lohnabrechnung durchführt.
Eine Rückwirkung auf frührer Zahlungen gibt es nicht.

Gegen den Antag zu argumentieren dürfte nichts bringen, da er im Einklang mit der gängigen Rechtsprechung steht.
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Feuerwald

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Re: Unterhaltspflichtige Personen
« Antwort #2 am: 08. Februar 2013, 18:32:21 »


Dazu stelle ich eine These in den Raum:


Elterngeld ist pfändbares und somit auch gem. 850c Abs. 4 ZPO zu berücksichtiges Einkommen. Jedoch erst ab einen Betrag von 300 Euro.

§ 10 BEEG

(1)Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.


(2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.


Wenn man nun unterstellt, dass 300 Euro nicht zu berücksichtigen sind, wären von 850 Euro Elterngeld bei der Ermessenentscheidung des Gerichts nur 550 Euro heranzuziehen.





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Insokalle

Re: Unterhaltspflichtige Personen
« Antwort #3 am: 09. Februar 2013, 12:37:37 »

Ich halte das für gewagt. Bei § 850c Abs. 4 ZPO geht es ja darum, herauszufinden, ob sich eine unterhaltsberchtigte Person selbst unterhalten kann. Nach der Pfändbarkeit des anzurechnenden Einkommens wird nicht gefragt.
Bei Onkel Stöber habe ich gelesen, dass das volle Elterngeld zu berücksichtigen ist, wobei ich nicht weiß, ob das noch aktuell ist.
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Feuerwald

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Re: Unterhaltspflichtige Personen
« Antwort #4 am: 09. Februar 2013, 13:52:41 »

Ich denke bei der Einkommensermittlung muss ein Betrag von 300 Euro unberücksichtig bleiben. Das gibt quer Beet durch alle Gesetzbücher und sollte auch bei der Einkommensermittlung nach § 850c Abs. 4 ZPO keine Ausnahme sein. In VE gab es mal einen kurzen Beitrag zum Thema.

Versuchen kann nicht schaden.

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wollter001

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Re: Unterhaltspflichtige Personen
« Antwort #5 am: 09. Februar 2013, 20:28:32 »

hallo
Der Unterhaltsbedarf des Ehegatten gem. § 36 Abs. 1 InsO, § 850c Abs. 4 ZPO bestimmt sich nach dem Sozialhilfesatz und einem einzelfallbezogenen Zuschlag. Unterhaltsberechtigte Personen sind die unter Berücksichtigung des aktuellen Sozialhilfeeckregelsatz und der gem.§ 850c Abs.1 S.2 ZPO genannten Freibeträge für unterhaltsberechtigte Personen des Schuldners gerechtfertigt.
Unterhaltspflichtige Personen sind nur die, die kein Einkommen haben ,oder unter Sozialhilfeeckregelsatz =  Hartz IV-Regelsatz 2013 Sozialsatz ist von 382,00 € + zzgl. eines sog. Besserstellungszuschlages / Aufschlag von 20% bis 50% für diverse macht von 458,40 € bis 573,00 € Wenn Sie Einkommen haben. mehr als 458,40 €, oder max. 573,00 €, es kann sein das  Sie nicht mehr berücksichtigt werden.  Das muss aber TH bei IG beantragen. In der Regel zu 99% wird von dem TH so ein Antrag  bei IG gestellt. Als Richtwert kann man den 1,5 fachen Satz eines Erwachsenen beim ALG 2 nehmen 382,00 € x 1,5 = 573,00 €


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DerOlli

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Re: Unterhaltspflichtige Personen
« Antwort #6 am: 10. Februar 2013, 16:41:22 »

Hallo...

Erstmal vielen Dank für Eure Antworten.
Ich bin ja schon mal total froh, dass ich nichts nachzahlen muss (mein AG hatte ja bis jetzt immer
4 Personen zu Grunde gelegt).

Laut Amtsgericht habe ich jetzt 10 Tage Zeit eine Stellungnahme abzugeben.
Ich werde wohl mal den Versuch starten und dem Gericht die Geschichte mit den 300 Euro (unberücksichtigt bleiben...)
schreiben. Mehr als " Nein " sagen können sie ja nicht, oder?

Ich fange ab dem 01.03 ein neues Arbeitsverhältnis an. Bis der neuer Beschluss beim neuen Arbeitgeber ankommt, wird
es ja noch ein paar Wochen dauern.

Gruss.
Der Olli
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